Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 31.08.1956 – 5 StR 497/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3.StR 497/56 2200 035
ImNamen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den außerplanmäßigen Postschaffner Martin G um
aus HB: dort geboren N 1934, zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar i957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Hamburg vom 31.August 1956 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründejz
Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren folgendes Urteil erlassen;
"Der Beschuldigte hat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord begangen, Deshalb wird seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verlahrens.!"
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen.
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1.) Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Er hat em 22.11.1955 seinen Stubenkameraden Mm, nit dem er im Postwohnheim wohnte, mit einem Fahrtenmesser von hinten erstochen, während NW ahnungslos am Tisch saß. Diese Tat hat er während eines schizophrenen Schubes begangen, in dem ihn, wie die Strafkammer feststellt, der Gedanke üÜbermannt habe, MW, von dem er meinte, er hindere ihn an seinem Fortkommen, aus dem Wege zu räumen. Schon seit Tagen habe sich der Beschuldigte in einem unerträglichen Spannungsverhältnis befunden, das plötzlich nach einer eigengesetzlichen Entladung gedrängt habe.
2.) Die Strafkamer führt aus, der Beschuldigte habe Nm ermordet. Er habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Me pewußt ausgenutzt. Me habe von einem Angriff auf sein Leben nichts geahnt. Diesen Umstand habe der Beschuldigte bei seinem Stoß mit dem Fahrtenmesser in den Nacken des Möller bewußt ausgenutzt.
Der Beschuldigte habe diesen Mord im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen, er sei wegen seiner schizophrenen Erkrankung unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen.
Die öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf der andauernden Schizophrenie seien weitere, plötzlich auftretende schizophrene Schübe zu erwarten, und es bestehe die erhebliche Gefahr, daß es dabei wieder zu entsprechenden agszressiven Handlungen komme. Andere Möglichkeiten, durch die die Gefahr, die von dem Beschuldigten ausgehe, beseitigt werden könne, beständen nicht.
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5.) Die Revision meint, die Feststellungen des Urteils reichten nicht aus, die Schlußfolgerung der Strafkammer zu begründen, der Beschuldigte habe im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Mord, nicht nur einen Totschlag begangen. In dem Zustand, in dem sich der Beschuläigte zur Zeit der Tat befunden habe, habe er gar nicht heimtückisch töten können. Diese unrichtige Bewertung der Tat sei von wesentlichem Einfluß auf die Feststellung der Strafkammer gewesen, daß der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei, und daß er’
‘deshalb untergebracht werden müsse.
4.) Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Die mit Strafe bedrohte Handlung, die ein Beschuldigter im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeht, kann auch eine Tötung sein, die durch ihre Begehungsweise zum Mord wird.
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Das Urteil stellt fest, der Beschuldigte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des MW bewußt zur Tat ausgenutzt. Damit sind die äußeren und inneren Voraussetzungen des im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit degangenen Mordes ausreichend dargetan. Die Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu den Darlegurgen des Urteils über den Gemütszustand des Beschuldigten un-
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mittelbar vor und bei der Tat. Obwohl der Beschuldigte in einem schizophrenen Schub von dem Gedanken übermannt wurde, den MB als das vermeintliche Hindernis seines Fortkommens zu beseitigen, konnte er den Tötungsplan folgerichtig durchführen. Er wußte, wen er tötete und warum er tötete; die Strafkammer durfte deshalb auch ohne nähere Darlegungen feststellen, daß er wußte, wie er tötete.
Auch die Darlegungen der Strafkammer über die Gefährlichkeit des Beschuldigten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung sind frei von Rechtsirrtun.
Sarstedt Dr.Koffka Siener Schmitt Börker