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BGH Entscheidung vom 17.01.1957 – 1 StR 407/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Lehrer Paul T EEE : .: > GE (Kreis En - gehorsn ar 1 9C3 ir SD GE: ieüerlausit

wegen Unzucht mit Abbängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Oktober 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz sis Vorsitzender, Rundesrichter Mantel Bundssrichter Werner "Bunde srichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. ! Hengeberger als beisitzende I Richter, Bundesanwalt-Dr; 0 BE Verhandlung,

Qberstaatsanvalt beim 'Bundesgerichishof ; bei der Verkündung

Auf die Revision des Angeklägten wird das’ Urteil des Land dgerichtis. Darmstadt vom nn 2 11. Februar 1957 mit den Feststellungen auf- = gehoben, soweit er verurteilt ist. ‚In Untang - der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und E Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurickverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht nat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtisträafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt. 2

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Die Rüge. die Strafkammer habe den Beweisamtrag, Regierungsrat Dr. SB und Schulrat "aim Zeugen zu hören, zu Unrecht abgelehnt, greift dureh 2

‚Der Beschwerdsführer wollte durch ihre Vernehmung benen geß die "in der Hauptverhandlung von der Zeugin rd CB =a.:5estüelite Bekavotung, sie habe beie anrıiäßlich ihrer Vernehmung durch den Regierungsver-

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ireter und den Schulrat am 29. August 1955 demonstriert,

wie ihr der Angeklagte vor hinten tls.an den Geschlechtsteil „ gegriffen Kabe;t ‚unrichtig ist. Das Landgeir icht, hat. . . | ‚sen werden solls.

Beweilsentrag. abgelehnt ‚ da die Tatsache, die dew für die Entscheidung ohne Bedeutung. sei.

Aus welchen Gründen der Natrichier angenommen hat, die, zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Be- u deutung, kann den Beschluß nicht erinormen werden (v&l.. | BEASt 2, 284, 286 f). Die mangelhafte Begründung ha’, ‚der Angeklagte jedoch nicht gerügt.

Die Urteilsgründe ergeben, Gaß die Strafkammer Wert auf die Feststellung legte, ob Hildegard CME in der Hauptverhardlung von ihrer Aussage, die sie vor Regierungsrat Dre SC =2::i3:te: hatte, abgewichen ist. Dazu 188t sich aus dem Urteil eninelnen, daß der Wwortileut der beid

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de sagen nicht Übareins.iamt. Das versucht der Tetrickter wie

folgt zu erklären: "Ds ihm", gemeint ist Regierungsrat Dr. SEE: "auch nicht bekansıt war, daß die Kinder häufig

gewohnt sind. ihrer Geschlechtsteil mit "vo bezeichnen, ist es möglich, daß Fildezara Cm diesen Ausdruck bei ihm ebenso wie bsi ihrer nolizeilichen Ver-

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aehmung gebraucht hat und daher der in der Vernehmungs-

als ver rmeintlich

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niederschrift verwandte Ausöruck "Gesäß" Aeichbedente nd von ihm an die Stelle des kindli chen Aus Ädrucks gesetzt wurde." 5 |

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rungen ergibt sich, da3 für äle Ss

kammer bei Ger Sereiam välgung die zu beweisende Tat

im übrigen ist darauf hinzuweis en, daß der. Beschwerdeführer durch die Zeugen beweisen wollte, das &ädche n habe

ihnen nicht als Köürnersteile gezeigt, an. der sie der Ange-

klagte berührt haben soll,

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BEER :isli.ch der Sitzungsniederschrift in der Heuptvorhandlung am 17. Januar 1957 als Zeugen gehört worden. Hildegard EEE 1 üc erst am 25. Januar 1957 vernommen. An diesem Tage waren die Zeugen Dr. SB unä Fa nicht anwesend. Der Angeklagte war daher nicht in der Lage, zu. der & Aussage, die das Mädchen am 25. Jamuar 1957 ersiattet hatte, Fragen an sie zu richten oder eine Gegenüberstellung herbeizuführen. Nur durch den Beweisamtrag konnte der Beschwerdeführer eine Xlärung ersuchen, .

n, üaß das Urteil auf dem

Es ist nicht auszuschlisße Verstoß beruht, da er wöglicherweise äie üntscheidung: Über die Glaubvürdizxkeit der Hildegard G beeinflußt

beben kann. Bei der engeu Verwobenheit der Fälle ist es angebracht, äas Urteil im vollen Umfang aufzuheben, soweit

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- A - der Angeklagte nicht freigesprochen ist.

Die übrigen Verlahrensrügen brauchen daher nicht mehr

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hrügs hätte nicht zur Aufkebung der Entscheidung

Dr. Peetz Kantel Werner

ılloner Dr. Hengsberger