Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 5 StR 233/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

StR 233/56 2262 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Franz L EEE, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1914 in zlWVerwaltungstezirk rm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Ep als Urkundsbeant::.: der Geschäfsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5.März 1956 samt den Feststellungen im vollen Umfange im Falle 1 (EEE) una im übrigen in den Strafaussprüchen aufgehoben,

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwurfen.

- 2

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

u. .

715?

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. "

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und behauptet im einzelnen, der innere Tatbestand des Betruges sei nur unzureichend festgestellt worden; der Angeklagte habe stets geglaubt, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

In den Fällen 2 und 3 des angefochtenen Urteils steht die Revisionsbehauptung in Widerspruch mit den Feststellungen. Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen diese Schuldsprüche,

Dagegen ist im Falle DEE der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt.

a) Die Strafkammer führt zur inneren Tatseite folgendes aus!

")er Angeklagte war sich bei Abschluß des Kaufvertrages bewußt, daß er den Zeugen DEE aurch seine unzutreffenden Angaben über seine wirtschaftlichen W rhältnisse täuschte und ihn dadurch zu einer sein Vesmögen schädigenden Vermögensverfügung bestimmte. Das wolz2*te der Angeklagte, da es ihm darauf ankam, sich auf jeden Fall den Anzug zu verschaffen, auf den er bei wahrheitsgemäßer Angabe seiner Einkommensverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat deshalb auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt. Daß der Angeklagte - worauf er sich zu seiner Verteidigung beruft - gehofft hat, die ihm angeblich in Aussicht gestellte Beschäftigung bei der Firma 'LifB' -u erhalten und den Anzug bezahlen zu können, ertlastet ihn nicht. Denn der

m

Betrug war bereits in dem Augenblick vollendet, als ihm der Zeuge BED auf Grund der unzutreffenden Angaben über seine Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse den Anzug ausgehändigt, also

in einem Augenblick über sein Vermögen verfügt

hat, als der Angeklagte arbeitslos, also ohne Beschäftigung und ohne Einkommen war."

(UA S 6)

p) Nicht als widerlegt gilt somit die Einlassung des Angeklagten, er habe gehofft, mit Hilfe des in Aussicht stehenden Verdienstes den Anzug bezahlen zu können. Dann aber besteht die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die durch die Irrtunserregung verursachte Schädigung der Verkäuferin nur aus Fahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen hatte. Diese Möglichkeit wird durch die bloße formelhafte Darlegung des Urteils, der Angeklagte sei sich "bewußt" gewesen, daß sein Verhalten zu einer Vermögensschädigung führen werde, nicht beseitigt. Unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Schadenszufügung hätte es zumindest einer kurzen Ausgeinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten bedurft. Wie angegeben, behandelt das Landgericht diese Einlassung des Angeklagten aber nur bei der Darlegung der Vorteilsabsicht.

9

-5-

Über den Fall 1 wird die Strafkammer daher nochmals in vollen Umfange verhandeln und entscheiden müssen.

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung mit beeinflußt worden sind, waren diese Strafen ebenfalls aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt