Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 04.09.1956 – 5 StR 260/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 260/56 2263 061 |
Im Na nen os Volkes In der Strafsache gegen
den Rentner Cyrill D EEE aus geboren am ED 1910 in rin (an ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Verden/Aller vom 8.Mai 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
at
Gründez
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers sind allerdings unzulässig, weil sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten. Es ist weder widerspruchsvoll noch denkgesetzlich unmöglich, daß der Angeklagte einen Finger in den Geschlechtsteil seiner Tochter eingeführt hat, ohne deren Hymen zu verletzen. Jede denkgesetzlich- mögliche Folgerung ist im Revisionsrechtezuge aber unangreifbar.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in den schriftlichen Entscheidungsgründen näher zu erörtern. Dazu bestand hier deshalb besonders . Veranlassung, weil das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe seine unzliohtigen Handlungen "teils unter der Einwirkung des vorher genossenen Alkohols" vorgenommen (UA S 2). Nach den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils kann es sich hierbei um eine erhebliche Alkoholeinwirkung gehandelt haben. Denn die Strafkammer hebt hervor, daß der angeklagte (offenbar auch zur Tatzeit) "in steigendem Maße übermäßig dem Alkohol zusprach, daß er häufig betrunken war und in diesem Zustande Prau und Tochter terrorisierte ....". Eine Auselrandersetzung mit der Frage der strafrechtlichen Verant-
- 3.
- 3.
wortlichkelt war unter diesen Umständen unumgänglich.
De das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Taten unter Alkoholeinwirkung begangen worden sind und in welchem Umfange sich der Alkoholgenuß jeweils ausgewirkt haben kann, mußten auch die Schuldsprüche, und zwar in sämtlichen: Fällen, 'aufgehoben werden. . j 0: .
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. et .
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker