Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 1 StR 492/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Meineids Ucdo
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Hengsberger .als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwalt schaft,
Justizange stell ter als Vrkundsbeamter der Ges ‚chäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklag en wird das Urteil
' des Landgericht =) Ravensburg vom 11o Mai 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineiäs verurteilt is sowie im Ausspruch i über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-
ung und Ertscheidung, auch über die Kosten des Rechrtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die vom Angeklagten mit der Sachrüge sllein angefochtene Verurteilung wegen Offenbarungsmeincids kann nicht
bestehen bleiben, weil die Beweisführung des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht lückenlos in sich geschlossen
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Bei einer polizeilichen Vernehmung gab der Angekl agte wie das lanögericht festgestellt hat, an, er habe den Dastkraftwagen deshalb nicht als von ihm unter Eigentunsvorbehalt erworben im Vermögensverzeichnis angeführt, weil ‘die Verkäuferin und sein Bruder vertraglich abgemacht hätten, dieser solle gegen Befriedigung der Verkäuferin Eigentümer des Wagens werden, Daraus hat die Strefkemmer geschlossen, "daß der Angeklagte davon ausging, sein Brüder werde oo... Eigentümer des IKW" werden. Auf welchen Zeitpurkt die Strafkamner diese Annahme des Angeklagten bezieht, 18ß8t. das Urteil nicht eindeutig erkennen, Hätte sie bei ihm schon bei Leistung des Otfenbarungseias Destanden,. so hätte er nicht wissentlich falsch ges Rworene
Die gegenteilige Überzeugung gründet die Strefkanner auch darauf, daß. der Angeklagte noch ir späteren gericht- ‚lichen Erklärungen sich selbst als den Eigentümer des Iastkraftwagens bezeichnete. Dabei. ist übersehen, daß das Rigentumsanwartschaftsrecht des Angeklagten inzwischen auf seinen Bruder übergegangen war und seine Erklärungen deshalb nicht zut rafen — es sei dem, daß der Kaufpreis noch nicht voil. beglichen war. Läge ihnen.aber eine veränderte Interessenlage des Angeklagten: euere, worüber das Urteil trotz der naheliegenden Annahme nichts mitteilt, so iröfe die Meinung des Landgerichts nicht zu, es habe für ihn !ikeinerlei Grund" bestanden, jetzt wiederum die Rechte Ges Bru-
ders zu verschweigeno
Der Tatrichter wird daher diese Punkte no:h zu klären haben. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision un. pegründet.
Dr.Hörehner Mantel Bündesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr.Hörchner
Hübner. Dr.Hengsberger