Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 18.12.1956 – 5 StR 621/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2263 089
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vollziehungsbeanten Helmut B (GEHEEEEEEEEEEED aus OD (diEB>) , geboren am EENEEEEEE 1915 in DriiD,
wegen versuchten Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 3.August 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte veruntreute als städtischer Vollziehungsbeamter in den Jahren 1953 und 1954 etwa 400 DM. Er war verbittert darüber, daß ihm die Stadtverwaltung eine Zulage von 75 DM herabgesetzt hatte. Er glaubte, daß ihm auf diese Zulage ein Rechtsanspruch zustünde. Deshalb versuchte er, sich die Zulage in voller Höhe durch unrichtige Gebührenabrechnungen zu erhalten. Die Stadtverwaltung entdeckte dies und untersagte es ihm, seine Dienstgeschäfte fortzuführen. Hierdurch geriet der Angsklagte, der an krankhafter Überempfindlichkeit leidet, in tiefe Verzweiflung. Er versuchte, sich zu töten, indem er 20 Morphiumtabletten einnahm und sich über den geöffneten Gashahn beugte. Der Versuch miBlang, weil ihn die 11jährige Tochter überraschte und ständiges Erbrechen einsetzte. Die große Menge Morphium steigerte seinen Zustand unbeherrschter Verzweiflung. So faßte er in schlafloser Nacht erneut den Intschluß, aus dem Leben zu scheiden und hierbei Ehefrau und Tochter, die er sehr liebte, mit in den Tod zu nehmen. Er glaubte, daß seine Familie die Entehrung und die Not, die er Über sie gebracht hatte, nicht ertragen könnte. Deshalb meinte er, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen, wenn er sie auslösche. Zu diesem Zweck öffnete er die Gashähne. Das Ausströmen des Gases wurde jedoch wieder bemerkt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es nimmt an, daß er im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit Ale Gashähne geöffnet habe, um seine Familie zu töten. Heimtückisches Handeln verneint das Schwurgericht, weil der Angeklagte geglaubt habe, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen, indem er sie töte.
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- 3.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt aus, diese Erwägung verstoße gegen das sachliche Recht. Da sich Frau und Tochter des Angeklagten keines Angriffs auf ihr Leben versehen hätten, sei die Tötung heim-
ttakisch gewesen und müsse deshalb als Mord bestraft werden,
Der erkennende Senat hat dem Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Setzt das Begriffsmerknal der Heimtücke beim Mord außer der bewußten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine bestimmte Gesinnung des Täters (z.B. Falschheit, Verschlagenheit oder dergl) gegenüber dem Opfer voraus?"
Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluß vom 22.September 1956 folgenden Rechtssatz ausgesprochen;
"Heimtüokisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Die Tat braucht nicht heimtückisch zu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln."
So lag es hier. Der Angeklagte wollte seine Fanilie, die er sehr liebte, mit sich in den Tod nehmen, ihr also das Schicksal bereiten, das er sich selbst zugedacht hatte. Er glaubte dabei in krankhafter Verblendung, zum Besten seiner Pamilie zu handeln. Es fehlte ihn also
-A-
an der feindseligen Willensrichtung, die für das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit kennzeichnend ist. Darum handelte er nicht heimtückisch.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker