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BGH Entscheidung vom 19.12.1956 – 2 StR 560/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 560/56 2248 068 x

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Heinrich TI gu aus DEE, zevoren au EB 1905 in EB, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenemmen haben:

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Senatspräsident Dr. Baläüßs als Vorsitzender, Bundesriehter Prof.Drs Busch Bundesrichter Dr, Dotterweieh Bundesrichter Dr+ Schalscha Bundesriehter Hoepner als, beisitzende Riehter-Bundesanwalt Me in der. Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW dei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ws

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchdringt.

Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte im Dezember 1955 und Januar 1956 an seiner 15-jährigen, seiner Erziehung anvertrauten Tochter Rita unzüchtige Handlungen vorgenemmen hat. Sie stützt ihre Überzeugung vor allem auf die Aussage des Mädchens, das sie für glaubwürdig hält. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag, die Tochter Renate darüber zu hören, daß die Ehefrau des Angeklagten Renate im Verfahren 5 KlLs 33/54 zu einer unrichtigen Aussage verleitet bzw. die Aussage vor der Hauptverhandliung mit ihr abgesprochen habe. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab, "da das, was die Zeugin Renate Heidenreich bekunden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist". Zu Recht beanstandet die Revision diese Ablehnung. \

Der Angeklagte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat und brachte vor, seine Frau und deren Bruder hätten das Mädchen beeinflußt, gegen ihn auszusagen. Diesem Vorbringen diente sein Beweisamtrag. Der Angeklagte wollte erkennbar beweisen, seine Frau habe in dem jetzt anhängigen Verfahren Rita ebenso beeinflußt, wie sie in einem anderen, Prüheren Strafverfahren auf Renate eingewirkt habe. Die Strafksmmer hat, wie. sich aus dem Urteil ergibt, den Beweisamtrag auch in diesem Sinne aufgefaßt; sie hat ihn aber für bedeutungslos gehalten und dies damit begründet, sie sei bereits überzeugt, daß Rita in vorliegendem Fall die volle Wahrheit gesagt habe. Sie nimmt also an, ein etwaiger Beeinflussungsversuch der Mutter sei erfolglos geblieben, Hier-

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nach hat die Strafkammer in Wirklichkeit die zu beweisende Tatsache nicht für bedeutungslos gehalten, sondern unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommer, Auf die- . sem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Glaubwürdigkeit des Mädehens anders beurteilt hätte. j j

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Gelegen- ‘heit haben, das Vorbringen der Verteidigung über die Un-

stände, die nach ihrer Ansicht gegen die Schilderung des Mädchens über den Tathergang im Dezember 1955 sprechen, zu würdigen. u m

Baldus Busch

Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner .

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