Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 1 StR 484/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_STR_484/56
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauunternehmer Alcis IE zu: “EEE
zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EED-
WW:i9:12 in CO (Böhmerwald;, wegen Betrugs u.8s
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter um als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "Betruges
mit Unterschlagung" (gemeint ist: wegen Betruges in Taieinheit mit Unterschlagung) in sechs Fällen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, '
ist begründet.
Der Angeklagte übereignete sechs Gläubigern Maschinen und Werkzeuge. Er versicherte hierbei, daß diese Gegenstände ihm gehörten und unbelastet seien. Hierdurch erreichte er, daß vier Gläubiger ihre Forderungen gegen ihn stundeten (Fälle II 1 - 4). Zwei hiervon (Fälle II 1 und 3) sowie einen weiteren Gläubiger (Fall II 5) bestimmte er, ihm Waren auf Kredit zu liefern. Ein anderer Gläubiger erklärte sich wegen seiner Forderung für befriedigt (Fall II 6). Tatsächlich hatte der Angeklagte das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen bereits anderweit übertragen. Die sechs Gläubiger erlitten Verluste.
‚Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Io Das Urteil teilt den Inhalt der Verträge, die der
Angeklagte mit seinen Gläubigern geschlossen hat, nicht mit, Der Senat kann deshalb die bürgerlichrechtlichen Ver-
hältnisse nicht beurteilen, so daß eine endgültige Stellung-
nahme nicht möglich ist,
Waren die ersten Übereignungsverträge unwirksam, so hätten die Gläubiger des Angeklagten in den Fällen Il i bis 6 Eigentum an den Gegenständen erlangt, sofern die mit ihnen geschlossenen Verträge den Bestimmungen der §§ 929 ff BGB entsprachen. Das Merkmal des Vermögensschadens
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ließe sich dann kaum feststellen. Auch eine voilendete Unterschlagung käme nicht in Betracht.
2o Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so könnte in den späteren Verträgen ein Betrug zu finden sein. Es bedürfte jedoch klarer Feststellungen zum Umfange des Schadens.
In der Stundung einer Forderung liegt nur dann ein Vermögensschaden, wenn diese dadurch an Wert verliert (Fälle II 1 - 4 ). Das kann hier der Fall sein, wenn der Angeklagte im Zeitpunkte der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der vier Gläubiger schon damals so gefährdet, daß sie nicht mehr an Wert verlieren konnten, so läge kein Vermögensschaden vor. Das hat die Strafkammer verkannt, denn sie trifft hierzu keinerlei Feststellungen, sondern legt in den Fällen II 2 und 4 ihrer Entscheidung den endgültig: eingetretenen Gesamtschaden der Gläubiger zugrunde.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall II 6.
In den Fällen II 1 und 3 begnügt sich die Strafkam-
mer mit der Bemerkung, daß sich der Schaden noch nicht über-
sehen lasse. Bei einer solchen Sachlage muß der Tatrichter feststellen, wie hoch der Schaden mindestens ist, damit er eine sichere Grundlage für die Strafzumessung gewinnt;
3: Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so kann in den späteren unwirksamen Sicherungsübereignungen
jeweils eine Unterschlagung liegen. Es kommt auf die. Vorstellung und den Willen des Angeklagten an. Wußte er, daß er in den Fällen II 1 bis 6 den Gläubigern kein Eigentum verschaffen konnte, und wollte er demgemäß
die wirklichen Eigentümer in ihren Rechten auch gar nicht beeinträchtigen, so läge allein in den späteren Übereisnungsverträgen keine Unterschlagung. Es käme dann
nur Betrug in Frage. Glaubte der Angeklagte jedoch, den Gläubigern in den Fällen II 1 bis 6 durch die Übereignungsverträge eine wirkliche Sicherheit zu verschaffen, so könnte er nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Unterschlagung strafbar sein. Auch hierzu enthält das Urteil keine
Feststellungen,
Für die neue Verhandlung ist auf das Urteil BGHSt 1, 262 ff hinzuweisen, in dem der Senat alle kier behandelten
Rechtsfragen bereits entschieden hat.
Dr. Hörchner Mantel Werner Hübner Dr.Hengsberger