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BGH Entscheidung vom 04.02.1957 – 4 StR 186/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

i,, Terkehrswicrig handel: ein Kraftfahrer, der mm innerhalt einer Ortenla?t einen an rechten Rand einer Bundessvraße auf einem niclt erhöhten und nicht scharf abgetrennten Gehstreifen gehenden Fußgünger in einem Abstand vor nur 40 cm überholt. Denn er muß bedenken, da? der Fußgänger durch ein plötzlich kinter ihm wnvermtet auftauchendes Fahrzeug erschreckt und zu einer unbedachten, ikn gefährdenden Bewegung veranlaßt werden kann. 2.) Andrerseits verhält sich unter solchen Umständen auch der Lufgünger verkehrswidrig, wenn , er bei einem Blici: oder einer Wendung nach hinten auf den Fahrbaähnteil neben dem Gehstreifen tritt, obwohl er die Drekung innerhalb des Geh- ..; streifens hätte „usführen können.

Für das Nachs:hlageverk ! Nicht für die Arvliche Saunlung !

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Gesstz: stvo § 1

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Rechtssatz: i,, Terkehrswicrig handel: ein Kraftfahrer, der mm innerhalt einer Ortenla?t einen an rechten Rand einer Bundessvraße auf einem niclt erhöhten und nicht scharf abgetrennten Gehstreifen gehenden Fußgünger in einem Abstand vor nur 40 cm überholt. Denn er muß bedenken, da? der Fußgänger durch ein plötzlich kinter ihm wnvermtet auftauchendes Fahrzeug erschreckt und zu einer unbedachten, ikn gefährdenden Bewegung veranlaßt werden kann.

2.) Andrerseits verhält sich unter solchen Umständen auch der Lufgünger verkehrswidrig, wenn , er bei einem Blici: oder einer Wendung nach hinten auf den Fahrbaähnteil neben dem Gehstreifen

tritt, obwohl er die Drekung innerhalb des Geh- ..;

streifens hätte „usführen können.

Aktenzeichen: 4 StR 186/57 Urt. des BGH von 27.6.1957 LG Kassel

4 SIR 180,57

Ta Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ılauptmann der Schutzypolizei &a.D. Otto G u. KB, gebcren an GE 1 521 in Bj Harz,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Sirafsenai; das Bundesgerichtskofs in der Sitzung von 27. Juni 1957, an der teilgenommeu haben:

Senatsoräsident Dr.Xtotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Koepner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Hichver, Oberstaaisanwait

als Vertreter der Bundesanweltschaft, Juetizangestellter

as Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Reckt erkannt: nn .

Auf die Revision Ges Angeklagten wird das Urteil des „anrdgerichts in Kassel vom 4. Februar 1957 mit der. Feststellungen aufgehoben.

Die Sachs wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechismittels, an das Landgericht zsurückvervsiesen.

von Rechts wage:

Gründe§

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I. Als der Angeklagte am 3. Juli 1956 um 17.45 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 251 durch das Dorf Ehlen fuhr, stieß er mit dem am rechten Straßenrand in gleicher Richtung vor ihm gehenden 55-jährigen Bergmann Karı WEB zusammen. Dieser wurde zu Boden geschleudert und tödlich verletzt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger | Tötung zu sechs konaten Gefüngnis rerurisilt. Wie ihre Feststellungen im einzelnen ergeben, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h durch Ehlen. Der asphaltierte Teil der Straße war an der Unfallstelle 5,60 m breit. Rechts daneben in gleicher Höhe verlief ein 50 cm breiter ungeteerter Vegstreifen, an den sich noch weiter rechts eine etwas erhöhte Grasnarbe anschloß. Nachdem. der Angeklagte eine leich- ', te Linkskurve durchfahren hatte, kam ihm ein Möbeliastzug Ui:

entgegen. der sich nicht auf seiner Fahrbahnhälfte "hielt, er!

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sohäern etwa 50 cm über die Fahrbahnnitte hinaus Beanspruch- '.\f. :

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te.. Als der Angeklagte sich dem Lastzug näherte, sah er re etwa 20 m vor sich einen erwachsenen Fußgänger - es. war der ch später verunglückte Bergmann WEB -, der auf dem nicht 4% asphaltierten Straßenstreifen in der Fahrtrichtung des Ange- u

klagten ging. Dieser bag, okne seine Geschwindigkeit zu ver- ... mindern, wegen des enigegenkommerden lestzugs aus seiner

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bisberigen Fahrlinie etwas weiter nach rechts ab, sodaß Ne der Abstand der reckten Räder seines Wegens von dem nicht- Fi asphaltierten hegstreifen nur nock höchstens AO cm betrug. S

Als er sich unmittelbar hinter dem Fulginger befard, drehte dieser sich nach links und tat Mlizeitig einen halben oder ganzen Schritt zur Falrbahn hin. In diesem Augenblick

“ nach iinks zu wenden; um sich zu vergewissern, db er ge-

befand sich der vorderste Teil des Volkswagens vmmivtelbar neben dem Fußgänger. Weil dieser den Wagen bis dahin weder gesehen noch wegen des Geräusches des Hödelwägens gehört hatte, erschrak er und taumelte gegen die reckte Seite des Volkswagens. Er wurde zu Boden geschleudert und tödlich verietzi.

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II. 1. Das unfallursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, "daß er mit der Geschwinäigkeit von annähernd 40 km,h den Fußgänger in dem . Abstand von allerhöchstens 40 cm überholt hat". Ein solcher Abstand sei für die gefahrlose Überholung einss Fußgängers zu gering, da diesen ein gewisser Bewegungsspielraum gelassen werden müsse. Ein Kraftfahrer habe jederzeit damit zu rechnen, daß ein Fußgänger möglicherweise plötzlich nach links die Straße überqueren wolle. Zwar sei der j Fußgänger vor Beginn dieses Vorhabens varpflichtet. sich

Zacrlos die Straße Überaueren könne. Er bendtie aber für äle Linkswendung, ‘die er nicht auf der Stelle vorzunehmen brauehs, einen Umkreis, der mindestens 40 cm nach links’ w

ur Fahrbahn hin reiche. Ein Kraftfahrer handele desbab .#& nwoh Zahrlässig, wenn er nur in einem Abstend dieser Größe einen Fußgänger überhole. 2,

2. Ein Hitverschulden des verunglückten Tüßglingers an dem tödlichen Zusammenstoß verneint die Strafkammer mit der Begründung, er habe unter Berücksichtigung seiner Kör- »erbreite und seiner Gehbewegungen den an der Unfallstelle 50 cm breiten Gehstreifen voll benötigt. Der Angeitlagte habe desaalb bedenken müssen, daß er sich dem Fußginger auf 40 cm nähere, wenn er nur diesen Abstend vom linken

Rand des Gehstreifens einhalte. Ein solcher Abstand aber sei "viel zu gering bemessen". Dabei komme es für die Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten nicht darauf en, ob der verunglückte Fußgänger die Dreh- und Schrittbewegung zum Voikswagen hin vollzog, weil er infolge Erschreckens "unsicher wurde, ins Taumeln geriet und so geradezu in den Wagen hineinstürzte", oder ob er im Begriff wer, sich umzusehen und dabei mit dem Volkswagen

in Berührung kam.

III. Die Revision des Angeklagten, mit der er sach- :-,,°

lichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, muß zu des- : ”

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sen Aufhebung führen. ur F

1. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts bieibt unklar, warum der verunglückte Fußgänger die folgenschwere, nit einer Schrittbewegung nach Yinks verbundene Körperdrehung ausführte., Die Strafkammer halt es zwar Fir erwiesen. daß er erıchrak, als der Volkswagen

unvermufet neben ihm auftauchte, dann taunelte und’ mit dem. oberei Teil der Karosserie. zusarmenstieß. An einef-anderen ...

Urteilsstelle aber (UA S 6) zieht sie zwei Gründe für jene Dreb- und Schrittbewegung in Betrachts möglicherweise - habe der Fußgänger sie erst infolge des Schreckens über die piötzliche Annäherung des Volkswagens vorgenommen, möglicherweisge aber deshalb, weil er bereits, bevor er ercchrax, sich umgedreht hatte, um sich über eine Gelegenheit zu sicherer Fahrbabnüberquerung zu vergewissern, dabei schon wegen seiner Drehung und seines Ausschreitens nach links in gefährliche Nähe des Volkswagens gekommen wer, danı eT- schrak und infolgedessen taumelte. Die Strafkammer hat

das Verschulden des Angeklagten ar Unfail ohne Rücksicht darauf bejaht, ob das Verhalten des Fußgängers auf dem einen oder anderen Grund beruht haben mag; und zwar hält sie ilın ir jedem der beiden möglichen Fälle des Unfailverlaufs für allein sohuldig.

2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Sollte der Fußgänger sich bewußt nach links gewandt und dorthin einen Schritt ausgeführt haben, um sich nach einer Gelegenheit zu ungefährdeter überquerung der Straße umzusehen, so würde er sich, jedenfalls bei der Verkehrslage, in der er sich befand, nicht ordnungsgemäß verhalten haben. Er ging am rechten Rand einer Fernverkehrsstraße auf einem schmalen Gehstreifen, an dem sich zu sei- - ner linken Seite unmittelbar die aspheliierte Tahrbann anschloß. Zwar war er, wovon die Strafzarner zutreffend ausgeht, als Erwachsener für sein Vorwärtsgehen wegen der damit unvermeidlich verbundenen mögiichen Schwankungen nach beiden Seiten auf den Gehstreifen in seiner ganzen Breite angewiesen. Einen so breiten Raum benötigt ein erwachsener "Fußgänger für seine seitlichen Körperbewegungen auch damn, wenn er sich, wovon die Strafkammer im vorliegenden Fall ausgeht, dicht am rechten Wegranä hält. Denn erfahrungsgemäß verläuft die Gehrichtung eines ungezwungen ‚sich fortbewegenden Fußgängers nicht schnurgerade, sondern weicht von der bestenfalls in seiner Vorstellung vorhandenen geraden Leitlinie unvermeidlicherweise nach beiden Seiten ab. Hit Rücksicht darauf ist eine Bewegungsbreite vom 50 cm für einen Erwachsenen auch dann nicht zu groß bemessen, wenn or tunlichst an der reshier Trenze des ihm zur Verfügung stehenden Fußgängerstreifens ertlang geht. Denn

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billigerweise darf ihm nicht zugemutet werden, sicn während seiner ganzen Gehstrecke dicht an Straßenrand zu halten, weil er dies nur vernöchte, wenn er den Blick ständig

an den Boden heftete, Dann zber liefe er Sefanr, den Verkehrsablauf vor und neben si}. aufter „chi zu lassen.

Allerdings muß ein Fußgärger. der, wie ir vorliegenden Fall der verunglückite VW. innerteib einer geschlossenen Ortschafs am rechien Rand einer Zundesstraße, also einer regelmäßig sehr belebten Fernverkehrsstraße, ohne erhöhten Bürgersteig geht, immer bedenken, daß ein von ihm unbemerktes Fahrzeug in seinem Rücken sich nähern und .: daß dessen Lenker mit Rücksicht auf entgegenkomnende Fahrzeuge sich veranlaßt sehen kann, ihn in nur geringen Ab- > stend 'zu überholen. Vorliegerdenfalls hätte dies der verun- : glückte Fußgänger umso mehr vermuten müssen, als er wahrneh- : men konnte, daß der üöbellastzug einem aus entgegengesetzter, ' u also seiner, des Fußgüngers, Richtung kommenden Fahrzeug 3 einen Teil der Fahrbahnhälfte wegnahm. Unter diesen Umständen _.; mußte er sich bei seiner ihm den Blick nach hinter ermög- ww: lichenden Rückwärtswendung innerhalb des 50 cm breiten Geh-.: Rn streifens halten; denn für eine solche Wendung war dseser sh streifen breit genug. Jedenfalls mußte er, um nicht durch .: A

‚seine Rückwärtswendung in geführliche Jähe des Pornverkehre & auf der Bundesstraße zu geraten, sich hüten, dabei in den Be asphaltierten Fahrbalınteil, wenn auch nur mit einem Schritt, ‘S zu treten. Wenn er trotzden von seiner Gehrichtung in den R

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. 4 eigentlichen Fahrbereich der Bundesstraße abgewichen sein . 3 sollte, ohne sick vorher Gewißheit über die Ungeführlich- iR keit eines solchen Schritts verschafft zu haben, so wür- x

de er sich verkehrswiärig verhalten haben. Damit hätte der B Angeklagte nicht zu rechnen brauchen. Er nätte vielmehr “ darauf vertrauen dürfen da: ein am äußersten rechten Rand

einer Bundesstraße gehender erwachsener Verkehi’steilneumer, der die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, sich vorsichtig durch einen Blick nach hinten Gewißheit darüber verschaffen werde, ob er sein Vorhaben gefahrlos ausführen könne, und dabei nicht weiter als unbedingt nötig in die Fahrbahn treten vrerde. Zu solchen Vertrauen ist ein Fahrzeugführer dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, neben der asphaltierten Fahrbahn ein, wea.n davon such nicht scharf ‚und geradlinig abgegrenzter, nichtasphaltierter Gehstreifen veriäuft, um so mehr berechtigt, als in aller Tegel ein Fußgänger einen solchen Gehstreifen zur Fahrbahnmitte hin nicht überschreiten wird, wenn er dadurch sich oder andere gsfährden kann, Würde im vorliegenden Fall der verunglückte Fußgänger sich regelwiärig anders verhalten haben, so müßte ihm ein für den tödlichen Zusammenstoß mitursächliches Verschulden zur Iast gelegt werden.

‚ Allerdings würde dazu auch der Angeklagte. deshalp , fahrlässig beigetragen haben, weil. wie die Strafkammer nit Recht ausführt, der Abstand jedenfalls zu gering war, in welchem er den Fußgänger überholen wollte, Die Stirafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Abstand zwischen . den Fahrzeug des Angeklagten und den Beginn des Gehstrei-

fens und damit dem Fußgänger-weil dieser, wie dargelegt, den Gehstreifen bis zum äufersten linken Rand für sich beanspruchen durfte-höchstens 40 cm betrug. Dabei nat sie den auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung mit 40 cn ermittelten Abstand der rechten Ränder des Volkswagens von rechten Rand der asphaltierten Fabrbahn nit dem Abstand des Volkswagens se!bst gleichgesetzt. Sie hat Übersehen, dad der Abstand des Fahrzeugs zum Fußgänger notwendigerweise um so viei geringer gewesen sein muß, als die üußersie

rechte Begrenzung des Fahrzeugaufbaus über die Spurlinie der rechten Räder hinausreichte. Aber schon dann, wenn der

Angeklagte einen Abstand von 40 cn eingehalten haben soilte,

würde er sich vorkehrswidrig verhalten haben, ais er ver-

suchte, in diesem Abstand den Fußgänger zu überholen. \ielchen

Abstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines Fußgängers einhalten muß, um diesen nicht zu gefährden, iäßt sich unmöglich für alle Verkehrslagen allgemeingüliig bestimmen. Imnerhalb gewisser äulerster Grenzen mu”, es den tatrichterlichen Ermessen überlassen bleiben, zu beurteilen, welchen Abstand bei einem bestimmten !berholvorgang der Überholende einhalten muß. In der Annahme der Strafkammer im vorliegenden Fall, der Abstand von 40 cm sei zu gering bemessen gewesen, zeigt sich kein Rechtsfehler.

b) Sollte der tödlich verletzte Fußgänger - eine Möglichkeit, welche die Strafkammer in zweiter Linie in Be-. tracks zieht — durch das kinter ihn unveruvet nahende. . Fe Fahrzeug des Angeklagten erschreckt worden sein und. ers deshalb die gefährliche Bewegung zur Fahrbahn und zum

Volkswagen hin gemacht haben, so würde der Angeklagte erst recht verkehrswiädrig gelandeit haben. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, bot sich ihm schon aus einer zntfernung von 20 m hinter dem Fußgänger eine Verkehrslage, die ihn zu besonders gewissenhafter Fahrweise hätte veranlassen müssen. Er beobachtete nämlich’ einerseits, das die “ ihn zustehende Fahrbahnhälfte durch den entgewenfahrenden Höbellastzug um etwa 50 cm verengt wurde. Auf der auderen Seite sah er den ihn den Rücken zuwendenden Fußgänger dicht neben dem asphaltierten Teil der Fabrbahn entlanggehen. Wenn er, wie er es tat, in Ger Absicht, ungeführdet dem Lastzug begesuen zu können, auf günstigenfails 40 cm, 5a wahrscaeinlich auf einen noch geringeren \bstand dem Fu-

gänger sich näherte und dabei eine Geschwindigkeit von

40 km/h beibehieit, so hitte er nit der im Bereich der Iebenserfahrung liegenden „öglichkeit recinen müssen, daß

ein, überdies mit solcher, bei äcr scretenen Verkehrslage

nicht unerkeblicien Geschwird3.gkeit in zu geringem Abstand überholter Tußgünger durch ein pittzlich inter ikm auftauchendes Fahrzeug erschree::t und deäurch zu einer unbedachten, ihn mit diesem in lebensgefäirlicke Zerübkrung bringende Bewegung veranlaßt werden könne. Der Angeiilagie kütte deshalb, wie die Strafkammer mit Recht ausfiüurt, seine Geschwindigkeit wesentlich, erforderlichenfalls auf Schrittgeschwindigkeit #.. erxäßigen müssen, als er den Fußgänger erblickte und gleich- & zeitig die gefährliche Verengung seincr Yabkrvahn durch den Lastzug wahrnahm, um im äußersten Fall sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung hinter dern gefährdeten Fußgänger anhalten zu können. Daß dann der tödliche Unfail vermieden worden wäre, durfie die Strafkammer ohne Denkverstoß annehmen.

W. 1. Die unter III 1. erörterte Unklerheit in den Feststellungen des Landgerichts darüber, worauf letztlich » die Linksdrehung des Fußgängers zurlickzuführen war, hindert . den Senat. an einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Weil das Ergebnis der neuen Beweiswürdigung des Landgerichts nicht abzussi-en und auch von vornherein nicht . völlig auszuschliefen i:t, daS die ergünzenden und klärenden Ermittlungen ein für den Angeirlagten nicht voreussehbares Ver-. halten des verunglückten Fußgingers ergeben, bet der Senat das Urteil auch im Schuldspruch aufgehoben. Darüber, ob 7 WER . 5 Fahrbahn überqueren oder geradeaus weitergehen wollte, wird 4 die Strafkarmer aus den Bekundurgen ven Angehörigen Anheltspunkte gewinnen und sich möglickerreise dann eine Überzeugung bilden können. Sollte eine Xlürung der Absichten des Fußgängers nicht gelingen, so wird von der des Angeklagien günstigsten Möglichkeit, nämlich dem Willen, die Straße zu ÜJberqueren, auszugehen sein.

2. Bei ihrer Entscheidung wird die Strafkanmer, wenn sie den Angeklagten wiederum schuldig sprecher sollte, die oo Möglichkeit haben, zu seinen Gunsten ein etwaiges Mitverschulden WBs i:: Strafmaß berücksichtigen. Sie würde es ihm zugute halten müssen, wern es sich als erheblich £ herausstellen sollte. Außerden wird sie Gelegenheit haben, im Rahmen der Strafzumessung auch die Tatsache zu bedenken, daß der Angeklagte u.a. durch ein nögıicherweise grob verkehrswidriges Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den begegnenden Isstzug in die gefährliche Bedrängnis geriet, in der es zu dem Unfall kam.

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