Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 18.10.1956 – 4 StR 329/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a 329/56 2245 035
Im Namen dades Veikes
In der Strafsache
gegen
den Fuhrmann Hermann C HB zu: Au geboren am GE 19:5 1: ET
wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt e er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiizangestellier als Urkundsbesmter der Geschäftsstelie,
für Rech erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lenägerichts in Münster vom 25. April 1956 hinsichtlich des Angeklagten Hermann ih in Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, en das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision ües Angeklagten Hermann CB iräü verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegsn
- 2. Gründe ®
Der Angeklagte Hermann Ch ist wegen schwere: Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jebr und acht Monaten Zuchthaus verurtelit worden,
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die nüge der Verletzung der Aufsichtspfiicht greiTt nicht durck. Die Vernehmung des Schlossers SC trauchte sich dem GerichS nicht aufzudrängen, da der Besckwerdefühver, wie das Urteil ergibt, zugegeben hat, bewußt geduldet zu. haben, daß seine Tochter Frieda mit SEE zuscmner.- schiief usd zwar auch mindestens einmal vor der Verlobung-Was den Londwirtschaftsgehilfen Kheantangi, so führt äle Revisior selbst aus, daß dieser vom Lanägericoht nicht Ternommen werden konnte, da seine Anschrift nichts zu ermi;telin war. Daher hat der Tatrishter seine Aufkliärungspflicht nicht verletzt Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß Kg jetzt in Haft genommen sein soll, ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.
Soweit der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist die Revision unbegründet. Die Angriffe richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Lanägerichts. Das Revisionsgericht ist jedoch an diese gebunden, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind.
Die Bewilligung oder Versagung mildernder Umstände lag im Ermessen des Tatrichters. Aus den Ausführungen zur Strafzufessung hinsichtiich der Ehefrau CB ersib: sich, das der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Tatrichters die treibende Kraft bei der Verfehlungen wer und seine Frei weitgehend vom Willen ihres Mannes abhängig wa. Ein WiR-
brauch des tatrichterlichen Ermessens i2sgt deher richt vor.
Die Revision der Staatsanwaitschaft rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichrechtiicher Vorschriften vwnä bsamtragt, das Urteil im Strafausspruch insoweit aufzuheben, als die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrech’s unterbiie-
ben ist.
In § 181 Abs 2 StGB ist zwingend vorgeschrieben, daß neben der Zuchthausstrafe auf Verlust der bürgeriichen Ehrenrschte zu erkennen ist.
Zur Nachholung dieses Ausspruches mußte daher das Urteil im Strafausspruch insoweit aufgehoben werden.
Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels