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BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 5 StR 268/56

5. Strafsenat

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— 2263 070

Im Namen dee Volkes

In der Strafsache gogen

den Kaufmann Helmut Jin cu: SE, geboren en 1925 ir zen (AED) ,

wegen fortgesetzten Betruges u.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EP als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten Helmut EEE gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom

28.März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2=- IT Y

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3. KO und gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Schuldsprüche.

1.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO und § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Besonderer Erörterung bedarf hier nur folgendess

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Bank für Handel und Industrie zu Kreditgewährungen veranlaßt, indem er ihr eine Bilanz per 31.Dezember 1950 vorlegte, in der auf der Passivseite Lieferantenschulden als Eigenkapital aufgeführt waren, und indem er ihr Aufstellungen per 23.Juni 1951, 31.Dezember 1951 und 1.Oktober 1952 vorlegte, in denen gleichfalls Lieferantenschulden als Eigenkapital aufgeführt waren und der jeweilige Wert des Werenbestandes mit 32 810 IM, 35 097,15 IM und 49 112 IM angegeben war, obwohl der Angeklagte kein Eigenkapital hatte und der Wert der Warenbestände durchschnittlich nur etwa 20 000 IM betrug.

Diese Feststellungen entsprechen ausweislich der Urteilsgründe im wesentlichen der Einlassung des Angeklag-

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ten. Die Einlassung des Angsklagten wird in anderen Zusammenhange auf S 15 unten und 17 unten UA als unwiderlegt bezeichuet. Das gibt zu Bedenken Anlaß. Auf Grund der Einlassung eines Angeklagtan darf eine diesem ungünstige Feststellung nur getroffen werden, wenn und soweit der Tatrichter von der Wahrheit der Einlassung überzeugt ist. Daß er die Einlassung lediglich für unwiderlegt hält, genügt nicht.

Hiergegen hai die Strefkammer jadoch in Wahrheit nicht verstoßen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß sie Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Anseklagten nur insoweit gehabt hat, als der Angeklagte - zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Teile seines Warenlagers beiseite geschafft zu haben -— angegeben hat, daß der Wert des Wareniagers 5000 IM nie überschritten kabe, Davon, daß der Angeklagte in den erwähnten Aufstellungen den Wert der Warenbestände zu hoch angegeben hat, ist die Strafkammer überzeugt gewesen. Das beweisen - trotz der scheinbar das Gegenteil besagenden Worte "für unwiderlegt gehalten" - die Ausführungen auf S 16 oben UA, in denen es heißt, die Zeugen KR sUEEEEEND TED und TED, die das Lager des Angeklagten wiederholt gesehen hätten, aus der Branche stammten und mit der überschlägigen Bewertung solcher Iäger nach ihrem Aussehen vertraut seien, hätten übereinstimmend bekundet, daß das Lager im Durchschnitt nur Waren im Werte von etwa 20 000 IM, d.h. weit weniger Waren enthalten habe, als ele der Angeklagte in den Aufstellungen angegeben hatte. In diesem Umfang hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er hate den Wert des Lagers in den Aufstellungen zu hoch angegeben, geglaubt. Gleichfalls überzeugt gewesen ist sie von der Wahrheit der von ihm zugegebenen Tatsache, daß er entgegen seinen Angaben in der Bilanz und in den Aufstellungen kein Eigenkapital hatte. Nur hierauf konmt os an,

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2.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Scheokbetruges) zum Nachteil von Lieferanten.

Auch in diesem Falle ist der Schuläspruch frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenliber vorträgt, greift nicht durch.

Die Strafkammer hat - entgegen der Auffassung der Revision -— nicht verkannt, daß die ungedeckten Schecks, durch deren Begebung der Angeklagte sich des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat, vordatiert waren. Hiervon geht das Urteil aus. Es stellt fest, daß die vordatierten Schecks mangels Deckung nicht eingelöst worden sind und daß der Angeklagte in keinem Zeitpunkte damit rechnen konnte und auch nicht damit rechnete, daß sie eingelöst würden. An diese den Bereich des Tatsächlichen betreffende Feststellung der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt unbedenklich die Verurteilung wegen Betruges. Was die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

II. Strafausspruch,

Der Strafausspruch ist im Ergebnis gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Zu Bedenken könnte nur folgendes Anlaß geben: Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe bei der Bemessung der Strafen zu Lasten des Angeklagten u.a. die Höhe des Schadens berücksichtigt. Dabei hat sie, wie die Ausführungen auf S 21 UA ergeben, den Schaden, den der Angeklagte durch den fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Lieferanten bewirkt hat, mit insgesamt 9201,97 IM in Ansatz gebracht. Das widerspricht den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte diese Betrugstat dadurch begangen, daß er in der Zeit vom 24.Februar 1953 bis zum 7.März 1953 Lieferanten

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ungedeckte Schecks gab oder durch seine Frau geben ließ (vgl S 21 und 3 8/9 UA). Der Schaden, der hierdurch entstanden ist, beträgt nach den auf S 8/9 UA getroffenen

Feststellungen nicht 9201,97 IM, sondern nur 8029,33 IM.

Daß dieser Mangel die Bemessung der für die beiden Betrugstaten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, erscheint jedoch angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe des Unterschiedsbetrags ausgeschlossen.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Börker