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BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 1 StR 503/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Polsterer und Dekorateur u. B EEEED aus VD: geboren am EEE 1909 in

2.) die Ehefrau Annemarie E — nf geschiedene J geborene SCEEEEEED zu: EB dort geboren am

1915, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 5, April 1957; an der teilgenommen habens

Bundesriehter Dr. Peetz a8! rsitzender,

Bundesriehter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha. Bundesrichber Dr. Hengsberger als“ 'beisitzendeRichter,

| . Operstantsammelt Dr. | ih :als Vertreter der Bunde

Stizangestellter als. Urkundsbea

Banwaltschaft,

mter der Geschäftsstelle,

für Re echt. erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten n Oswald und Annemarie BEEEED gegen ‘das Urteil des Landgerichts Mainz: vom 28. August 1956 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar Oswald Be zu vier Monaten, seine Ehefrau Annemarie zu sechs Monaten.

Beide Angeklagte machen die Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge, die übrigens nicht erkennen läßt, welcher Beweismittel sich: das Landgericht zur weiteren Auf-- klärung des Sachverhalts hätte ‚bedienen sollen (BGHSt 2, 168), wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge gemeinsam erörtert.

2.) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der beiden Angeklagten und dem Tod ihres 2. U? Jahre alten Kindes Räiner festgestellt. \

Der Knabe, der schon : im \ Oktober, 1954 mit allen. Anzeichen einer schweren Unterernährung in ‘ein Krankenhaus kam, erholte sich dort bei der bei Kleinkindern üblichen Ernährung sehr schnell. Die günstige Entwicklung. setzte sich während des anschließenden Aufenthalts in einem Kinderheim fort. Als das Kind am |. August 1955 wieder zu seinen Eltern zurückkehrte, war es, So führt das Landgericht aus, gut ernährt und gepflest; der kleine Rainer entsprach in seinem Verhalten dem von Kindern dieser Altersstufe; Abartigkeiten irgendwelcher Art waren nicht festzustellen,

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Fa: Fu:

Als der Beschwerdeführer Oswald BB das Kind am 3. Januar 1956 abends in die Klinik einlieferte, befand es sich in einem sehr verwahrlosten Zustand; es war bis zum Skelett abgemagert, äußerlich völlig verschmutzt; es zeigte starke Kälteschäden; die Temperatur war nicht meßbar. Alle klinischen Bemühungen, den Jungen am Leben zu erhalten, blieben erfolglos; er starb etwa drei Stunden nach der Einlieferung, f Die Untersuchung der Leiche ergab, daß letztlich organische Schäden den Tod des Kindes herbeiführten; diese konnten sich nach der Überzeugung der Strafkamner. nur entwickeln, weil der Körper infolge der außergewöhnlichen Abmagerung nicht mehr über genügende Widerstandskräfte verfügte und weil das

Kind offenbar nicht genügend vor Kälteeinwirkung geschützt

Das Vorbringen der beiden Angeklagten, daß sich der Zustand des Kindes am Abend des 5. Januar 1956 schlagartig verschlechtert habe, hält das Landgericht für widerlegt. Es ist den überein-. stimmenden Bekundungen des Sachverständigen Dr» Struwe und des sachverständigen Zeugen Dr. Friederiszick gefolgt, wonach der Zustand des verstorbenen’ Kindes spätestens zwei Wochen vor seinem Tode - also in der zweiten Dezemberhälfte - derart war, daß jeder Dritte sofort. eine ärztliche Behandlung herbei- } | geführt haben würde. Diese gebotene Maßnahme . haben die beiden . Angeklagten unterlassen; bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung wäre nach der Überzeugung der Strafkammer der Mod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.

Daß die Entwicklung, die zum Tode des Kindes führte, wahrscheinlich über mehrere Wochen oder Monate angedauerthat, und Annemarie BEE zuletzt vom 7: — 14. Dezember 1955 im Krankenhaus lag, ändert an der Ursächlichkeit ihrer pflichtwidrigen Unterlassung nichts. Sie hatte nach ihrer Rückkehr die Möglichkeit und die Pflicht, für die Hinzuziehung eines

Arztes zu sorgen, der nach der Überzeugung der Strafkammer

noch in diesem Zeitpunkt das Kind hätte retten können, Abartig-

keiten des Jungen, die sich auf den Verlauf der Krankheit und den Tod ausgewirkt haben könnten, wie die Revisionen geltend machen, hat das Landgericht nicht festgestellt, Es hat in der Hauptverhandlung zwei Ärzte vernommen.

3, ) Auch die Fahrlässigkeit der Beschwerdeführer hat die Strafkamner rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hat

dabei, wie der Urteilszusammenhang ergibt, berücksichtigt,

. daß der Ehemann BEE tagsüber in Arbeit stand, daß er

mit den Erfordernissen der Kinderpflege nicht in dem Maße vertraut war wie seine Ehefrau und daß er daher die möglichen Gefahren weniger, leicht zu erkennen vermochte. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Zustand des Kindes

Mitte Dezember derart besorgniserregend wars’ daß"jeder Dritte sofort eine ärztliche Behandlung herbeigeführt haben würde";

der Zustand des verstorbenen Kindes hätte spätestens ab Mitte Dezember 1955. jedem vernünftigen Menschen Veranlassung gege-

ben, einen Arzt zu Rate zu ziehen oder das Kind Ins Kranken-

haus zu bringen. "Welchen Bindruck der Verfall des Kindes

auf ‚Außenstehende gemacht hatt, so führt der Ratrichter wei-

ter aus, "beweist zur Genüge, daß die Nachbarn" sich schließ-

lich zur Unterrichtung des ‚Jugendamtes veranlaßt gesehen ha-

ben," on

Soweit Frau sa sich darauf beruft, | auch die Fürsorgerin

1 ) die das Kind am 29. Dezember 1955 besuchte, habe seinen

ne

Zustand nicht für so besorgniserregend gehalten, daß sie auf der

sofortigen Überführung in ein Krankenhaus bestanden habe, kann

sie keinen Erfolg haben. Die Fürsorgerin hat den Jungen an diesemTage zum ersten Mal gesehen und zwar in bekleidetem Zustand.

Sie hat die Einlieferung angeraten. Als sie auf die schlechte Verfassung des Xindes hinwies, hat ihr die Angeklagte Bo»

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erwidert. der Junge habe schon immer so ausgesehen; er kekomme regelmäßig sein Essen und zeige einen guten Appetit.

Nach alledem unterliegt die Feststellung keinen rechtlichen Bedenken, daß die Angeklagten "nach den Umständen des Falles und nach ihren persönlichen Anlagen unä Fähigkeiten bei Beobachtung pflichtgemäßer Sorgfalt durchaus in der Lage waren, zu erkennen, daß die weitere Vorenthaltung ärztlicher Fürsorge den Tod des Kindes zur Folge haben könnte."

4.) Auch der Strafsusspruch 1äRt keinen Aechteicstun erkennen.

Daß äie Strafkammer es abgelehnt hat, die gegen Frau BED erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

NYb die Beschwerdeführerin die Gewähr bietet, daß sie unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetz- ‚mäßiges und geordnetes Leben führen wird, hatte der Tatrichter su entscheiden. Daß er bei der Verneinung dieser Frage von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Strafkamner hat auch rechtlich bedenkenfrei wegen der Schwere des Schuldvorwurfs und aus dem Gesichtspunkt der Sühne das öffentliche Interesse an der Yollstreckung bejaht. Sie hat an anderer Stelle des Urteils festgestellt, daß die Beschwerdeführerin den kleinen Rainer lieblos behandelte, ihn nicht in ausreichender Weise ge-

pflegt und gewartet hat, Dabei hat das Landgericht den damaligen Gesundheitszustand der Annemarie Be tberücksich-

Dr. Peetz Mantel Werner

Dr. Schalscha Dr. Hengsberger