Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 15.11.1956 – 4 StR 396/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Leitsatz

Der Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahn ein Hindernis wahrnimmt, ohne Gewißheit über dessen Beschaffenheit zu haben, muß — jedenfalls auf einer auch dem Fußgängerverkehr dienenden Straße — damit rechnen, daß der Gegenstand ein lebender Mensch sein kann, und sein Verhalten rechtzeitig darauf einrichten.

‚2245 082

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

iO

Gesetz: StGB § 222, Stvo$

Rechtssatz: Der Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahn ein Hindernis wahrnimmt, ohne Gewißheit über dessen Beschaffenheit zu haben, muß — jedenfalls auf einer auch dem Fußgängerverkehr dienenden Straße — damit rechnen, daß der Gegenstand ein lebender Mensch sein kann, und sein Verhalten rechtzeitig darauf einrichten.

Aktenzeichens 4 StR 396/56

Urteil des BGH vom i5. November 1956 —- IG Zweibrücken

4_StR 396/56

nm Nauen des Yalkes

ın der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hermann EB aus Te. dort geborer. an EEE : 90:

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommer haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seiberi Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisiszende Richter Bundesanwalt am in der Verhandlung, überstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 7, Juni 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe: I. Die Strafkammer hat den Argeklagier weger Fahrerfiu:cht

verurteilt, ihr dagegen von dem Vorwurf freigesprochen, er kabe durch eine weitere selbständige, vor der Fahrerfiucht liegende Handiung sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Gegen diesen Freispruch richtet sich die v-m Cberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge, das sachliche Recht sei verietzt, Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Freispruchs führen. °

Wie das Landgericht feststellt, lenkte der Angeklagte am 17.12.7955 gegen 5 Uhr morgens auf der 6.20 m breiten Landstraße i. Ordnung zwischen Pirmasens und Rodalben einen mit Arbeitern besetzten Omnibus. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h sah er im Schein seines Fernlichts etwa 20 - 25 m vor sich etwas auf der Mitte der Fahrbahn liegen. Er hielt es für einen Sack oder Pappkarvon, jedenfaiis für ein ungefäkrliches Hindernis und fuhr deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Ais er sich auf etwa5 -6 m genähert hatte, erkannte er, daß es eir Mensch war, der ix Längsrichtung auf der Straße lag. Er konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr über den am Boden Liegenden hinweg. Es war der Kaufmann Bruno. TB aus rn EB, ider auf dem Heimweg von Rodalben infolge erheblichen Alkoholgenusses auf der Straße liegengeblieben war. Er wurde von dem ihn überrollenden Omnibus auf der Stelle getötet.

Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten aus foigenden Gründen nich für fahrlässig:

Aus der Geschwindigkeit von 60 km/h dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er mit Fernlicht gefahren sei. Damit, daß auf der viel befahrenen Strecke, noch dazu außerhalb einer Ortschaft urd bei Dunkelheit, ein Fußgänger iieger könne,

habe er nicht zu rechnen brauchen, umso weniger, ais auf der einen Seite der Straße eine ais Gehweg benutzbare und von Fußgängern üblicherweise benutzte flache Gehrinne vcerhanden sei. insbesondere habe der Angeklagte nicht voraussehen können, "daß sich ein Betrunkener zu dieser Zeit und abseits jeder menschlichen Siedlung mitten auf die Fahr- .behn legs", Deshaib dürfe es dem Angekıagten auch nich“ zun Vorwurf gereichen, daß er das "auf größere Enifernung wahrgenommene Hindernis" nicht ais Menscher erkanzte, zumal es häufig vorkomme, "daß Papier, Säcke, Kleidungsstücke „der dergleichen auch außerhalb von Ortschaften auf einer Fahrbahn liegen". An dieser Beurteilung hält die Strafkammer trotz der Tatsache fest, daß bei einem nachträglich an der Unfailstelle durchgeführter Versuch mit einer auf die Straße gelegten Holzpuppe nur einer von etwa 12 Kraftfahrern sein Fahrzeug nicht vor der Puppe zum Stehen brachte. Denn der Lenker eines Personenwagens reagiere angesichts eines Hindernisses auf der Fahrbahn schon deshalb anders ais der Führer eines schweren Fahrzeugs, weil er eher Beschädigungen seines Wagens befürchten müsse; dagegen habe der Ange-

lagte in dem Hindernis auf seiner Fahrbahn "keine Gefahr für seinen Omnibus" gesehen.

ıI. Diese Ausführungen der Strafkammer unterliegen in mehr- "flacher Beziehung sachlichrechtlichen. Bedenken.

1.} Nicht gebiiligt werden kann die Auffassung, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, daß es sich bei dem Hindernis um einen Sack oder einen anderen ähniichen Gegenstand hanüle. Jeder Krafvfahrer ist dann, wenn auf seiner Fahrbahn ein in seiner Beschaffenheit für ihn richt sicher erkennbares Hindernis auftaucht, zu besonderer Vorsicht verpfiichtet. An dem für eine sichere Erkenntnis erforderlichen Grad von Gewißheit, der eine Sinnestäuschung auszuschiießer vermag, wird es in alier Rege:. bei Nach; fenien Besonders deshaib hätte der Angeklagte nich‘ darauf vertrauen dürfen,

daß ein lebloser Gegenstand auf der Straße liege. Er mußte vielmehr, weil und solange er nicht den für die menschliche Erkenntnisfähigkeit überhaupt erreichbaren Gred an Sickerheit über. die Besshaffenheit des Hindernisses erlangt hatte, damit rechnen, daß er sich täuschen könne und daß es sich um einen Menscher hanäls-

Zwar darf, wceran der Bundesgerichtshof in stänä!ger Rechtsprechurg festhält, jeder Verkehrsteilnehmer, der selbst äie Verkehrsvorschriften befoigi, darauf vertrauen, daß auch jeder andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgemäß verhäit. Dies gilt aber von Gem Augenblick an nicht mehr, in welchem sich dem Kraftfahrer.eine Verkehrslage darb!etet, die jenes Vertrauen aus irgendeinem Grund nicht mehr völlig rechtfertigt. Von dieser Art war die Situation, der sich der Angeklagte gegenübersah, als er das Hindernis auf der Fahrbahn bemerkte. Von dem Augenblick dieser Wahrnehmung an hätte er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß das Hindernis ein lebender Mensch sei-' Dies lag auch auf einer viel benutzten Landstraße, die mehrere Ortschaften miteinander verbindet, nicht so außerhaib aller lLebenserfahrung, daß ein gewissenhafter Fahrer nicht damit hätte rechnen müssen. Jedenfalis muß dies für Straßen geiten, die’ auch dem Fuß-. gängerverkehr. dienen. Es ist durchaus voraussehbar, daß ein Mensch, sei es als Opfer eines Verkehrsunfalls, sei es infolge eines anderen verschuldeten oder unverschuldeten Ungiücksfails hilflos auf einer solchen Straße iiegt: Dies braucht nicht gerade in einer Trunkenheit des Hilfiosen seine Ursache zu’ haben. .Deshalb hätte die Straikammer die Frage nach der Voraussehbarkeit eines soichen Ereignisses nicht allein im Hinblick auf diese eine mögliche Ursache prüfen dürfen. Für die Voraussehbarkeit eines salchen Ereignisses war es ferner beianglos, wie der Füßgänger ir diese hilficse Lage geraten sein mochte. Die Strafkammer hätte

J„

daher bei Beurteilung der Frage nach der Fahriässigkei; des

Angeklagten außer Betracht lassen müssen, oh und auf weıcher Straßenseite Uhrig ging, bevor er auf die Fahrbahn gerier und dort iiegen biieb:

Bedenkiich ist auch die Erwägung, der Angeklagte habe in dem Hindernis keine Gefahr für sein eiger.es s.hweres Fahrzeug zu sehen brauchen. Denn nicht aliein darauf kam es an, ob das "Hindernis" ihn oder seinen Omnibus und dessen Insassen gefährdete, sondern auch darauf, ob er durch sein Panrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr brach‘e, dern er bei Anwendung der gebotenen Sorgfait mögiicherweise resht- U) ; zeitig auf der Fahrbahn hätte erkennen körnen:

Die Strafkammer hat ferner richt geprüft, ob den Angeklagten schon deshalb der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, weil er das Hindernis, wie der hinter ihm sitzende Fahrgas; Barakofsky (UA S 5), auf größere Entfernung ais aus 20 bis 25 Metern hätte wahrnehmen können. Dann hätte ihm nämlich eine längere Zeit der Beobachtung zur Verfügung gestanden, innerhaib deren er das Hindernis ais Menschen vieileicht hätte erkenner können. Da der Angeklagte, wie das Lanägericht für erwiesen hält, mit aufgebliendeten Scheirwerfern fuhr, hätte es der Feststellung bedurft, wie weit seine Sicht reichte- Außerdem ist bisher ungeklärt geblieben, ob CS; er die Geschwindigkeit des Omnibusses dieser Sichtweite angepasst hatie, ob also die Sirecke, die ihm als Anhaliteweg (unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde, einer Reaktionsund Bremsansprechzeit5) vor dem Hindernis zur Verfügung stand, innerha!b seiner Sichtweite lag.

Schiießlich hätte die Strafkammer nicht unterlassen dürfen zu prüfen, sb der Angeklagte, der das Hindernis erst auf 20 - 25 Meter sah und es erst auf 5 - & Meter ais Menschen erkannte, diese Erkenntnis bei genügender Aufmerksankeit nicht früher häste eriangen und dann den tödlichen Unrail vermeiden können.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch 4°e- ısgenneit: haben, zweife.sfreie FTeststeliungen über die inS- fernung zu sreffen, aus der der Angeklagte das Hindernis erstmals wahrnahm. Bei der Sachverhaltsschiiderung giht es sie der Einlassung des Angeklagten folgend mit 20 — 25 Wesern an. Nach einer anderen Stelle des Urteils hatte der Angeklagte vorgebracht, er habe das Hindernis "auf weite Entfernung" für einen Sack oder Pappkarton gehalten. Bei der rechtiichen Würdigung führt das Landgericht aus, er habe nicht vorauszusehen brauchen, daß es sich bei dem "auf größere Entfernung" wahrgenommenen Hindernis um einen Menschen handelte.. Dieser auffällige Wechsel in der Ausdrucksweise beruht möglicherweise auf einer mangelhaften Aufklärung der Ent?ernung.

Krumme Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels