Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 23.11.1956 – 1 StR 251/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"1_StR, 251,56
Ä 2270 042°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Johann S NEE zu: To geboren am EHEN 1915 in Wem.
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner ‘ Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. zn. der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1, Der Angeklagte war Revisor bein Bggiiiiie Raifreisenverband. Am 2. Juli 1952 wurde dieses Dienstverhältnis "im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung 8°- löst", Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit Dienstgeschäften Geldzuwendungen angenommen und dadurch gegen die Dienstvorschriften des Verbandes verstoßen; er war von ihm vor die Wahl zwischen fristloser Entlassung und einverstänälicher Lösung des Dienstvertrages gestellt worden. Er hatte sich für die letzterwähnte Möglichkeit entschieden, und zwar wie das Landgericht für nicht "widerlegt erachtet, auch in der Erwägung, daß ihm als damaligem Abgeordneten des Begggn anitags ohnehin für den Dienst beim Raiffeisenverband nicht genügend Zeit verbleibe. Nach seinem Ausscheiden begog er das Gehalt noch einige Monate lang weiter. Als ihm später ein Oberrevisör des Verbandes den Rat erteilte, nach gewisser Zeit um seine Wiedereinstellung nachzusuchen, meinte . er, der Bgm Raiffeisenverband bemühe sich auf die- a sem Wege, ihn als Revisor wieder einzustellen. E
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In einem Strafverfahren gegen Rolf Dumpe wurde der
Angeklagte am 23. April 1954 vor dem Landgericht Traunstein als Zeuge vernommen. Gegenstand des Verfahrens waren „, Geldzuwendungen, die der Angeklagte von Digg nach dessen
Behauptung angenommen hatte, Der Vorsitzende der Strafkam-
mer fragte damals den Angeklagten als Zeugen auch nach den
Gründen seines Ausscheidens beim Dip Raiffeisenver- . band. Der Angeklagte antwortete: Er sei dort in gutem (nach anderen Urteilsstellen in "gegenseitigen") Einvernehmen aus-, a geschieden. Seine Inanspruchnahme als Landtagsabgeordneter > 5 habe ihm nicht mehr genügend Zeit gelassen, zugleich noch IR den Dienst als Revisor zu versehen, Er habe sein Gehalt noch . fünf Monate lang nach seinem Ausscheiden weiterbezogen,. Auch
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sei der Verband später wegen einer Wiedereinstellung an ihn herangetreten.
2. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, durch diese von ihm beschworene Aussage einen Meineid geleistet zu haben, weil ihm ausdrücklich vorgehalten worden sei, ob ihn der Verband nicht wegen gewisser Unregelmäßigkeiten entlassen habe. Das Landgericht hat einen solchen Vorhalt für nicht erwiesen und die Zeugenaussage des Angeklagten im übrigen für zutreffend erachtet, Die "Vorgeschichte"seines Ausscheidens beim Dlib Raiffeisenverbanä zu offenbaren, hat es, da es sich um einen für das Strafverfahren gegen DB nebensächlichen Punkt gehandelt habe, ‘den Angeklagten für nieht verpflichtet gehalten und ihn freigesprochen. n .
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‚3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die: Sachbeschwerde hin Erfolg»
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a) Zwar 1äßt eich die tatrichterliche Annahme von der Niehterweislichkeit des erwähnten ausdrücklichen Vorhaits an den Angeklagten rechtlich nicht beanstanden. Wohl aber Br sind die übrigen Urteilsausführungen nicht enmeltuenatt St Ob dies schon. deswegen gilt (wie die Staatsanwaltschaft LE, geltend macht), weil der Angeklagte nur Angaben über die § 26 wg kai
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Art,nicht aber über den Grund seines Ausscheidens gemacht gi % hat, kann dahinstehen; immerhin könnten diese auch auf 3 Kg den Grund des Ausscheidens bezogen werden, wenigstens die- er 5: jenige über die dienstliche Behinderung durch seine Tätig- a » keit als Landtagsabgeordneter, Auch das weitere Bedenken Ei kann auf sich beruhen, daß die Strafkammer die Antwort Ei: des Angeklagten, er sei beim Degiiliip Raiffeisenver- vs E. band in "gutem" Einvernehmen ausgeschieden als nicht unwahr ; Fr
bezeichnet, obwohl er mit der Möglichkeit TZrisiloser Ent- Fr;
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lassung zu rechnen hatte. Möglicherweise ist jener Ausdruck .- entsprechend den sonstigen Urteilsfeststellungen nur in dem‘ Sinne "gegenseitigen" Einvernehmens gebraucht. RR
b) Das Urteil kann aber deswegen nicht bestehenbleiben. weil der Angeklagte die Frage nach dem Grund seines Ausscheidens beim Do» Raiffeisenverband jedenfalls nicht vollständig beantwortet hat.
Schen durch die Antwort, er sei im gegenseitigen Einvernehmen aus den Diensten des Raiffeisenverbandes geschieden, nahm der Angeklagte der Sache die der Wirklichkeit entsprechende Färbung. Noch weiter entfernte er sich von der Wahrheit dureh die zusätzliche Erklärung, ihm sei wegen der Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Abgeordneter des Iandtages für den Dienst beim Di Raiffeisenverband keine Zeit mehr verblieben. Selbst wenn dieser Umstand für ihn mitbestimmend war, der Lösung des Vertrages zuzustimmen und es nicht zur fristiosen Entlassung und anderen Weiterungen kommen zu lassen, so mußte doch seine Aussage bei dem Gericht den Anschein erwecken, als sei seine Arbeitsüberlastung für beide Teile der alleinige Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses gewesen. Erst recht lenkte der Angeklagte von der Wahrheit ab, als er erklärte, er habe nach seinem Ausscheiden noch mehrere Monate lang das Gehalt vom Raiffeisenverband weiterbezogen; auch sei dieser später mit der Frage an ihn herangetreten, ob er nicht gegebenenfalls erneut in seine Dienste treten wolle. Mögen diese Angaben auch - für sich betrachtet - tatsächlich oder wenigstens nach seiner Vorstellung richtig sein: Dadurch,daß er einerseits die ihm günstigen Umstände besonders hervorhob, andererseits die ihm ungünstigen, nämlich die net pflichtwidrige Annahme von Geschenken und die ihm deswegen un- : ter Umständen drohende fristlose Entiassung, vor dem fragen- .. den Richter sorgfältig verborgen hielt, lenkte er diesen a von der Wahrheit ab und führte ihn in die Irre, Keineswegs R handelte es sich dabei bloß um eine Nebensächlichkeit, etwa die Vorgeschichte seiner Entlassung, sondern um deren unmittelbare Gründe. Offensichtlich war auch die uneingeschränkt
richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage gerade in dem Strafverfahren gegen Dig bedeutsam, in dem dieser gegen den Angeklagten einen Vorwurf ähnlicher Art erhoben hat. 5
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Der Angeklägte sagte daher unter seinem Eid falsch aus, als er nur die halbe Wahrheit berichtete; denn er gab so seiner Antwort einen den Tatsachen nicht entsprechende . Sinngehalt.
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4. Ob er dies und zugleich die Bedeutung der an ihn gerichteten Frage erkannte und auch den Eid darauf bezog, ob er demnach vorsätzlich falsch geschworen hat oder ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, muß die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen, Dabei hat die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Begründung der Verfahrensrügen zum Gegen- . stand neuer, bestimmt und unmißverständlich gefaßter Beweis. : anträge zu machen. Zur tunlichst vollständigen Sachaufklärung wird es sich für das Lanägerich‘ empfehlen, ihnen nachzugehen ° ‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-
waltse “ . Dr. Hörchner Mantel Werder
Hübner Dr. Hengsberger