Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.12.1956 – 2 StR 507/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 507/56 2244 021 =.
Im Namen des Volkes CR
In der Strafsache gegen
den Fliesenleger und Bauunternehner Fritz M EEE
aus VE, geboren am GEM 1914 in VemmEun- > u,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7, Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als neisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Mh bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rech erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges unter Einrechnung einer am 30. Dezember 1953 gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten (Sinsatzstrafe sechs Monate) Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte, anf sinem.von ihm Ende 1951 erworbenen Trünmergrundstück ein Wohnhaus zu errichten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung standen. Er hatte sieben Monate. vorher zur Abwendung des Offenbarungseides ein monatliches Einkommen von etwa 180,-- DM versichert. Der Kaufpreis. für das Grundstück betrug 26.000,-- DM. Für die bei Kaufabschluß' hierauf fällige Anzahlung in Höhe von 2000,-- DM lieh sich der Angeklagte das Geld oder entnahm es aus "Mieterdarlehen". Die am 1. April 1952 fällige Rate von 6. 000, -- DM auf den Kaufpreis konnte er ebensowenig zahlen wie die Grunderwerbssteuer, deren Stundung er Anfang 1952 beantragte. Inder Zeit vom Dezember 1951 bis Juni 1952 schloß er mit Mietinteressenten Mietverträge über in dem heahsichtigten Neubau zu errichtende Wohnungen ab und ließ sich Mietvorauszahlungen geben, Feste Zusagen für Hypotheken hatte er damals noch nicht. Das Landgericht erachtet es zu seinen Gunsten als unwiderlegt, daß er bis Mitte Mai 1952 geglaubt hat, er werde am 30. Juni 1952 Geld von einer Bausparkasse erhalten, Hätte er am 30. Juni 1952 Geld erhalten und wäre er dann imstande gewesen, den Bau mit Energie voranzutreiben, so wäre das Haus bestenfalls Anfang 1953 fertiggestellt worden. Der Angeklagte war aber nicht in der lage, das Wohnhaus zu erstellen; zur Fertigstellung des zum Toil
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ausgeführten Rohbaus sind noch mindestens 30.000,-- DM erforderlich. Der Angeklagte hat die mit den Mietinteressenten geschlossenen Verträge im August 1952 gekündigt, weil seine Lage hoffnungslos geworden war. Das am 9. Mai 1953 über
sein Vermögen eröffnete Konkursverfahren ist mangels Masse eingestellt worden.
a) Den Wohnungsuchenden Bew, Peg und Den
hat der Angeklagte vor Abschluß der NMietverträge mit ihnen zugesichert, daß das Haus im Juli 1952 bezugsfertig sein würde. In der Zusicherung, daß die Wohnungen’zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsfertig sein würden, liegt die Behauptung der gegenwärtigen Tatsache, daß der Angeklagte ernstlich und unbedingt gewillt und in der Lage sei, die Wohnungen zu dem versprochenen Zeitpunkt zu erstellen, insbesondere daß die Finanzierung gesichert sei. Der Angeklagte wußte, daß dies nicht der Fall war. Es ist dem Urteil zwar nicht zu entnehmen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Verträge abgeschlossen wurden. Es ist aber festgestellt, daß die Vorauszahlungen zwischen Dezember 1951 und März 1952° gegeben wurden. Selbst wenn er zu dieser Zeit noch glaubte, am 30. Juni 1952 Gelä zu bekommen, so war doch die Herstellung der Wohnungen im Juli - eine der Wohnungen hatte er bis zum 1. Juli versprochen -- unmöglich. Hoffnungen auf
einen Zwischenkredit waren ungewiß- Das wußte der Angeklagte.
Die Feststellungen rechtfertigen den Schluß der Strafkamner, gaaß der Angeklagte vorsätzlich die Mieter in den Irrtum versetzt hat. die Voraussetzungen für die fristgemäße Herstellung der Wohnungen seien gegeben. Dadurch sind sie bewogen worden, Vorauszahlungen zu leisten, für die sie
den zugesicherten Gegenwert, nämlich eine im versprochenen Zeitpunkt bezugsfertige Wohnung, nicht erhalten haben. Hierdurch sind sie in ihren Vermögen geschädigt worden; denn
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beres Geld, das sie gegen den Anspruch auf eine zu be- "stimmtem Termin bezugsfertige Wohnung hingaben, war mehr wert als die unsichere Aussicht, zu unbestimmter Zeit einmal
eine Wohnung zu erhalten.
b) Die Fälle Kb, ID, Saw. EB una VB onterscheiden sich von den Fällen BP, PeiiEEEB un: Damp
abgesehen davon, daß unwesentlich andere kinzugstermine zugesichert worden waren, nur insoweit, als das Landgericht nicht die Ursächlichkeit der Terminszusicherung für die Hergabe des Geldes feststellen konnte. Da aber auch hier Betrugsvorsatz des Angeklagten festgestellt worden ist,
ist zutreffend Betrugsversuch angenommen worden, der bei der Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten als einer fortgesetzten Handlung im vollendeten Betrug aufgeht.
ce) I: Falle der Eheleute Sch@® hat der Angeklagte noch im Mai oder Juni 1952, in einem Zeitpunkte,als er bereits erfahren hatte, daß die erhoffte Finanzierung durch eine Bausparkasse nicht möglich war, und er für absehbare Zeit mit keinen Zufluß von Gelämitteln rechnete. der Wahrheit zuwider zugesichert, bezüglich der Finanzierung des Baus bestünden keine Schwierigkeiten; er habe eine Hypothekenzusage von einer Frankfurter Bank über 70,000,-- DM. Er täuschte dabei die Eheleute Sch über ihre Bedenken hinweg, indem er ihnen vorredete, der Auszahlung stehe eine b1‘.ße Formalität entgegen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten gaben sie ihm auf Grund des am 20. Juni 1952 geschlossenen Vertrages 2.000,-- DM. Sie erhielten als Gegenwert für die von ihnen geleistete Mietvorauszahlung einen nach Lage der Dinge wertlosen Anspruch auf Verschaffung einer Wohnung in dem künftig zu errichtenden Hause Rstraße E& Der Angeklagte hat nach
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den Urteilsfeststellungen auch billigend in Kauf genommen, daß das Ehepaar Sch keine Wohnung erhalten werde, ist sich also bewußt gewesen, daß die Eheleute Sch für die Hingabe des Geldes kein Äquivalent erhielten. Der äußere und innere Tatbestand des Betruges sind somit rechtsfehlerfrei nachgewlesen.
Die Ausführungen der Revision gehen von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen der Strafkammer entspricht. Soweit der Beschwerdeführer glaubt, das Landgericht habe seine Angaben über die the seines monatlichen Ver dienstes mißverstanden, kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Mißverständnis beruhen; auch bei Zugrundelegung des vom Angeklagten behaupteten Verdienstes ändert sich nichts an der Unrichtigkeit seiner Zusicherungen und an seiner Kenntnis hiervon.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler auf-
weisen, ist die Revision zu verwerfen.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schaischa Menges . Hoepner