Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.12.1956 – 2 StR 504/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 504/56
2244 022
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Polizeisekretär Helmut K Em zus
GE. ze voren ar GER 1915 ir SEHR:
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen. haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Dem Angeklagten ist vorgeworfen, als Polizeibeamter eine ihm zugängliche Meldung des Überfallkommandos und dessen Verkehrsunfallanzeige sowie die Unterlagen über die Untersuchung der bei dem Fahrer erhobenen Blutprobe nebst sonstigen Vorgängen über den Verkehrsunfall vernichtet zu haben, um den beschuldigten Fahrer vor der Bestrafung zu schützen und ihn vor der Einziehung der Fahrerlaubnis zu bewahren, Auch soll der Angeklagte den amtlich einbehaltenen Führerschein sowie den vorläufig sichergestellten Wagen eigenmächtig dem Fahrer gegen Zahlung von ihm geforderter 150 DM zurückgegeben haben.
Der Angeklagte bestreitet, die fehlenden Unterlagen beseitigt, den Führerschein dem Fahrer wieder ausgehändigt scowie von diesem 150 DM gefordert und erhalten zu haben.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz schwerer Veräachtsmomente, die gegen den Angeklagten sprechen, erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft bestehen, und hat ihn mangels ausreichenden Beweises freigesprochen,
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts
Der Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Sie geht dahin, daß die Strafkammer bei den gegen den Angeklagten sprechenden erheblich belastenden Umständen vor Verneinung seiner Schuld den Gastwirt des Pe@@hotels in Oi serichtlich als Zeuge hätte vernehmen müssen. Dieser hat nach dem Urveil in seinem Gastraum am Nachmittag des Unfalltages den dort,
Dun
als einzigen Gast anwesenden Mann als den von dem Fahrer gesuchten Polizeibeamten bezeichnet und am späteren Nachmittag des gleichen Tages - etwa 16 Uhr - in seinem Gastraum für den nicht mehr anwesenden Polizeibeamten von dem Fahrer einen Briefumschlag mit Geld entgegengenommen. Die Revisicen ist
der Auffassung, daß dann, wenn der Gastwirt als Zeuge den 1
Angeklagten als den Mann bezeichnen würde, der als Polizeibean-| ter mit dem Fahrer in seiner Gastwirtschaft etwa 20 Minuten r
lang verhandelt hat und für den der Fahrer dann wenige Stunden später einen Briefumschlag mit Geld überbrachte, der Schuldbeweis lückenlos geführt sei. , |
Diese Möglichkeit ist nicht auszuschließen. Zwar ist der Gastwirt im Ermittlungsverfahren zur Sache gehört worden. Nach seinen damaligen Angaben war er aber nicht in der Lage, sich zu den durch das Zeugnis des Fahrers bekundeten Ereignissen zu erklären, weil ihm von diesen angeblich nichts bekannt war. Die Strafprozeßordnung gestattet indessen nicht, von der Vernehmung eines Zeugen, dessen Anwesenheit bei ganz entscheidenden Vorgängen der zur Aburteilung stehenden Tat erwiesen ist, im gerichtlichen Verfahren, d.h. in der Hauptverhandlung,abzusehen, weil er im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache machen konnte, Das Gegenteil ist ächon Karlus zu s§ 1- gern, daß im Ermittlungsverfahren eine eidliche Vernehmung der als Zeugen gehörten Personen in der Regel nicht stattfindet, während in der Hauptverhanälung grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen ist. Die darin liegende Gewähr für richtige und.
erschöpfende Aussage kann bei einem Zeugen. der so wesentlich 8
Pa 3
mit den strafrechtlich bedeutsamen Vorgängen verknüpft ist, _ wie hier der Gastwirt des Penotels in Oi, nicht. un- :
genützt bleiben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits in. der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Ladung des Zeugen ge- r
stellt. Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abe 2 StPO beansprucht aber trotzdem ihre volle Berücksichtigung.
[3
Kl
x ‘
x
z Inn Sanuensunee
. EN
Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß denn, wenn eine Person über ihre Wahrnehmungen auszusagen hat, sie in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Selbst Zeugen vom Hörensagen lassen den erreichbaren unmittelbaren Zeugen in der Regel nicht entbehrlich erscheinen. Erst recht ist daher
der aus unmittelbarer Beobachtung unterrichtete Zeuge in
der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn er bis dahin nur
im Ermittlungsverfahren sein Wissen von den Vorgängen, an denen er selbst beteiligt war, in Abrede gestellt hat. Hiernach drängte der dem Gericht bekannte Sachverhalt zur Vernehmung des Gastwirts alS Zeugen. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht verletzt, wöil sie von diesem Beweismittel keinen Gebrauch gemacht hats. -
Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten, weil sich nicht ausschließen läßt, daß es auf diesem Rechtsfehler beruht. j
Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung kann in Frage kommen, außer dem Gastwirt auch das Personal des Pephotels in OH als Zeugen zu hören.
-Die Sachrüge der Revision bedarf nach den gegebenen Umständen keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes.- anwalts.
Buseh Dr. Dotterweiech Dr. Schalscha
Menges Hoepner