Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 04.09.1956 – 5 StR 290/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
: (88
5 StR 290/56 2262 038 ‚160
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Carı ZUM aus SEHEERB, dort geboren am ii '855,
wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Oberstaatsarwaltppei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31.Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
co
Gründe§
Der Angeklagte ist - unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung - wegen öffentlicher Lrregung eines Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und erhebt sachlichrechtliche Einwendungen. pas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, es hätte ein Kinderpsychologe als Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gehört werden müssen, greift nicht durch.
Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter seine Schuldüberzeugung im wesentlichen auch auf die Bekundungen der dreizehnjährigen Schülerin Ingrid SCHE stützt, daß ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit dieses Kindes nicht gehört worden ist und daß die Lehrerin des Mädchens sich in der Hauptverhandlung ungünstig über die Glaubwürdigkeit des Kindes geäußert hat.
Gleichwohl ist hier das Verfahren der Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, aus anderen, unterstützenden Beweisanzeichen auf die Schuld des Angeklagten schließen können und geschlossen. So wird im Urteil vor allem auf die Bekundungen der 45 Jahre alten Frau MED hingewiesen, auf Grund deren Aussage der Tatrichter als festgestellt ansieht, daß der Beschwerdeführer schon früher eine ähnliche Straftat begangen hatte. .
Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt;
!,.. der Vorfall in Blankenese spricht für sich selbst und zeigt, wessen der Angeklagte, offenber auf Grund einer Triebverirrung,
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fähig ist. Hierdurch wird im vorliegenden Fall die Aussage der Ingrid SEM so entscheidend gestützt, daß an ihrer Richtigkeit Zweifel nicht mehr aufkommen, ..+"
(va s ı1).
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der
Bundesgerichtshof hat stets entschieden, daß der Tat-
richter auf die Vernehmung eines Sachverständigen dann verzichten kann, wenn die Glaubwürdigkeit eines Kindes durch andere Umstände gestützt wird. Um einen solchen
Umstand handelt es sich aber hier.
Nun ist allerdings richtig, daß die angefochtene Entscheidung auch noch andere unterstützende Gesichtspunkte erwähnt, gegen die deshalb rechtliche Bedenken geltend gemacht werden könnten, weil sie nur auf Verdachtsumständen, nicht aber auf Feststellungen beruhen. Dies gilt für die "Fragwürdigkeit" der Verteidigung des Angeklagten, soweit diese auf seine Erklärungen über die Taucherarbeiten und über den Sturm am Tattage zurückgeführt wird. Diese Erwägungen des Landgerichts haben das Urteil aber ersichtlich nicht beeinflußt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der oben wiedergegebenen Darlegung, wonach nur "der Vorfall in Blankenese die Aussage der Ingrid Schmidt entscheidend gestützt" hat.
2.) Deshalb müssen im Ergebnis auch die Rügen erfolglos bleiben, mit denen dem Landgericht mangelnde Aufklärung der Witterungsverhältnisse und der Frage, ob am Tattage Taucherarbeiten an der Michaelisbrücke ausgeführt worden waren, vorgeworfen wird.
3.) Auch sachlichrechtlich sind durchgreifende Rechtsbedienken gegen die angefochtene Entscheidung r!e!.t zu erkennen. ° -
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Mit ihrem neuen Tatsachenvortrag kann die Revision in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.
Schließlich sind auch keine Vorschriften ersichtlich, auf Grund deren es verboten sein sollte, eine Zeugin über Vorfälle aus einem eingestellten Verfahren zu hören. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben.
Nach alldem war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker
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