Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 1 StR 109/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_stR. 409/56
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2270 061 EEE
Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Nberschüler Hass? K EB - : EEE zu: :eiEEEh GEEEED. zevoren zn WEEED 1935 in SaBH-
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr; in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Mai 1955 mit den Fest: stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
. 2,07
Die Jugendkammer kat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwölf Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision ist, soweit sie Mängel des Verfahrens behauptet, offensichtlich unbegründet. Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg.
Das Urteil stellt fest;
BCE ein Wehnungsnachbar in DE wg, dem dana-
ligen Wohnort der Familie des Angeklagten, versetzte dessen Vater, als er sich am 27. Oktober 1954 abends gegen 19 Uhr am oberen Kellerausgang des Hauses befand, nach wiederhol-- .ten Beschimpfungen und Bedrohungen mit der Faust einen Stoß gegen die Brust. Ku-FiiB (Vater) torkelte 2 bis 5 Stufen rückwärts die Treppe hinunter. Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte etwa 1,30 m rechts neben Bo. Er zog sein Fahrtenmesser, "hielt es kurz vor die Brust. mit der Klinge und ihrer Spitze vorwärts gerichtet, und stieß dahn gegen den Beh". Dieser Stich führte awei Tage später den Tod
Bes herbei.
Nach der Einlassung des Angeklagten hat sich der Vorfall so abgespielt: Als Bo den Vater Kun" die Treppe hinunter gestoßen hatte, wandte er sich schnell zum Angeklagten um und erhob die Fäuste, als wolle er damit zuschiagen. Der Angeklagte hielt sein Messer zunächst vor die Brust, um es Bo zu zeigen und ihn so von sich abzuhalten. Als BOB weiter auf den Angeklagten zukam, stieß dieser zu, um Bo abzuwehren. “
Die Jugendkammer hält diese Einlassung aus verschiedenen Gründen für wenig glaubhaft, jedoch für nicht widerlegbar» sie
geht deshalb davon aus, daß der Angeklagte sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff Bo verteidigt hat. Sie nimmt jedoch an, der Stich mit dem Fahrtenmesser sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen, weil der Angeklagte nicht mit einer schweren Verletzung, sondern nyr mit einem Schlag mit der Hand oder der Faust habe zu rechnen braucher ,
Diese Würdigung kann von Rechtsirrtun beeinflußt ; « sein. 2
Welche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach
den äußeren Umständen (BGHSt 3, 194. 196), insbesondere nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen (RGSt 72, 57, 58). Bedenklich ist hier schon die Annahme der Strafkammer, "auch nur einigermaßen schwerere Verletzungen" seien "nicht zu befürchten" gewesen; denn daß ein Schlag mit der Faust z.B. gegen den Kopf oder den Hals ernste, gegebenenfalls sogar tödliche Verletzungen hervorrufen kann, lehrt die Erfahrung, Hinzu kommt, daß BoD, wie das Urteil feststellt, "bedeutend kräftiger > und gewandter als der Angeklagte" war, daß er dessen Vater . soeben einen Schlag versetzt hatte, der ihn die Kellertreppe
mehrere Stufen heruntertaumeln ließ, und daß sich der gesamte _ Vorfall an einer für den Angegriffenen gefährlichen Stelle bei schwachem Licht’ abspielte. Es bleibt deshalb unklar, was HR die Jugendkammer unter "einigermaßen schwereren Verletzungen" verstanden hat,
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Ein weiterer Mangel des Urteils ist es, daß es überhaupt nicht erörtert, auf welche andere Weise der Angeklagte dem Angriff Bois wirksam hätte begegnen können. Tas Urteil leitet zwar die Ausführungen zu der Frage nach der notwen-
digen Verteidigung mit dem Satz eins
"Er durfte sich seiner (nämlich des Angriffs) erwehren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, soweit diese der Gefährlichkeit des Angriffs entsprachen, soweit sie nämlich zu seiner Abwehr notwendig waren, mag ihm nun eir Ausweichen an sich möglich und zumutbar gewesen sein, und zwar ohne daß ein solches Verhalten ein schimpfliches, unehrenhaftes Fliehen gewesen wäre."
. Damit gibt es jedoch nur in der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze wieder. Es stellt nicht fest, wie der Angeklagte dem Angriff hätte ausweichen können. Die Bemerkung, der Angeklagte hätte zum Zimmer seiner Eltern gehen können, bezieht sich ersichtlich auf die Zeit vor dem Angriff Bois. Der Angeklagte hatte nach seiner Einlassung zunächst etwas nicht Unsachgemäßes getan, nämlich Bon durch das Vorzeigen seines Fahrtenmessers abzuschrecken versucht. Bonn war aber, wie rach den bisherigen Beweisergebnissen dem Augeklagten nicht widerlegt werden konnte. weiter auf ihn zugekommen. Der Angeklagte mußte sich deshalb nunmehr in der unmittelbaren Reichweite Bois befinden, da der Zwischenraum schon vorher mur 1,30 m betragen hatte. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Gebrauch des Fahrtenmessers nicht für das erforderliche Verteidigungsmittel hielt, mußte sie darlegen, welche Abwehrmaßnahme nach ihrer Auffassung in diesem Augenblick ausgereicht hätte. Dabei bedurfte es auch der Prüfung, ob eine etwa mögliche Flucht für den Angeklagten zumutbar war, wenn er mit einem neuen Angriff auf seinen Vater rechnete. Sehr fern lag dies immerhin nicht; denn BER hat nachher tatsächlich den Vater nochmals ge- er schlagen. 5
Gegen das Urteil bestehen auch zur inneren Tatseite Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, schwere Verletzungen seien
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nicht zu befürchten gewesen. Sie erörtert aber nicht, wo-
mit der Angeklagte gerechnet hat. Falls er über die Stärke des Angriffs geirrt und deshalb die Abwehr mit dem Fahrtenmesser für notwendig gehalten hat, so schließt dies seinen Vorsatz aus, wenn diese Verteidigungsmaßnahme dem vorgestellten Angriff entsprach (vgl BGHSt 3, 194, 196).
In der neuen Verhandlung hat die Jugendkammer Gelegenheit, die Bedenken zu berücksichtigen, die die Revision in tatsächlicher Hinsicht gegen die Annahme vorbringt, der Angeklagte sei nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Werner Hübner
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