Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.12.1956 – 2 StR 511/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 511/56 2248 071 a
Im Namen des Velkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Johann J Em zu: Sciiii Holland, geboren am EEE 1922 in eg,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Balkdus eis Vorsitzender, Bundesriehter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt lie rei: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 2, November 1955 im Strafausspruch hinsichtlich der Gelästrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Abgäbenhinterziehung im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis, 1.000,- DM Geldstrafe und Wertersatz verurteilt worden. Seine Revision hat er auf die Verurteilung zur Geldstrafe beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. In diesen Umfange ist die Revision begründet.
' Die Strafkammer hat aus dem primitiven Leugnen des Angeklagten den Schluß gezogen, daß er geistig "nicht be-. sonders entwickelt" ist. Andererseits hat sie dieses Leugnen als strafschärfenden Umstand verwertet. Wenn aber der Angeklagte infolge seiner beschränkten Intelligenz leugnete, 1äßt dieses Leugnen nicht ohne weiteres auf Uneinsichtigkeit oder besondere Gefährlichkeit schließen. Nur dann, nicht als blosses Prozeßverhalten, ist hartnäckiges Leugnen dem Angeklagten strafschärfend zuzurechnen (BGHSt 1, 103, 105). Zudem hat die Strafkammer, wie das Urteil deutlich erkennen läßt, bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagien, der zuletzt nur 50 Gulden d.i. etwa 55,- DM wöchentlich verdient hat, nicht in einer. nach § 27 c StGB ausreichenden Weise berücksichtigt. Das ergibt ein Vergleich der Geldstrafe von 1.000,- DM mit der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis. Zwar ist der Um- :- rechnungsmaßsiab nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters zu bestimmen. Wenn aber die Strafkammer den durch die Geldstrafe zu erreichenden Strafzweck bei Zahlungsunvermögen des Angeklagten mit Freiheitsentziehung von 10 Tagen erreichen zu können glaubt, während der Angeklagte in erster Reihe einen Betrag zahlen soll,
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der seinem Arbeitsverdienst von 18 Wochen oder 126 Tagen
daß das Tandgericht § 27 c StGB nicht beachtet hat.
Baldus Busch Dr. Schalscha Menges Hoepner