Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 5 StR 437/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2263 079
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Heinz-Paul H EEE zu: EA, geboren am EEE 1927 in ru.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1956, an der teilgenammen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesriohter üDr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ip als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die. Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
1.) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten vorgeworfen, sich in drei Fällen des Einbruchsdiebstahls im kückfall schuldig gemacht zu haben. Er sollte durch gewaltsames Öffnen parkender Kraftfahrzeuge am 1.9.1955 eine dem von WS-IGEE gehörige Aktentasche mit Inhalt, am 16.9.1955 eine dem Erwin Be) gehörige Aktentasche mit Inhalt sowie ein Aktenstück mit Papieren und am 23.11.1955 eine dem Jonny Sg zenörige Rolle Steifleinen entwendet haben.
Die Strafkammer führt zunächst aus;
"Die Einlassung des Angeklagten, daß er die Einbruchsdiebstähle nicht begangen habe, konnte ihm trotz erheblichen Verdachts nicht widerlegt werden."
Sie verurteilt den Angeklagten dann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen.
2.) Diese Ausführungen des Urteils ergeben, daß die Strafkammer eine Wahlfeststellung zwischen Einbruchsdiebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei getroffen hat. Die Zulässigkeit einer solchen Wahlfeststellung ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 1,304). Sie setzt voraus, daß das Gericht die feste Überzeugung erlangt hat, der
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Angeklagte müsse entweder den Eindbruchsdiebstahl oder die Hehlerei begangen haben (BGH NJW 1954,931), und daß die Strafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel eindeutige Feststellungen nicht hat treffen können. Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, läßt sich dem Zusammenhang des Urteils entnehmen.
3.) Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite. Die Strafkammer sagt hierzu, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen von einem gewissen Rudi Sachen gekauft, "von denen er wußte, zum mindesten aber den Umständen nach annehmen mußte, daß sie mittels strafbarer Handlungen erlangt sind".
a) Daß die Strafkammer davon überzeugt ist, der Angeklagte habe die Sachen, wenn er sie nicht selbst gestohlen habe, gerade von Rudi erworben, ist dem Urteil zu entnehmen.
b) Daß die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, der Angeklag*e habe mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt, ergibt das Urteil nicht mit Sicherheit.
c) Es könnte daher nur Bestand haben, wenn die Strafkammer den Vorsatz auf Grund der Beweisregel (RGSt 55,204) rechtsirrtumsfrei festgestellt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
aa) Zu den Umständen, aus denen sich dem Angeklagten die Schlußfolgerung aufdrängen mußte, daß die Sachen durch strafbare Handlung erworben seien, rechnet die Strafkammer, daß Rudi nach und nach dem Angeklagten Sachen verschiedenster Art zum Kauf angeboten habe.
Zu diesen Suchen, die bei dem Angeklagten Verdacht erwecken mußten, rechnet die Strafkammer nicht nur solche, die aus den eingangs erwähnten Einbruchsdiebstählen stammen, sondern auch den Ankauf einer Lumberjacke für
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10 DM, eines Damenmantels für 8 DM, einer Wolldecke für
12 DM und einer Handtasche für 4 DM, die Rudi an den Angeklagten oder seine Wirtin verkauft habe. Daß aber die Ankäufe dieser Sachen vor denen lagen, derentwegen der Angeklagte hier verurteilt ist, 1äßt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen, Aus der Verschiedenartigkeit der nach und nach angekauften Sachen konnte sich dem Angeklagten der Schluß auf den kriminellen Erwerb nur hinsichtlich solcher Sachen aufdrängen, die er gleichzeitig erwarb oder vorher erworben hatte, spätere Ankäufe konnten diesen Verdacht vorher noch nicht bei ihm erweoken.
bb) Es kommt hinzu, daß as hinsichtlich der erwähnten Sachen (Lumberjacke usw.) im Urteil heißt: "Denn derselbe Rudi soll nach den eigenen Angaben des Angeklagten auch ale letztgenannten Sachen an ihn bezw seine Wirtin verkauft haben." Die Strafkammer zieht hier also Schlüsse
aus Tatsachen, die sie nicht fuststellt, sondern nur der Einlassung des Angeklagten entnimmt, der sie möglicherweise nicht glaubt. Das ist grundsätzlich unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Strafkammer hier den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen Rückfalldiebstabls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Strafkammer durfte hier zwar feststellen, daß der Angeklagte die Sachen, die bei von Wnuk-Lipinski, Bergeler und Specht gestohlen worden waren, entweder selbst gestoblen oder mit Hehlereivorsatz von Rudi erworben hatte. Sie brauchte also insoweit ausnahmsweise keine eindeutigen Feststellungen zu treffen, Ob der Angeklagte aber andere Sachen von Rudi erworben hatte, mußte die Strafkammer eindeutig feststellen, wenn sie daraus Schlüsse auf seine Konntnis von der Persönlichkeit des Rudi und damit auf
scinen Hehlereivorsatz ziehen wollte (vgl BGH NJW 1954,931).
Wegen dieses Fehlers muß das Urteil aufgehoben werden.
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II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesens
1.) Die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen setzt voraus, daß der Täter drei verschiedene Male Sachen an sich gebracht bezw bei ihrem Absatz mitgewirkt hat. Es genügt nicht etwa, daß er Sachen an sich gebracht oder weiterveräußert hat, die aus drei verschiedenen Diebstählen stammen.
2.) Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommen, so muß sie das wegen der Verschiedenheit der Rückfallswirkung bei einer Diebstahlsverurteilung einerseits, einer Hehlereiverurteilung andererseits, im Urteil selbst zum Ausdruck bringen.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker