Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 4 StR 305/56

4. Strafsenat

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2245 047

4 StR 305 / 58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äie Ehefrau Berta W eborene SB, aus ven > trasse Br . geboren am ia 3" zu ; ne rue

wegen schwerer Kuppeliei

has der 4. Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der Sitzung vom 20. September 19565, an der teilgenommen haber :

Bundesrishter Erumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin

Bandesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Professor Dr. lang — Hinrichsen

ais beisitzende Rishier, Obersteatsanwalt Dr.Dr. in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt :

677,7°272.20

143 ver . 2 9)

Auf die Revision der £ngeklagten wird das Urteil des

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= .? Zlandgerichts in Dortmund vom 22. Dezember 1953 mit den ?3.

Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung

der Beschwerdeführerin in einer Heil= oder Pflegeanstalt angeoränet worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheiäun;, auch ; über die Kosten des Rechtsmittels, an das Iendgericht . zurückverwiesen. R

VonRechts wegen =

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Gründesz

Die Beschwerdeführerin is% vo: der Anklage der schweren Kunveisi urä der Anaittiwwng zur "srsichten Ibtreibung frei-

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esproshen wordens dagegen wurde ihre Unterhrirgung in einer Heil- sder Pflegeansvalt angeoräuet. Inre Revision richzet sirh, wie inr Verteidiger auf Anfrage des Serats misge"2ilt

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ne'\,. mv gegen Al033 Ariraiuige Gegen fie Zulässigkeit des Recramisteis bestshben Keine Beäienkeu, Die Revisionshegründurg !sTt zwar erst am 4. WAL m larigericht eingegangen, nachäem das angefochsene Urteil am 17. Februar 1954 der Angeklagten zugestellt wcrden war. Indes war diese, wie sich aus dem Gutachten der Zandesheilanstalt Aggp von 9. August 1954 ergibt, im #1 Zeitpunkt üer Zustellung nicht verhandlungsfähig. War sie demnach nich“; in der Iage, an sie gerichtete Nitteilungen zu verstehen und richtig zu werten. so konnte die Zustellung auch nichY die Rechismittelbegründungsfrist in lauf setzen. Erst mit der Zusteliung des Urteils au den Verteidiger, am 21. April 1954, begann diese Frist, die mithin. gewahrt ist. ia Nach Besserung ihres Zustandes und monateiangem | Verhalten in der Anstalt ist die Angeklagte, wie sich aus E den Akten ergibt, am 20. Dezember 1954 aus der Heilanstalt... entlassen worden. Seitdem hat sie verschiedene Arbeitsstellen gehabt und führt nach Angaben ihrer Vormünderin seit einiger Zeit einen fremden Haushalt. Durch Beschluss ;& des Amisgerichts Dortmund vom 20. Juni 1955 wurde sie ent- "* mündigt. In diesem Verfahren ist sie richterlich rernonmen worden und hat Anträge gestellt. Daß zie seit der Entlas- Br sung aus der Heiilanstait etwa Anlass zu Ermittlu: gsverfahren gegen sie gegeben hat, :ässt sich den Akten nich ent- ' nehmen. Aufgrund dieses Sachverhalles bestehen nach der Überzeugung des Senats keine Bedenken dagegen, daß die

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Das Rechtamit”"s1 [et miBesigerwaise (ve. BEESS 5. 257) au? de Anordnung der Unterbringung Deschrenkv; ss 151 | anen ir Glesen Umfange begründet,

Bei der Prüfung der Frage, ch die Öffentlichkeit nicht anders ale durch eine IUnterkrirgung in eine Heil- oder | Pflegeanstal; gesshütz; werden kann, bay das Tanägericht nicht untersucht, ob nicht die Bestellung eines Vormundes eine ausreichende Massnahme zum Schutze der Allgemeinheit darstellen würde. Diese Prüfung drängte sich bei der gie-. benen Sachlage auf. Daß die Angeklagte nicht mehr in die, Lage kommen wird, ihre Kinder sittlich zu gefährden, nimmt das Landgericht selbst an. Möglicherweise reicht aber der Einfluss eines um die Angeklagte besorgten Vormundes aus, | um auch im übrigen der von der schwachsinnigen Angeklagte ausgehenden Gefahr für üle aılgemelne Sicherheit zu begeg; nen. Dies wird das Landgericht in der neuen Verhandlung |

no-h zu erforschen haben.

Erumne Dr, Augus”in, Dr. Sauer

Selbert Lang-Hinrichsen