Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 27.09.1956 – 4 StR 344/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2245 031

Ina Namen des Volkes

In der Stralsache

gegen

den Autoverkäufer Werner W iE aus Tim geboren am

EEE 1951 in SC, zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Augustin

Dr. Sauer

Dr. Seibert

Professor Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WB ei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Jurtizangestellterg® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Trier vom 21. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nn a tn nn

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der erlitienen Untersuckungshaft verurteilt worden; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß eine neue vor Ablauf von Grei Jahren nicht erteili werden darf.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fuhr am 12. Februar 1956 gegen 4 Uhr hachts in seinem Porschewagen mit einer Geschwindigkeit von annähernd SO km/st durch die 11 m breite und trockene Ribstraße zu TB: In Nähe der von rechts einmündenden TED: traBe stieß er in der Mitte der RBstraße frontal gegen zwei

die Fahrbahn überguerende Fußgänger; beide erlitten dabei den Tod. Der Angeklagte und sein Beifahrer kamen mit leichten Verletzungen davon. Eine Blutuntersuchung des Angeklagten ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 o/oo für den Unfallzeitpunkt.

Das Landgericht ist auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gekommen, daß die durch Übermüdung und Alkoholgenuß herabgesetzte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sowie die mit Rücksicht auf die

schlechten Sichtverhältnisse und die- eingeengte Leistungsfähigkeit des Angeklagten überhöhte Geschwindigkeit bewirkten, daß er die beiden Fußgänger übersah.

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,

1, Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist, was den Zustand der Scheiben des Unfallwagens zur Unfallzeit anlangt, nicht dargetan. Die Revision übersieht, daß der Zeuge Polizeimeister SB in Gemeinschaft mit an-

deren Polizeibeamten die ersten Ermittlungen am Yatort vorgenommen hat (B1 1, 2 R, 26, 28 HA). Seine in den Urteilseründen wiedergegebenen Bekundungen über den Zustand der

seitlichen und rückwärtigen Scheiben des Unfallwagens wüssen

sich daher nicht, wie die Revision meint, auf den Zeitmurkt der Kontrolle beziehen, die der Zeuge kurze Zeit vorher an den stehenien Kraftwagen durchgeführt hatte. Zudem kat der Fahrgast des Angeklagten, der Zeuge IB, den Zustand der Scheiben ebenso geschildert wie der Polizeimeister Sg. Die andern an der Aufklärung des Unfalls beteiligten Polizeibeamten Fb, Ka una Em (B1 1 HA) sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten also Gelegenheit, auch an sie Fragen zu richten, wenn sie dies zur Aufhellung äes Sachverhaltes noch für geboten hielten. Bei dieser Sachlage ist nicht erfindlich, inwiefern sich das Gericht zu weiterer Untersuchung gedrängt fühlen mußte.

2. Zur Prage der Fahrunsicherheit des Angeklagten in-Folge Alkoholgenusses hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. GEB von gerichtsärztlichen Institut der Universität Mg gehört. Zu der von der Revision vermißten Vernehmung jener Ärzte, die den Angeklagten nach dem Unfall behandelt hatten, bestand für das Gericht kein Anlaß; ein dahin gehender Antrag ist auch von keiner Seite gestellt worden. Für die Entscheidung der Schuld- und Straffrage spielte es nämlich keine Rolle, ob etwa der Angeklagte durch - den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat, wie die Revision behauptet.

5. Die Erörtsrungen des Landgerichts zur Frage des etwaigen Nitversckuldens der Unfallopfer genügen nach Auffassung Ger Revision nicht den Anforderungen, die das Gesetz

ö

Pd

-in 3 207 Ahs 3 StPO aufstellt. Wegen des engen Zusammenhanges

nn nn nn mat vr ln

-4-

nit der Schuld- und Straffrage, den Gdiese Rüge hat, ist es zwecknäßig, sie bei der sachlich-recktlichen Nachprüfung des Urteils zu behandeln. Dasselbe hat hinsichtlich der von der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkte der Verletzung des § 267 Abs 3 StPO gerügten Strafzumessungserwägungen des Tatrichters zu gelten.

4. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen; das gilt insbesondere für die Annahme der fahrlässigen Tötung. Um zur Mitte der Ruwererstraße zu gelangen, benötigten die beiden Fußgänger nach allgemeiner Lebenserfahrung etwa 4 Sekunden. Der Angeklagte war zu dem Zeitpunkt, als sie den Fuß auf die Fahrbahn setzten, bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st noch mindestens 23 m von der Unfallstelle entfernt und konnte durch Abbremsen des Wagens, wenn nicht schon durch Wegnahme der Gaszufuhr, einen Zusammenstoß mit den Fußgängern vermeiden. Seine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Fahruntüchtigkeit und die von ihm eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit hinderten ihn aber daran, die Fußgänger wahrzunehmen und sein Verhalten rechtzeitig der Situation anzupassen.

Nach Auffassung des Landgerichts deutet die völlige Reaktionsstarre des Angeklagten im Unfallgescheheh - er habe nicht einmal gebremst - auf seine Fahruntüchtigkeit. Andererseits schließt das Landgericht die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Revision meint, beide Erwägungen widersprächen sich. Ihr ist zuzugeben, daß das Unterbleiben eines sofortigen Abbremsens möglicherweise auf die Gehirnerechütterung zurückzuführen ist. Wie indes die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, stellt der Hinweis auf die Reaktionsstarre im Unfallgeschehen lediglich eine Hilfserwägung des Tatrichters für seine Überzeugung von der Fahruntüchtig-

-5-

eit Jes Angeklagien dar. Die Annahme einer StraßenverkehrsgelElırdung (§ 315 a Aus 1 Wr 2, 316 StGB) wird eber nicht dadurch in Trage gestellt, daß sich eine Hlilfserwägung nit andern Urteilsstellen nicht ohne weiteres in Einklang bringen läßt.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision, das landgericht habe nicht geprüft, ob die Sicht des Angeklagten äurch ein - angeblich - überholtes Fahrzeug versperrt wer. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nicht angeben Eöunen, daß er in der Sicht durch ein Fahrzeug irgendwie behindert war; das Gericht hatte daher keinen Anlaß zu weiterer Nach»rüfung in dieser Richtung.

Zu Unrecht bestreitet die Revision ferner eine pflichtwidrige Randlung des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hätte bei verkehrsgemäßem Verhalten die beiden Fußgänger recht-

sitig sehen können. Von einem überraschenden, plötzlichen saftreten der Unfallopfer auf der Fahrbahn kann keine Rede

sein. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag ‘der Revision, ar; in nlichsien

Nähe der Unfallstelle ein mit Zebrästreifen gekennzeichneter Fußgängerüberweg vorhanden ist. Kit der Möglichkeit, daß Fußgänger in der Nähe der Unfallstelle die Fahrbahn überschreiten werden, mußte daher allgemein gerechnet werden.

5. Daß der Tatrichter das Verhalten der Unfallonpfer nicht strafmildernd gewertet hat, begegnet bei der hier gegebenen Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Das Überrchreiten der Fahrbahn an der Unfallstelle war. auch wenn sich in der Nähe ein markierter Fußgängerüberweg befinden sollte, nicht untersagt. Offenbar haben die beiden Fußgänger damit gerechnet, daß sie vor dem Eintreffen des Angeklagten die Nitte der Fahrbahn bereits erreicht haben würden. Der Unfail wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte langsamer und

.

weiier rechts gefahren wäre, was ihm ohne weiteres nöglich var. Das gilt erst recht, wenn die Scheiben des Infailwagens nich; vereist waren, wie die Revision behauptet. Wollte

man aber mit ihr das Verhalten der beiden Unfallopfer als nicht völlig verkehrsgemäß ansehen, so überwiegen doch die som Lanägericht als grob fahrlässig bezeichneten Verkehrswidrigkeiten des Beschwerdeführers in einem solchen Maße, daß das Landgericht sich zu einer Strafmilderung wegen

einer Mitschulä der Unfallopfer nicht veranlaßt sehen

mußte (vgl BGHSt 3, 218).

Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung auch den Umstand straferschwerend verwerten, daß der Unfall zwei Opfer gefordert hat. Daß sich "das Maß der Schuld des Angeklagten dadurch erhöhte", daß seine Fahrlässigkeit den Tod zweier Menschen herteigeführt hat, kann nicht bezweifelt werden.

Bei ien Strafzumessungserwägungen weist das Landgericht darauf hin, daß der Angeklagte schon mehrfach, darunter auch wegen Verkehrsverstößen vorbestraft ist. Es fährt dann fort: "Darüber hinaus läuft ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährädung vor dem Amtsgericht in Trier". Fehlerhaft wäre es, wollte das landgericht damit das noch schwebende Verfahren gleich einer rechtskräftigen Verurteilung als Straferschwerungsgrund werten. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Tatrichter zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe das zur Unfallzeit bereits schwebende Ermittlungsverfahren sich nicht zur Warnung dienen lassen, in Zukunft mit vdesonderer Sorgfalt seinen Pflichten als Fahrzeugführer gerecht zu werden. Bei dieser Deutung der ?raglichen Urteils; steile gibt sie zu einer Mißbilligung aus Rechtsgründen keinen Anlaß.

- 7 -

Rschtr-

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keizen ım zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß dass

’ “

tsmittel ohne Erfolg bleiben.

Rotberg Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen

Lach Dr. Sauer