Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.09.1956 – 4 StR 283/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 051
m Namen Jess Volkes In der Strafsacshe gegen
den Kaufmann Kari. Heinz _F aus DGEEEEEB: zetcren
am GE 1920 in
wegen Untreue U.8.
hai der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. August 1956 in der Sitzung vom 6. September 1956. an denen teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr.Rotberg ais Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Feetz Bundesrishter Dr.Ssver Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr.Hübner als beisitzende. Richter,
Oberstaatsanwalı EEE i: der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. «En bei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter ger Geschäftastelle,
für Recht erkannte
Die Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Essen vom 24. April 1956
wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten ZUr Last,
Von Rechts wegen.
PP FE
Gründer
Der Angeklagte war Handlungs- und Bankbevolimächtigter der Speditionsfirma me -VEREEmMX: in "EB. Als solcher verschaffte er sich im Veriauf von etwa 16 Monaten aus dem Guthaben der Firma mittels Barschecks, die er jeweils auf eigene Order der Firma ausgestellt hatte, 55 %500.- IH. Er verbrauchte das Geld, wie es von vornherein seine Ahsicht war, für sich.
Die Strsfkamner hat ihn wegen fortigesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 5 000.- DM verurteilt, Hiergegen wendet er sich mit ceiner Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt.
Rechtlich bedenkenfrei ist sowohi im Ergebnis wie in der Begründung der auf fortgesetzte Untreue lautende Teil des Schuldsprunshs,
Dagegen kann 3er gleichzeltige Schuldspruch wegen Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Die Strafkemmer begründet immit der E:!wägung, die Geldbeträge seien im Zeitpunkt der Auszahlung en den Angeklagten Eigentum der Speditionsfirma geworden; der Angeklagte habe sich "damit fremde Sachen, die er in Besitz hatte ... zugeeignet",
Sie hat indes übersehen, daß der Angeklagte sich den Besitz des Geldes durch eine auf dessen Zueignung gerichtete strafbare Handlung verschafft hat. Er hat nämlich über die Guthabenforderungen der Firma in der von vornherein bestehenden Absicht verfügt, die dadurch erlangten Beträge für sich zu behalten und zu verbrauchen. Bei zolcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagung der durch die Untreue erlangten Geldbeträge mit-- abgegolten. Dieses Ergebnis entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshafs
IRGSt 42, 420 /42175 RG IW 1938, 23, 36 Nr li; RGSt 69, 58, 64 zu VI, BGH 4 StR 529,54 vom 24. März 1955 in Goltürei: 1955, 271 /272/ mit weiteren Rechtsprechungsuschweisen).
huf das Strafnaß hat die fehlerhafte Annahme einer Unierschlagung nach Auffassung des Senats alierdings kcinen Binfluß gehabt. Denn die Strafkammer war sich bei der Bemessung der Strafe der Tatsache bewußt, daß der Angeklagte die veruntreuten Beträge für sich verbrauchte. Sie durfte die rechtswidrigen Verwertungshandlungen mitbestrafen.
Rotberg Dr. Peetz Dr.,Sauer Lang-Hinrichsen Hübner