Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.12.1956 – 4 StR 392/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>)
4. StR 3
1 t
im I
256 2245 004
em Namen des V:1kes In der Strafsache gegen
den Maurer Horst I aus LB- geboren. am in zur Zen. Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls Usdc
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsi.tzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr,Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr EEE . als Vertreter der BundesanWaltschaft,
Justizangestellter EB: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten SCHERER © das Urteil des Landgerichts in Dortmun m 270
Februar 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er im Fall B 14 verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründs
Ds nn an re
I. *uf die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten kenn seine Verurteilung im Falle B 14 Einbruchdiebstahl. zum Nachteil des Geschäftsinhabers BEE) nicht bestehen bleiben,
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlvurg seine Beteiligung an diesem Diebstahl, bei dem Ledermäntel und Lederjacken gestohlen worden waren, bestritten, wohl abe: zugegeben, er habe Ledermäntel von einem Ikw mis der Auf.- schrift "Be" entwendet, sie dann wieder zum Wagen zurückgebracht und einen Teil davon vom Besitzer ausgehändigt bekommen (UA S 41, 42), Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens beantragte sein Verteidiger, eine Aus. kunft bei der Brauerei Ben in HB darüber cinzuholen, ob am 1, oder 2 September 1954 mehrere Säcke {(Inhselt 16 Ledermäntel und Lederjacken) von einem Lkw der Brauerei entwendet worden sind. Hilfsweise bat er, den Geschäftsführer der Brauerei zu der Beweisfrage als Zeugen zu hören.
Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, "da die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist",
Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung des Antrags. Sein Sinn war, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu beweisen, daß der Angeklagte die Ledermäntel und die Iederjacken, die er als Mittäter bei dem Einbruch in das Geschäft Bee der Anklage zufolge gestohlen haben soll, oder wenigstens einen Teil davon,von einem Fahrzeug vor der Brauerei Bellilißentwenädet habe, War dies rich. tig, was er durch die beantragte Auskunft und die Verneh-- mung des Zeugen beweisen wollte, dann konnte er dieselben
q
Gegenstände sich nicht durch einen Einbruchdiebstahki be* Beim verschafft haben. Aber auch dann, wenn es sich bei den Mänteln und Jacken, die er von einem Ikw entwendet haben will, um andere als die bei Be gestohlenen gehandelt haben sollte, wäre dies möglicherweise nich; ohne Einfluß auf die Überzeugung der Strafksmmer von seiner Be-. teiligung an dem Einbruchdiebstahl bei. Bew geblieben.
in jedem Fall also kam der Beweistatsache Bedeutung zu. Die Strafkammer hätte den Antrag demnach nicht mit der Be-
gründung ablehnen dürfen, mit der sie ihn abgelehnt hai, ®:
ann nn
'IIe Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, Das gilt auch von seiner nicht näher ausgeführten Sachrüge.
IIIo Die Aufhebung des Urteils im Fall B 14, in welchen der Angeklagte zur Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, hat zur Folge, daß der Gesamistrafausspruch aufgehoben werden muß.
Krumme .... Dr.Sauer Seibert Lang-Hinrichsen .. Dr.Wiefels