Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.01.1957 – 5 StR 452/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
——
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
22 00 048
gegen
1.) den Kaufmann Lajb S umuee aus Dem, geboren am EEE 1920 ir. res Kreis PB (Polen),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2.) den Kaufmann Chain C EEE =: ze, geboren am EEE 1921 in LEE (Polen),
wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten SB una CO zesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.März 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründer:
2 a
Die Strafkammer hat die Angeklagten SW una CHE sowie den Mitangeklagten de ME wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher
Urkundenfälschung verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
Im Frühjahr 1955 veranlaßten Jurek KB; Inhaber der Firma EB Idiii>- Te - En ir: Dei, SEE Straße (Sowjetsektor), der Mitangeklagte de MED und die Angeklagten SER una Ca den Geschäftsführer Pe der Firma PB Unterwasserpunpen GmbH in HB und den Handelsvertreter St der für die Firma ZW Geschäfte mit der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Ostblockstaaten abschloß, durch Täuschungshandlungen zur Hergabe einer sogenannten Vorprovision. Am 28.März 1955 überbrachte de Moll nach vorangegangenen Verhandlungen TB einen am 25.März 1955 ausgestellten "Festauftrag" über 550 Pumpen zu einem Gesamtwert von 2 259 500 US Dollar der "Sowjetischen Handelsgesellschaft in Deutschland, Einkaufsabteilung R, DESK EEE", die gar nicht besteht. Der Auftrag, den KW veschafft hatte, war gefälscht. Es folgten Besprechungen, die teilweise in HW, teilweise in Berlin stattfanden. An mehreren dieser Besprechungen nahmen See und GE teil. CE, der aus Polen stammt, trat dabei unter dem Namen Mi@gp als Russe und Bevollmächtigter der "Sowjetischen Handelsgesellschaft" auf. Bei einer Be-. sprechung in Hamburg am 19,April 1955 überbrachten Su und Ce FE un: St eine Arkreaitivbestätigung der sowjetzonalen Notenbank, die gleichfalls gefälscht war. Am 4.Mai 1955 kamen Pe un: Steiiiiiunmn nach Berlin, um den endgültigen Vertrag abzuschließen. Bei den Verhandlungen, an denen PS, ie LED, SE und GC GER teilnahmen, wurde auch die Provisionsfrage erörtert. Da hierüber zunächst keine Einigung erziel; werden
konnte, bat CD IB un ein Gespräch unter vier Augen. Man einigte sich dahin, daß File als vor-
provision 40.000 IM in bar zahlen und 100.000 IM in Wechseln geben sollte. Den schriftlichen Vertrag, der alsdann abgeschlossen wurde, unterschrieb für den "Bevollmächtigten Mi" de ME. Anschließend übergab Fu in Gegenwart des Mitangeklagten de WR und des Angeklagten Sn CD 40.000 DU sowie sechs Wechsel über insgesamt. 100.000 DM, die von tan ausgestellt und von PB für die Firma PiiB akzeptiert worden waren.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten sm und
| Ten Revision eingelegt.
1. Revision des Angeklagten Sm:
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechte. Sie hat keinen Erfolg. .
1.) Die Verurteilung wegen gendinschartläähen Be truges ist frei von Rechtsirrtun.
a) Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die volle Überzeugung erlangt, SE habe mindestens _ seit Mitte April 1955 - vor der Reise. nach Hamburg am. 18.April und der Besprechung am 19.April 1955 - gewußt, daß das Pumpengeschäft nicht ernst gemeint war, sondern nur vorgetäuscht wurde, um FE zur Zahlung einer erheblichen Vorprovision zu veranlassen (S 33 UA), An diese im Bereiche des Tatsächlichen liegende Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.
Richtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen
auf Seite 19/20 UA FEED in der zweiten Hälfte des Mai 1955 KB eine Liefergarantie gestellt hat, obwohl _ er zu dieser Zeit bereits wußte, daß "die ihm vorgelegten
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Urkunden gefälscht waren und daß er dem falschen Russen CHE NIE aufgesessen war". FB war hiernach +rotz der ihm inzwischen bekarntgewordenen Umstände, daß nämlich die ihm vorgelegten Urkunden gefälscht waren und CD richt der Russe Mig war, nach wie vor des Glaubens, daß das Geschäft ernst gemeint sei. Das hinderte die Strafkammer indessen nicht, die Kenntnis des Si von jenen Umständen als Beweisanzeichen dafür zu verwerten, er, S@EEEB, habe seit mindestens Mitte April 1955 gewußt, daß das Geschäft nur vorgetäuscht wurde, um Pi zur Zahlung einer Vorprovision zu veranlassen. Ein Widerspruch kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision hierin nicht gefunden werden.
b) Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der
Revision die "Natur des Geschäfts als Schwarzgeschäft"
und den "Charakter der Vorprovision als Schmiergelder" nicht verkannt. Das Urteil geht davon aus, daß Tim»
und StB :as Geschäft, das sie als ernst gemeint erachteten, möglicherweise als verbotenes Ausfuhrgeschäft durchführen wollten. Die Strafkammer hat dies bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt (S 42 UA). Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an.
c) Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt im Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß die Täuschungshandlungen des Angeklagten für die Hingabe der 40.000 DM und der Wechsel ursächlich waren. Nach den Feststellungen des Urteils haben KW, ie vB, SED und CB in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken durch ihr gesamtes Verhalten bei den Verhandlungen mit
FB und St Em in diesen die irrige Vorstellung
erweckt, daß das Geschäft ernst gemeint sei, und dadurch bewirkt, daß Pen una Step an 4.Mai 1955 die 40.000 DM und die sechs Wechsel übergaben. Die Vorlegung der gefälschten Urkunden und das Auftreten GeiE>: als Mi@@B waren Teile dieses Verhaltens. Daß Pie in der zweiten Hälfte des Mai 1955 eine Liefergarantie ge-
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stellt hat: obwohl er inzwischen Kenntnis davon erhalten hatte, daß die vorgelegten Urkunden gefäischt waren und CD 7: cht der Russe Miggp war, schließt nicht aus, daß er und Stimm üi.e 40.000 IM und die Wechsel auf Grund eines Irrtuns über die Erastlichkeit des Geschäfts hingegeben haben, den KB: Sin ie NED und CE ix: ihnen hervorgerufen hatten.
d) Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme, daß der Angeklagto SB 215 Mittäter gehandelt hat. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen, daß "Sg an der Tat aus eigenem Interesse teilgenommen hat, sei es auch nur, weil er seinem Freund Km gefällig sein wollte, um aus der Geschäftsverbindung mit ihm weiterhin zu verdienen" (S 34 UA).
Ob dies allsin genügt, um die Annahme eines Täterwillens zu begründen, kann zweifelhaft sein. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf cs jedoch angesichts des übrigen festgestellten Sachverhalts nicht.
Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 8,393/3967 ausgeführt hat, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, ob ein Beteiligter mit Täterwillen handelt, der Umstand, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von . seinem Willen abhängen und daher sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller erscheint.
In vorliegenden Fall stellt das Urteil fest, daß Schwarz nicht nur durch seine - zurückhaltende -— Teilnahme an verschiedenen Besprechungen dazu beigetragen hat, deß Pe un: St an die Ernstlichkeit des Geschäfts glaubten. Er hat außerdem selbst Täuschungshandlungen verübt, indem er bei der Besprechung am ' 19.April 1955 - bewußt wahrheitswidrig -— erklärte, die "Sowjetische Handelsgesellschaft" habe einen Kurier mit
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der - gefälschten - Akkreditivbestätigung nach Hamburg geschickt, und indem er bei den Verhandlungen am 4.Mai 1955 - bewußt wahrheitswidrig -— erklärte, die Vertreter der "Sowjetischen Handelsgesellschaft" kämen in das Büro des OB (T4 S 40). Daß die Strafkammer die Willensrichtung, von der sich SM bei seiner Beteiligung an der Tat leiten ließ, als Täterwillen beurteilt hat, ist bei
dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e) Was die Revision zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
3.) Der Strafausspruch kann entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden. Daß in den Strafzumessungsgründen des Urteils Umstände nicht angeführt sind, die nach Meinung der Revision strafmildernd hätten berücksichtigt werden müssen, bedeutet keinen Rechtsfehler. Das Urteil erwähnt an anderer Stelle der Yrteilsgründe ausdrücklich, daß Schwarz von 1944 bis kurz vor Kriegsende in einen Konzentrationslager war und daß seine ganze Familie in Konzentrationslägern ums Leben gekommen ist (VA S A).
Daß die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen.
II. Die Revision des Angeklagten Cem:
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
% A. Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO):
Auf Seite 7 UA heißt es, nach den Feststellungen der Berliner Kriminalpolizei seien etwa 50 westdeutsche Firmen
in den Jahren 1954 und 1955 um insgesamt etwa ? Millionen DM in der Weise geschädigt worden, daß sie von einen wechselnden Personenkreis zur Zahlung von Yorprovisionen auf Lieferungsgeschäfte nach den Ostblockstaaten veranlaßt wurden, ‚die sich später als luftgeschäfte herausstellten. Das vorliegende Verfahren sei das erste Strafverfahren diescr Art.
Die Revision nsint, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht. verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Akten der Parallelverfahren heranzuziehen, um die wirklichen Hintergründe festzustellen. Hierzu habe üm so mehr Anlaß bestanden, weil auf Seite 23/24 UA gesagt werde, daß sichere Feststellungen über die wirklichen Hintergründe der offenbar zentral geleiteten Aktion zur Schädigung westdeutscher Firmen nicht hätten getroffen werden können.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Angabe der Beweistatsacken, die nach der Auffassung der Revision darch die Akten der Parallelverfahren hätten bewiesen werden können. |
B. Sachrügens
1.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Be-. truges ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.
Es ist zwar richtig, daß nach den Feststellungen des Urteils Kb und de IE es waren, die den Betrug beschlossen und mit seiner Ausführung "begannen, und daß
CE ebenso wie SEM erst nachträglich ein-
geschältet wurden und daß sie während der Besprechung in Hamburg am 19.April 1955 mit Kb telefonierten, um weitere Weisungen einzuholen (UA § 14). Das schließt
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indessen nicht aus. daß der Angeklagte Ce sich an der Tat als Mittäter beteiligt hat. Was das Urteil
auf S 539 UA über sein Interesse an der Tat und auf s 12 ff UA über die Art und Weise feststellt, in der er auf ihre Durchführung und ihren Ausgang eingewirkt hat, rechtfertigt die Annahme, daß er Mittäter war.
Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.
Das Revisionsvorkringen hierzu betrifft die Urkunden vom 4. und 7.Mai 1955 (S 16/17 UA), die de ME nit der Unterschrift des "Bevollmächtigten Mi" versehen hat. Auf die Ausstellung dieser Urkunden kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Die Strafkammer hat, soweit es sich um Ge und SB handelt, die gemeinschaftliche Urkundenfälschung nicht in der Herstellung und dem Gebrauch dieser Urkunden, sondern nur in dem Gebrauch des "Festauftrags" vom 25.März 1955 und der Akkreditivbestätigung vom 19.April 1955 gefunden (S 41 UA). Die auf S 38 UA ) festgestellte Tatsache, CB habe gewußt, daß die Unterschrift des angeblichen Russen Mi@B unter dem Vertrag vom 4.Mai 1955 gefälscht werden mußte, hat die Strafkammer nur als Beweisanzeichen dafür verwertet,
GEB Cm die wahre Sachlage bekannt war.
Diese Feststellung widerspricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den an früherer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Die Fest-Stellungen auf S 16,17 und 338 der Urteilsabschrift ergeben zwar, daB Cl in dem Zeitpunkte, in dem de MB den Vertrag mit der Unterschrift des "Bevollmächtisten Mi" versah, vorübergehend abwesend war. Das
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schließt aber nicht aus, da3 er um die Notwendigkeit einer Fälschung, wie sie de MP vornahn, gewußt hat.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte
CE beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schuidt Siener
Schmitt Börker