Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.11.1956 – 4 StR 404/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a StR 404/56 2245 014
ImNanen des Volkes3
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Theodor G EB zu: CM... geboren am
GENE 1515 :n GER (7r>1> GEEEER
wegen fahrlässiger Tötung U. &
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt ip dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Gießen vom 5. Juni 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist von der Strafkammer für schuldig befunden worden, an späten Abend des 19. August 1955 als Führer eines Lastzuges auf der Autobahn zwischen Kassel und Gießen durch Fahrlässigkeit einen folgenschweren Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem außer ihm selbst drei Personen zum Teil erheblich verletzt und drei andere Personen getötet wurden: j
Im einzelnen hält die Strafkammer folgendes für erwiesen: Der Angeklagte lenkte einen mit 18 Tonnen Kies beladenen Lastzug (Motorwagen mit Anhänger). Wie er wußte, befand sich die Bremsanlage des Anhängers in schlechtem Zustand und war die Bereifung der Hinterräder des Motorwagens zum Teil bis auf die Leinwand abgefahren. Etwa eine halbe Stunde, bevor er sich - in Hichtung nach Gießen - der Straßenmeisterei Reiskirchen näherte, hatte sich dort auf seiner Fahrbahn innerhalb einer Gefällstrecke von etwa 6 % bereits ein Verkehrsunfall eines lastzuges ereignet. Daraufhin hatten Polizeibeamte auf eine Länge von etwa 300 Metern von der Unfallstelle aus entgegengesetzt zur Fahrtrichtung hintereinander rote Lampen auf die Fahrbalın gestellt, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen»
Bei Beginn des Gefälles schaltete der Angeklagte vom 6. auf den 5. Gang des Mötors. Sein Lastzug hatte dann noch eine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st. Sie behielt der Angeklagte bei, auch nachdem er die erste, ihm zunächst stehende Lampe gesehen und Zurufe eines Polizeibeamten gehört hatte. Er fuhr auf der Überholbahn mit Abblendlicht. Vor ihm steuerte, ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte, der Viehhändler Di einen Opel Kombi-Wagen. BB srnäßizte. als er die Signale und Zurufe der Polizei bemerkte, seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km in der Stunde. Weil die Geschwindigkeit des Lastzuges die des vorausfahrenden Opelwagens
überstieg, der Angeklagte außerdem diesen nicht so rechtzeitig erkannte, daß er ausreichenden Abstand von ihm
hätte einhelten können, erfasste sein Hotorwagen das
Fahrzeug BB: und schleuderte es über den Mittelstreifen
der Autobahn, als er versuchte, durch die schmale Lücke zwischen dem wegen des vorausgegangenen Unfalls stehenden Lastzug und dem Kombi-Wagen hindurchzulenken. Becker erlitt dabei erhebliche Verletzungen, Auch der Angeklagte geriet
mit seinem Lastzug auf die Gegenbahn. Dort prallte der Motorwagen mit einem Personenwagen zusammen, der in Rich- q tung Kassel fuhr. Von dessen vier Insassen wurden der Fahrer und zwei Frauen getötet, ein Kind blieb mit leichten Verletzungen am Leben. Die Ehefrau des Angeklagten, die neben ihm im Führerhaus saß, wurde, wie auch er selbst, erheblich verletzt;
Die Strafkamner sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er für das Gefälle und das Gewicht des Lastzugs;, zumal es dunkel war und Nebelstreifen auf der Straße lagen, zu schnell gefahren sei. Nach ihrer Auffassung hätte er bei Beginn der Gefällstrecke auf einen erheblich niedrigeren als den 5. Getriebegang schalten müssen, um dadurch innerhalb der Sichtweite seines Abblendlichts vor etwaigen Rindernissen eine bei dem Gewicht seines Lastzuges ausreichende Bremswirkung erzielen zu können. Sie geht zwar zu seinen Gunsten von der Richtigkeit seiner Einlassung aus, daß er gebrenst habe, als er das erste rote Licht wahrnahm. Sie hält aber die Wirkung des Bremsens für unzulänglich. Darauf, daß er nicht mehr wirksam genug habe bremsen können, als er den Opelwagen bemerkte, könne er sich nicht berufen.
Denn der schlechte Zustand der Bremsen des Anhüngers und
die tteifenmängel des Motorwagens seien ihm bekannt gewesen:
Er habe sich deshalb nicht darauf verlassen dürfen, daß
ihm der Lastzug bei höherer Geschwindigkeit und in einer Lage: in der er plötzlich bremsen mußte, "gehorchen werde".
Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil mit verfahrens- und sachlichrechtlichen Einwänden. sie muß erfolglos bleiben.
l. Die Strafkanmer hat in ihrem Urteil einen vorsorglichen Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt. Durch ihn wollte der Angeklagte mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens dartun, "daß er zwar zunächst einen Abstand halten konnte, indem er immer wieder die Bremsen losließ, daß er aber auf Grund der nicht oränungsmäßigen Bremsen nicht in der Lage war, einen Zusammenstoß zu vermeiden". Die Strafkammer hält die Beweisbehauptung für unerheblich, weil der Angeklagte selbst eingeräumt habe, "daß er den Opelwagen zunächst überhaupt nicht und erst gesehen hat, als dieser sich in Höhe des abgestellten Lastzugs befand".
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags. Die Strafkammer sieht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er nicht schon bei Beginn der Gefällstrecke alles tat, um die Geschwindigkeit des Lastzugs wesentlich herabzusetzen. Dies hätte er durch Bremsen und Zurückschalten auf einen niedrigeren als den 5. Getriebegang erreichen können. Denn die Strafkammer hält, wie sie Seite 12 UA zum Ausdruck bringt, auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen für erwiesen, daß der Angeklagte trotz des schlechten Zustands der Reifen und Bremsen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs selbst noch bei Beginn der Lampenreihe, § 1s0 300 Meter vor der Anprailstelle, so sehr hätte verringern können, daß es nicht zum Zusammenstoß mit dem Opelwagen gekom.en wäre,
Der Angeklagte hätte seine Geschwindigkeit jedenfalls der Reichweite seiner Abblendlichter anpassen müssen Da er dies. wie der Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, unterließ unä sich dadurch außer Stand setzte, genügenden Abstand vom vorausfahrenden Opelwagen zu halten, kam es, wie die Strafkammer im Ergebnis mit Recht annimmt, auf den Inhalt seines Beweisamtrags nicht an. In dem Augenblick nämlich, als er den Pkw. wahrnahm, war er ihm schon so nahe gekommen, daß er selbst dann nicht mehr wirksam genug hätte bremsen können, wenn die Bremsanlage seines Lastzugs in Ordnung gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der dem Gutachten des Sachverständigen entnommenen Überzeugung der Strafkammer, daß sich der Unfall dann hätte vermeiden lassen, wenn der Angeklagte, schon als er die erste rote Lampe passierte, wirksam gebremst hätte (UA S 12). Für die Klärung der Frage nach dem Verschulden des Angeklagten war demnach der Zustand der Bremsen des Lastzugs unerheblich.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision einen vermeintlichen Widerspruch des Urteils geltend, der sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe. Einerseits halte es für erwiesen, daß der Angeklagte von Beginn des Gefälls bis zum stehenden Lastwagen, also innerhalb einer Strecke von etwa 300 Metern, mit unverminderter Geschwindigkeit, nämlich 60 - 70 ku/st, gefahren sei (UA S 4 unten), und zwar auch noch, nachdem er die roten Lampen gesehen habe. Andererseits stelle es fest, daB DM beim Ansichtigwerden der Signale seine Geschwindigkeit auf 40 km/st herabsetzte. Wenn schließlich, wovon die Strafkammer ebenfalls ausgehe, der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen etwa 40 Meter betragen habe, so hätte nach Meinung der Revision der Lastzug des Angeklagten bei seiner erheblich höheren Geschwindigkeit den Opelwagen schon vor der Stelle erreicht haben müssen, bei der er auf ihn stieß.
Wenn die Geschwindigkeit des Lastzugs innerhalb der Strecke von 300 Metern bis zum Anprall an den Opelwagen mit 60 - 70 km/st und die des Opelwagens mit 40 ku/st unverändert geblieben wäre, dann hätte es - das ist der Revision zuzugeben - schon vor der Stelle, die das TIand«- gericht als diejenige des Unfalls feststeilt, zum Zusammenstoß kommen müssen, vorausgesetzt allerdings, daß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen schon bei Beginn der 300-Meter-Strecke nur 40 Meter betragen hat. Denn dann hätte der Lastzug schon früher den Opelwagen erreicht haben müssen. Die Revision übersieht jedoch zunächst, daß, wie die Strafkammer für erwiesen hält, der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Lastzugs, wenn auch nicht wirksam genug, so doch einigermaßen abbremste (UA 5 5). Vor allem aber enthält das Urteil nirgends die Feststellung, daß der Abstand beider Fahrzeuge schon bei Beginn der 300-leter-Strecke nur 40 Meter betrug: Vielmehr stellt die Strafkammer (UA S 3) lediglich fest, der Angeklagte habe sich der Unfallstelle "etwa 40 Meter hinter dem Wagen des Zeugen DEE genähert". Diese Feststellung 148t die Möglichkeit offen, ja legt sie sogar nahe, daß der Angeklagte, erst als er sich der Unfallstelle näherte, also nicht schon 300 Meter vor ihr, seinen Abstand auf nur 40 Meter verringerte.
3. Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.
4. Innerhalb der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sieht die Revision einen Widerspruch darin, daß es einerseits das Verhalten des Angeklagten "nicht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos" wertet und deshalb den Tatbestand der §§ 315 a Abs 1 Nr 3, 316 Abs 2 StGB verneint (UA S 7 unten), andererseits aber im Strafmaß dem Angeklagten "die rücksichtslose Weise, in der er zu handeln »flegt" (VA S 9). strafschärfend anrechnet- Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht. Ent-
gegen ihrer Meinung hat das Landgericht das Verhalten des JIngeklagten am Unfalltag nicht als rücksichtslos beurteilt, weil es zu seinen Gunsten davon ausging, er habe gebremst: Trotzdem durfte es, ohne sich damit in Widerspruch zu setzen, sein Verhalten als ein "grobes Versagen!" beurteilen. Rechtlich unbedenklich ist ferner die Erwägung;
in einem Fall, bei dem er einem von ihm erheblich belästigten Verkehrsteilnebmer, der ihn deshalb zur Rede stellte,mehrere Boxhiebe versetzte, zeige sich "die rücksichtslose Weise, in der der Angeklagte zu handeln pflegt".
Keine strafschärfende Verwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals enthält entgegen der Meinung der Revision der Hinweis der Strafkammer darauf, der Angeklagte habe einen folgenschweren Unfall, nämlich den Tod von drei Personen verschuldet. Auch den Umstand, daß er die Körperverletzung mehrerer Menschen fahrlässig verursacht hat, durfte die Strafkammer ihm straferschwerend anrechnen.
5. Seine nicht auf verkehrsstrafrechtlichem Gebiet ‚liegenden erheblichen Vorstrafen hat die Strafkammer, was äie Revision verkennt, bei der Bemessung der Strafe nicht in Betracht gezogen, sondern nur zur Begründung ihrer Entscheidung nach § 42 m StGB. In ihnen zeigt sich nach Auffassung des Landgerichts ein erheblicher Charaktermangel, der im Zusammenhang mit den späteren Verkehrsdelikten das Bild des Angeklagten als einer Persönlichkeit abrunde, die sich rücksichtslos gegen andere verhalte und die Sicherheit des Straßenverkehrs auch weiterhin gefährden würde, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen bliebe.
Liese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Was dia Revision hiergegen und gegen die unbegrenzte Dauer dss Entzuges auführt, geht offensichtlich fehl.
Rotberg Krumme Dr. Sauer
Seibert Dr. Wiefels