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BGH Entscheidung vom 27.09.1956 – 4 StR 277/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 271/58 2245 044:

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schlosser z.Zt. Transportunternehmer Walter Hermann x EEE =: EB EEEE zevoren an CE 1904 in me,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956 an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Prag are“

für Recht erkannt:

Auf die Revision desAngeklagten Ti wir das Urteil des Landgerichts in Essen: vom 9. Februar 1956, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- L[.—-

Gründe§

der Angeklagte ist veegen Diebavahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Mit der Nevision rügt er die Verletzung verfakrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Rüge, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegenüber Landgerichtsrat FB zu Unrecht für vunbegründet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil wegen eines anderen verfahrensrechtlichen Verstoßes aufgehoben werden muß.

2. Zu durchgreifenden Bedenken gibt nämlich die Ablehnung des im Schriftsatz vom 7. Februar 1956 enthalvenen Beweisamtrages, soweit sie unter Nr i des Beschlusses vom 8. Februar 1956 erfolgt ist, Anlaß.

Nach den Feststellungen des Urteils kaufte der Ange-

klagte Km im Januar 1952 von der Zeche Lin-e @B größere Mengen Schlamm- und Feinkohle.

Der für die Verladung der Kohle bei der Zeche zuständige frühere Mitangeklagte DB stellte anhand der Fahrzeugpapiere die zulässige Ladefähigkeit der Fahrzeuge des Angeklagten Kill fest, schätzte danach die geladene Kohlenmenge und notierte die einzelnen Fuhren. Er setzte bei den Fahrzeugen, wie der Tatrichter ausführt, bewußt nierigerö Werte ein, so daßder Angeklagte in der Lage war, mehr ahzufahren. Er hat 7 448,1 Tonnen bezahlte Schlammkohlen und 7 743 Tonnen Feinkohle abgefahren. Er soll darüber hinaus, durch unrechtmäßige Überladung 4 640 Tonnen Schlammkohle und 2 300 Tonnen Feinkohle geladen haben, die ähm nicht in Rechnung gesetzt worden seien und die er nicht bezahlt habe.

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Zu der Feststellung der ohne Bezahlung sogefahrenen lenger ist das Gericht in beiden Fällen in der Weise g-- langt, daß es die Unterschiedsbeträge 'der von der Zeche vänungsgemäß gekauften und der vom Angeklagten weiterverkauften Mengen unter Berücksichtigung der anderweitig hinzugekauften Kohlen usw. errechnete, Dabei gelangte das Gericti zu dem Ergebnis, üaß die Fahrzeuge ständig überladen gewesen sein müssen und der Angeklagte Kliw einen Schaden von 200 000.- DM verursacht habe,

Der Angeklagte hat die Abfuhr von Übergewichten sowohl bei der Schlaemmkohle als auch bei der Feinkohle zugegeben. Dies beruhe darauf, daß die Beladung der Fahrzeuge seitens der Zeche bewußt großzügig erfolgt zei, weil diese die Kohle unter allen Umständen habe abstoßen wollen. Sie ergänhen sich ferner daraus, daß die Fahrzeuge nicht nach Gewickt, sondern geschätzt nach Rauminhalt beladen worden seien. Er hat jedoch bestritten, daß Überladungen in dem vom Gericht engenommenen Maße stattgefunden hätten und sich Fehlmengen in der vom Gericht errechneten Höhe auf der Halde ergeben hätten. Er hat zum Beweisedafür, daß eine Fehimenge von 5000 to. nicht vorhanden gewesen sei, die Vorlage der Einund Ausgangsbücher und der Ein- und Ausgangsrechnungen der Firma Hg und die Zuziehung eines Buchsachverständigen beantragt.

Das Gericht hat diesen Beweisamtrag unter Berufung auf § 244 kbs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß eine Überladung der Wagen des Angeklagten Es schon unabhängig von einem etwaigen buchmäßigen Fehlbestand bei Hoesch erwiesen sei.

Da der Beweisamtrag darauf abzielte, darzutun, daß der vorerwähnte Fehlbestand nach den Büchern der Firma Hm auf dem Geiände nicht vorhanden gewesen sei, also die Berechnungsgrunäilage des Landgerichts über fie zu viel

(Zee Pre

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geladenen Mengen unrichtig sein müsse, war die Ablehnung Ges Beweisamtrages unzulässig. Ihre Begründung hatte den Sinn, daß der Tatrichter das Gegenteil der Beweisbehauptung auf Grund seiner Berechnung, die durch den beansragten Beweis gerade in ihrer Richtigkeit durch eine Gegenprobe widerlegt werden sollte, bereits für erwiesen hielt. Mit dieser Begründung kann jedoch ein Beweisamtrag nicht abgelehnt werden, wie der Gegenschluß aus § 244 Abs 3 StPO zeigt ("wenn die Tatsache, die bewiesen werden scil... schen erwiesen ist"). Das Urteil mußte daher, da es auf. diesem Verfahrensfehier beruhen kann, auf Grund der §§ 244, 5337 StPO aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, sofern sich ein Fehlbetrag ergibt, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit dieser auf etwaige Überladungen anderer Abnehmer zurückgeführt werden kann. _

Rotberg Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen