Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 18.10.1956 – 2 StR 440/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> StR 440/56
2244 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Landwirtin Maria DB EB zehorene WWW aus VO zeboren ar EEE 1915 ir Van
(Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Oktober 1956 in der. Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenemmen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalsche Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in M,Gladbach vom 27. Februar
1956 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) im Strafausspruch im Falle 2 (Bw-
2.) im Schuld- und Strafausspruch im Falle 4
7 3.) im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dle Kosten
des Rechlsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Betruges in neun Fällen unter sinbeziehung einer rechtskräftig gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von zwei bBonaten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision erhebt die Sachrügez sie führt teilweise zum Erfolg.
1 Schuldäspruch.
a) Im Falle 2 des Urteils (Dp-TeW) ist zwar nicht ersichtlich, welche Rechte BEn-FElB und welche Verpflichtungen die Angeklagte nach dem Gesellschaftsvertrage haben sollten. Das Urteil ergibt aber, daß es zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht gekommen wäre und Di» gm nicht 7.200,- DM auf die vereinbarte Geschäftseinlage von 10.000,- DM eingezahlt, demgemäß keinen Schaden erlitten hätte, wenn ihn die Angeklagte nicht durch Vorlegung einer bewußt unrichtigen Produktionsaufstellung getäuscht hätte, Umfang des Schadens und der Schuld der Angeklagten sind aber insofern unrichtig festgestellt worden, als das Ausbleiben des erwarteten Gewinns aus dem Gesellschaftsvertrage keine unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verursachte Schädigung ist (B6G4St 6, 115). Die hieraus sich ergebende Änderung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs für diese Tat:
b) Die Verurteilung im Falle 4 (CE) kann nicht bestehen bleiben, da die bisherigen Feststellungen nicht erkennen lassen, ob und in welcher Höhe 1 Schaden durch eine von der Angeklagten mittels Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung erlitten hat. ks ist nicht auszuschließen, daB CE ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Angeklagten das Akzept des BWEWWb über 4.000,- DM diskontiert hat. weil er diesen für zahlungsfähig hielt. Freilich
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ist es auch möglich, daß CB sich zur Diskontierung nur entschloß, weil er zusätzliche Sicherkeit in der Person der Angeklagten und in der Sicherungsübereignung des Opel-Olympia erwartete. In diesen Falle würde die Angeklagte, indem sie COM äurch Täuschung zur Diskontierung veranlaßte, einen Eingehungsbetrug begangen haben; kam es dem GB nur auf die Wechseiverpflichtung des Bei an, glaubte aber sie Angeklagte, ohne Vertrauen in ihre eigene Zahlungsfähigkeit und ohne die dingliche Sicherung würde CB kein Geld hergeben, so läge möglicherweise Betrugsversuch vor. ü
c) Im Falle 7 (BI) macht die Revision geltend,
die Angeklagte habe von Frau Bliiib kein persönliches Darlehen erhalten, sondern ihr das dingliche Recht aus der Grundschuld veräußert; mangels eines persönlichen Schuldverhältnisses sei sie deshalb auch nicht zur Aufklärung über ıhre persönlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Sachdarstellung zu Zweifeln Anlaß geben könnte. Im Zusammenhang muß aber das Urteil dahin verstanden werden, daß zwischen Frau Bi und der Angeklagten ein persönlicher Darlehnsvertrag abgeschlossen worden ist, der lediglich durch Abtretung einer Grundschuld gesichert wurde. Das ergibt sich aus der Schilderung des Besuchs der Frau Big auf üer Farm der Argeklagten. übrıgens ist sie nach den Feststellungen gerade auch dadurch zur Hingabe des Geldes endgültig veranlaßt worden, daß die Angeklagte ihr wahrheitswidrig versichert hat, das Grundstückszubehör (Brutmaschinen usw) sei ihr Zigertum. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sich die Grundschuld darauf erstreckt; da es nicht der Fall war, wurde das Zubehör dem Zugriff der Gläubigerin entzogen. Diese erhielt also infolge ger Täuschung einen geringeren Gegenwert, als sie zu erlangen glaubte, sodaß ein Betrug auch danr vorläge, wenn es sich mur um den "Kauf einer Grundschuld" gehandelt hätte,
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d) Die übrigen von der Strafkammer festgestellten Betrugsfälle geben hinsichtlich des Schuldsvruchs keinen Anlaß zu Beanstandungen.
2. Strafausspruch,
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 2) und 4) fällt auch der Gesamtstrafausspruch. Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe wird folgendes zu beachten sein: Die Strafkammer kommt bei Würdigung des Unrechtsgehalts im Gesamtverhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, daß eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis notwendig sei. Hierfür war ersichtlich mitbestimmend - die Strafkammer erwähnt es an mehreren Stellen -, daß die Angeklagte nicht geständig war. Blosse Geständnisunwilligkeit darf aber nicht strafschärfend angerechnet werden (BGHSt 1, 103; 105). Daß ein leugnender Angeklagter "noch manchmal in der Hauptverhandlung" von der Wahrheit abweicht und die Richtigkeit von Zeugenaussagen bestreitet, geht nicht über bloße Geständnisunwilligkeit hinaus. Daß die Angeklagte Zeugen der Lüge bezichtigt hat, ist nicht festgestellt.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner
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