Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.09.1956 – 1 StR 539/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IimNamen des TYolikes In der Strafsache . gegen | ‚den Postassistenten sn Fa ARE aus ED gehoren un 192 8 in SBBBER (Lanirreie 0 y
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der io Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Mai 95T, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als vorsi tzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner : Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Obersten teen an j | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jus tizanges tellter a: in der. Verhanälung,
Justizobersekretär WW Hei dcr Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1956 mit en Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheläung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an Jas Lenägericht zurückverwiesens.
Von Rechts wegen
a ee Die Revision des wegen Unzucht mit einem Kinds (Aritsa PB) verurteilten Angeklagten ist begründet,
An Der Beschwerdeführer beanstandet“ es; daß in der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden ein. Assessor und. ein beauft bragter. Richter mi itwirkten. Die Strafkammer war nach den Präsiäialbeschluß vom 22 . Dezember 1 1955 insges amt
mit einem Landgeric säirektor als Vorsitzenden, drei Landger richtsräten und. einem Gerichtsassessor besetzt. Hierzu | trat ab 4. Juni ‚1956 noch ein heauftragter Richter, Die.
Strafkamner war ‚demnach an sich offenbar in ier Lage; ihre
richter‘.ichen | Aufgaben durch Festangestellte Richter wahr-- zunehmen, Ob äles in der Hauptverhandlung vom 19.. September 1 JB Infolge einer Verhinderung der Lanägeric chts räte = nicht möglich war, so daß die nicht festanges stellten \ Rich“ ter diese vertreten durften (vgl EGHSt 8; 159 und BGH 2. SER 361/55 | vom. iBe März. 195 6); hat der Senat ni chi nachgeprüft, weil eine weitere Ver? fahrensrüge urchgreift. u
2. Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer dem Antrage, Frau Johanna RE: als Zeugin zu vernehmen, nicht, . _ entsprochen hat. In der Hauptve erhandlung hatte, wie das u Urteil ergibt, die Arbeite: rsehefrau ‚Jette CE bekundet, | daß sie sich als Hau swirtin niemals veranlaßt gesehen nobe, den Lebenswandel der Familie‘ : ) in sittlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Verteidiger ‚beantragte daraufhin, Johanna re darüber. ‚ZU. vernehmen, daß Jette RD WE u sittlichen Zustände in der Familie. PB Hei anäerer Gelezen. heit als bedenklich bezeichnet und hierfür einzelne Tat-.
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sachen angeführt hatte, Die Strafkammer lehnte diesen Antrag
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zuprüfen.
&t, da die unter Beweis gestell! scheidung »hne Bedeutung
3 6) mit Recht, daß sich die Strefkamner bei dies
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ung "nur der gesetzlichen Formulierung"! bedien
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c Denn sie nätte Zn dem Able ehnungsbeschluß erkennen lassen i atsache aus rechtlichen oder aus
müssen, ob sie die Beweistat
tatsächlichen Erwägungen für unerheblich hielt. im lerwzien Faile wären außeriem die Unstände anzuführen gawesen, aus denen sich die Unerheblichkeit ergeben sollte. (RG JW 195%, 2823 Nr 445 O6HSt 5, 141). Nur eine Begründung, die diesen Erfordernissen entsprach, hätte den. Angeklagten instand-- gesetzt, seine: Rechte sachgemäß wahrzunehmen (z.B. weiter Beweisamträge zu stellen), und würde es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Entscheidung des Lanägeric hts über den Antrag des Verteidigers auf Ihre Rechtmäß igkeit nacäh-
Die. Strafkamner geht richtig davon aus, daß "Millieuschäden" die Glaubwürdi gkeit einer jugendlichen Zeugin beeinträchtigen können, Sie stellv au ıE Grund der Aussage der. Jette GB] fest, daß solche Schäden bei Anita DE nicht
vorlägen. Die Unglaubwürdigkeit de x Bei rundungen de F Zeugin J CD Sarzutun, war aber gerade das Ziel des An trage es des Verteidigers, Die Beweistatsache stand also in Zusammen-
hang mit dem abzuurteilenden Ereignis o Deß sie geeignet: je Entschelädung zu beeinflussen, kann der Trage
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Senat nicht ausschließen, weil die Syrafkammer schluß nicht erörtert hat.
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3. Die weiteren — Übrigens undegründsven — Verfaurens-
rügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Stellungnanne.
4, Das sachliche Recht ist nicht verletzt.
Mantel Werner
Dr. Hengsberger