Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 2 StR 363/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 _SiR 363/56 2244 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hauptlehrer Otto R EEE zu: Se: geboren am EB 1900 in OO ,

wegen Beleidigung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr; bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 16. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen .-

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung zu einer Gefängrisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich Ger Angeklagte als Lehrer mehrfach während des Unterrichts neben das beleidigte Mädchen, die damals nahezu 14 Jahre alte Adelheid IB, in die Schulbank gesetzt. sie an sich gedrückt und unter ihrem Arm hindurch mit der Hand an ihre Brust gelangt. Diese Berührungen des Angeklagten haben das Mädchen abgestoßen; es hat sich dadurch beleidigt gefühlt. Die Strafkammer sieht nit diesen Handlungen des Angeklagten den Tatbestand der fortgesetzten tätlichen Beleidigung als erfüllt an»

Auf die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, muß das Urteil aufgehoben werden»

Die Voraussetzungen dafür, daß ein rechtswirksamer Strafantrag wegen Beleidigung des Kindes Adelheid LCD vorliegt, sind nicht dargetan (vgl BGHSt 7, 256). Zwar hat seine Mutter rechtzeitig Strafantrag gestellt. Indessen ist nicht erkennbar, daß ihr als geschiedener Elefrau, die erst kurz vorher aus der sowjetischen Besatzungszone zugewandert war, die Sorge für die Person ihres Kindes Adelheid rechtlich zustand (vgl BGH MDR 1953, 596), Nur dann konnte sie für das Kind rechtswirksam Strafsntrag stellen.

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Es muß also festgestellt werden, ob das Sorgerecht der Hutter bei Stellung des Strafantrags zustand. Trotz verschiedener Anhaltspunkte in den Akten, die hierauf hindeuten, ist eine abschließende Entscheidung der Frage nicht möglich. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen,

Baidus Dr. Dotterweich r. Schalscha

Menges Hoepner