Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 1 StR 366/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 366/56 203g 00
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Karl K EEE aus EEE WEB zeboren am SEND 1919 in A, Kreis un
(Rußland), wegen Gewaltunzueht
hat der 1» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
"Bundesrichter Dre Peetz Bundesrichter Mantel . Bündesrichter Werner .Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Drs in der Verhandlung, Staatsanwalt Dre bei der Verkündung als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | BEE ‚ale ‚Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Juni 1956 werden verworfen. |
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründesz
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Gewaltunzucht eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hato en |
Der Angeklagte hat die Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision der Oberbundesamwalt nicht Vertreten hat,: wendet sich mit der Sachrüge ‚gegen die 'Bewilligung der Strafaussetzung.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die, Revision des kegeklegten:
10), Die Rüge der Verletzung. von. Verfahrensvorschriften
hat. der Beschwerdeführer nur insoweit näher ausgeführt,
als er ‚geltend macht, die Strafkanner habe die Aufklärungspflicht verletzt (8 244. Abs. 2. StP9),, weil der Vorsitzende ihn 'kaum zu der Frage gehört habe, ob ihm Nder Widerstand. der Zeugin Erika Rapnotwendig als ernsthafter Widerstand zum Bewußtsein kommen mußte", Die Sitzungsniederschrift ‚ergibt, daß der ‚Angeklagte, dem: ein Verteidiger zur Seite stand, sich zur Sache äußerte, daß er nach der Vernehmung jedes Zeugen Gelegenheit zur Stellungnahme
hatte und daß er im letzten Wort erklärte, er fühle sich unschuldig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter an den Angeklagten noch Fragen hätte richten oder ihn zu weiteren Aussagen hätte veranlassen sollen, Es trifft zwar zu, daß die Strafkammer am 17. März 1956 den
Haftbefehl aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt hat. der Annahme dringenden Tatverdachts stünden "in subjektiver Hinsicht deshalb erhebliche Bedenken entgegen, weil der Beschuldigte nach dem vorangegangenen, entgegenkommenden Ver. haiten der Zeugin R@@der Ansicht sein konnte, daß sie seinen Annäherungen keinen ernst zu nehmenden Widerstand entgegen setzen würde". Aus Anklage und Eröffnungsbeschluß ergibt
sich aber eindeutig, daß dem Angeklagten vorgeworfen wurde,
er habe bei seinem Vergehen gegen Erika Rep Gewalt angewen-- -det. Der Beschwerdeführer. hat sich, wie aus den Urteilsgründen. zu ersehen ist; auch gegen den Vorwurf der ‚Gewaltanwendung verteidigte.
Nach alledem kann die Rüge der Verletzung. äes 5 244 Abs 2 StPO nicht durchgreifen,
2.) Der Schuld- und der Strafausspruch lassen auch keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
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1Is Das_ Rechtemittel der. Stentssmmaltechaft 9b die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten läßt, daß er auch. ohne Vollstreckung der Strafe unter der Einwirkung ihres Ausspruchs in Zukunft ein gesetzmäßiges und georädnetes ‚ Leben führen wird, hat der Tatrichter zu entscheiden, Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ‚daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Landgericht hat die gegen den Angeklag-- ten sprechenden Umstände gewürdigt, aber trotzdem die Über: zeugung gewonnen, daß sich der nur unerheblich und nicht einschiägig vorbestrafte Angeklagte, der keinesfalls eine an sich kriminelle Persönlichkeit" sei, die Strafe, die einen ‚einschneidenden Vorgang in seinem Leben darstelle, zur Warnung dienen lassen wird.
Die Strafkammer hat auch ausreichend und ohne Rechtsfehler dargelegt. weshalb das Öffentliche Interesse die Strafvollstreckung nicht erfordert,
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Werner Hübner