Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.09.1956 – 2 StR 312/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 051 .
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Witwe Hildegard 5 EEEEED zcı: “em aus BEE, zeboren am EEE 1926 in sep, Kreis 1
(Ukraine), wegen Meineids
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1956, an der teilgenormen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
iür Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. April 1956 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kostendes Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides verurteilt, Ihre Revision ist unbegründet.
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I. Verfahrensrügen
1.Die Revision rügt als Verletzung der AufklärungsvFlicht, daß die Strafkammer zu der Frage, ob BB der Erzeuger der an > 1954 geborenen Tochter der Angeklagten sein könne, nicht die Serologen Dr. IB und Prof. MB gehört hat. Sie behauptet, diese Sachverständigen hätten in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß "als einzige den defekten Faktor M durch ein besonderes Jerum nachgewiesen". Sie beanstandet es, daß die Strafkammer diese "letzten Ergebnisse. wissenschaftlicher Forschung unberücksichtigt" lasae. 2
Indessen setzt sich das Urteil hiermit bereits auseinender. Zwei Sachverständige haben BEE: Vaterschaft "noch den Regeln des MN-Systens" ausgeschlossen, weil das Kind Gabriele die Blutfaktoreneigenschaft MN aufweise, so daß der Erzeuger selbst Träger der Faktoreneigenschaft a sein müsse, die | fehle. Weiter stellt die Strafkammer auf Grund der Gutachten fest, daß "bei Bee ein schwaches U nicht vorliegen" könne und es außerdem "nach Vererbungsgrundsätzer schlechthin ausgeschlossen" sei, "daß der Träger eines nur schwachen M ein derartig normal ausgeprägtes M, wie es bei dem Kind Gabriele nachweislich! verhanden ist, vererben könnte". Aus diesem Grunde hat die Strafkammer mit Recht "eine weitere Fahndung nach einem solchen defekten M-Faktor" nicht für erforderlich gehalten.
2, Die Revision meint, die Aufklärungspflicht hätte es geboten, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Das
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ist unrichtig, weil ein Blutgruppengutachten, das die Vaterschaft eines Mannes nach den Blutmerkmalen M und N ausschließt, nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht widerlegbar ist (BGHSt 6, 70 ff).
II. Sachbeschweräg
1. Die Strafkamner ist auf Grund der Gutachten der Sschverständigen überzeugt, ‚daß die Angeklagte noch mit einem anderen Manne als mit DAB vänrend der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, während diese in einem Privatklageverfahren gegen 7 unter Eid bekundete, außer mit ihren im Jahre 1950 verstorbenen Ehemann nur mit Be geschlechtlich verkehrt zu haben. Im Anschluß an die auf Grund der Gutachten getroffenen Feststellungen legt das Urteil dar, daß der Angeklagten Mehrverkehr wegen ihres Lebenswandels auch zuzutrauen sei. Die Revision bezeichnet die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte als denk- und erfahrungswidrig. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem solchen Mangel nicht beruht. Einmal handelt es sich nur um eine Hilfsernägung. Außerdem schließt die Beweiskraft der Gutachten dıe Vaterschaft BB schlechthin aus. Die Angeklagte muß deshalb das Kind von ‚einem anderen Manne empfangen haben.
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