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BGH Entscheidung vom 19.12.1956 – 2 StR 556/56

2. Strafsenat

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2_S{R 556/56 | 2248 067

Im Namen Ges Volkes

In der Strafsache

gegen

die Ihefrau Helene B EM cet. FE au > RE. dort geboren ar EEE 3.911:

wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der %eilgenemmen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bündesrichter Dr, Schaischa Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepaer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesahmaltschaft;

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts in Bonn vom 23. Juli 1956. soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landäge-- richt zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe: - 1

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreekung ist zur Bewährung ausgesetzto

Ihr Ehemann hat laufend Diebstähle begangen, Die Diebesbeute brachte er in die eheliche Wohnung. wo sie zum Teil von der Angeklagten gebraucht und verwertet worden ist, So- hat sie einige gestohlene Reißverschlüsse bei der Anfertigung von Kleidern für ihre Kundsehaft verbraucht, Dabei hat sie auch von dem Nähgarn verwendet, das ihr Ehemann gestohlen hatte, Aus gestohlenem Dekorationsstoff fertigte sie Übergardinen für Küche und Schlafzimmer sowie Kleidungsstücke für sich und die damals 13jährige Tochter an, Ein gestohlenes bügeleisen und eine gestohlene Nähmaschine verwenäste sie wie: derholt bei ihren Schneiderarbeiten. Bronzefiguren aus einem Diebstahl ihres Ehemannes stellte sie-in ihrer Wohnung auf oder duldete die Aufstellung durch ihren Mann.

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Nach den Feststellungen der Strafkammer wußte die Angeklagte, daß es sich bei diesen Sachen jeweils um. gestohlenes Gut handeltes Das Landgericht nimmt an, daß sie die Gegenstände ihres Vorteils wegen an sich gebracht hat, indem sie diese für sich in ihrem Haushalt und ihrem Gewerbe als Schneiderin verwertetea j

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung ven Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.

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Zum Begriff des "Ansichbringens" gehört ein auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die strafbar erlangte Sache. so daß der Empfänger seinerseits willkürlich über die ”ache verfügen kann. Durch die Übergabe und den Empfang der Sache muß also für den Erwerber ein äußeres Verhältnis geschaffen sein, das ihm ermöglicht, über den Gegenstand wie über seine eigenen Sachen für sich zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl R6St 55.

58). u , .

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Es komef mithin bei dem "Ansichbringen" ‘auf die Willens- - ‚ richtung der’ Beteiligten und auf den tatsächlichen Erfolg

der Überlassung der Sache an. Überantwortet ein Ehemann die

von ihm mittels strafbarer Handlungen erlangten Sachen an

seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau, so

1§ 88t sich aus dieser Tatsache allein ihr gegenüber noch nicht ohne weiteres folgern, daß damit eine Übertragung der Verfügungsgewalt oder die Einräumung einer Mitverfügungsgewalt gegeben

ist (vel RGSt 39, 308 £f)o

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Diesen Grundsätzen gegenüber muß es rechtlichen Bedenken begegnen, daß die Strafkammer den Tatbestanider Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens aueh in den Fällen als verwirklicht angesehen hat, in denen die Angeklagte die gestohlenen Sachen mit Erlaubnis ihres Mannes nur in Gebrauch genommen hat, wie es für die Nähmaschine und das Bügeleisen zutrifft, oder in’denen sie gar lediglich gestohlene Sachen _ in der ehelichen Wohnung aufgestellt oder die Aufstellung geduldet hat, wie dies das Urteil von den Bronzefiguren an- . nimmt, Denn das "Ansichbringen" erfordert die Begründung einer neuen Verfügungsgewalt in dem dargelegten Sinne (vgl auch RGSt 51, 179, 1815 57, 73; 74). Daß in den bezeichneten Fällen diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden, ist im übrigen auch

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unwahrscheinlich. Deshalb kann das angefochtene Urteil

nicht bestehenbleiben und muß in vollem Umfange aufgehoben werden, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten bejaht hat. über die nur einheitlich entschieden werden kann

Für die übrigen Einzelfälle dieser fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen fehlerfrei bejaht, Denn insoweit, als die Angeklagte die gestohlenen Gegenstände für ihre Kundschaft verbraucht hat, ist das "Ansichbringen" zweifelles gegeben, In diesem Sachverhalt. liegt auch ohne weiteres die Feststellung, daß die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat, :

Ebenso gilt dies für den gestohlenen Stoff, aus dem die Angeklagte für sich und ihre damals 13jährige Tochter Kleidungsstücke schneiderte und Übergardinen anfertigtes Sie hat damit tatsächlich bestimmend über gestohlenes Gut verfügt. Die Strafkammer konnte aus diesen ihren Feststellungen folgern, daß die Angeklagte den gestohlenen Stoff an sich gebracht und dies auch "ihres Vorteils wegen" getan hat. Gegen die Darlegungen des Urteils sind daher insoweit nach den bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Allerdings müssen auch diese Feststellungen wegen der Einheitlichkeit der Tat aufgehoben werden, Die Strafkammer muß erneut über den gesamten Sachverhalt. ver-

handeln und entscheiden.

Baldus Busch Bundesrichter Dr. Schalscha ist ortsabwesend und deshelh

verhindert zu unterzeichnen, Baldus

Menges Hoepner