Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 2 StR 603/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2661 021
In Namen des volxkes In der Ötrafsache
gegen
den KraftZehrer W111i v iD au: "WB ::: geboren zn > 1926, zur Zeit in Untereuchungs-
haft, wegen Diebstahls i.R: Ua»
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof, Dr: Busch als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpsnssel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr- Menges
als beisitzende kichter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dee Landgerichts in M.Gladbach vom 6: Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründen:
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnneitsverhnrecher zı einer Zuchthausstrafe rerurteilt worden; scinc Sicherungsverwsärung wurde ar-- georinet
fit seiner Nevision rügt er dic Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sschlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch. Unter diesen Umständen bedarf die Sachrüge keiner Erörterung:
Der Angeklagte, der vorher schon erheblich Alkohol getrunken hatte, hat sich an dem Nachmittag eines Jenuartages aus einer Gastwirtschaft, in der er sich kurz aufgehalten und ein Glas Bier getrunken hatte, in die nebenanliegende Bäckerei begeben, als gerade niemand im Läden wars Hier drückte er an der auf der Ladentheke stehenden Registrierkasse eine Einnahme. so da3 die Geldschublade neraussprang, der er 440 DM in Scheinen entnahnm:
Die nach seiner alsbaldigen Festnahme bei ihm erhobene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 %o.
Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Bekundungen der vernommanen Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Einlassung des Angeklagten, er sei völlig betrunken gewesen und könne deher nur wegen Vcelltrunkenheit bestraft werden, nicht gefolgt werden kann:
Auch ein Schuldausschließdungsgrund hat nach ihrer Auffassung bei dem Angeklagten nicht bestanden, Vielmehr var, wie das Urteil darlegt, der Trunkenheitsgraä des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht einmal ein solcher. daß seine Zinsichts-
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Tat voll verantwortlicen ist.
Die Kerision rügt verfahrensrechtlich Verletzung der richterlichen Aufklärunsspflicht ı§ 244 Abs 2 StPO): In einem vor der Hauptverhanälung eingereichten Schriftsatz hatte der Verteidiger beantragt. im Hinblick auf den festgestellten Alkoholkonsum des Angeklagten, nach dem er zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könne, einen Sachverständigen zu laden. In der Hsuptverhandlung hat der Verteidiger diesen Antrag nicht wiederholt, jedoch in seinem Schlußvortrag die Bestrafung des Angeklagten "unter Berücksichtigung der beschränkten Zurechnungsfähiskeit" beantragt.
»ieser Schlußrortrag des Verteiäigers läst erkennen. dea er nach wie vor geltend machen wollte, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat mur vermindert zurechnungsT&hig gevesen: Die nevision vertritt entsprechend die Auffaszung, daß das Gericht dem vor der Hauptverhanälung gestellten Beweisamtrag des Angeklagten, einen Sachverständigen zu hören, hätte entsprechen müssen-
Zutreffend stützt sie jedoch diese Rüge nur auf dis Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag regelsweise vom Gericht nicht als ein solcher beschieden zu werden braucht, sofern er nicht in der Eauptverhandlung wiederholt worden ist (vgl RGSt 72, 232); denn es kann dann davon ausgegengen werden. daß er nicht aufrechterhalten werden soll (vgl RGSt 75, 165).
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e-J . tändigen zu hören. sind zwar teilweise neu. Auf Tatsaese
der asuptverhandlunzs bekannt rewesen sind oder bekanrt sein mussen, können die Annahme rechtfertigen, daß sie zu weiteren Beweiserhebungsen hätten veranlassen müssen.
Derartige Unslände liegen aber auch in ausreichendem Maße hisr vor. Denn die bei dem Angeklagten erhobene Blutprobe hat für den Zeitpunkt der Tat die erhebliche Menge von 2.15%0 Alkoholgehalt im Blut ergeben. Die störende Einwirkung des hiernach von dem Angeklagten im Übernaöe genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kann möglicherweise äußerlich nicht oder doch nicht in inren vollen Umfange erkennbar gewesen sein (vgl BGHSt 1, 384). Denn auch geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht _ der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewußtseinsstörung unter solchen Voraussetzungen nich: im Wege. weil bei dem Angeklagten die Hemmungen weggefallen sein konnten, Daraus ergibt sich aber, daß durch die Vernehmung von Zeugen allein über das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat die zu dieser Zeit tatsächlich bestehende Wirkung des Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, Die Ermittlungen ber eine solche vielleicht äußerlich gar nicht erkennbare Einwirkung wären daher nach Lage der Sache durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu betreiben gewesen. Dies hat das Gericht trotz der Beweisanregzung des Verteidigers unterlassen. Darin liegt eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).
anf ikr kenn Jaa Urteil auch beruhen Dsahalh !ar setlre Aufhebung geboten.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel.
Dr. Schalscha Menges