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BGH Entscheidung vom 20.08.1956 – 5 StR 553/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 553/56 2198 030

IaNamen des Volkes

In der Strefsache gezen

1.) die Verkäuferin Elfriede G eus H Kreis S

geboren am 1921 in On (in),

2.) den Kaufmann Ü PRESSE P aus HB Kreis S geboren an «in 1:9: inT Kreis Km (

wezen „btreibung u.a. hat der 5.Strafsenat des Sundeszgerichtshofs in der Sitzung von 26.Wärz 1957, an der teilgenommen haben;

>),

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sieıer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Henssberger als beisitzenle lichter, Oberstaatsanwalt en als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte um als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten Ge wirä das Urteil des Landgerichts in Stade von 27.September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Grünberg wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen.

In Unfange der „ufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung + auch über die Kosten

des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

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Die Revision Jes “ngeklagten Po wir verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

07 P

Gründe§

Das Landsericht hat die in_cklaste GEB wegen fort,,‚esetzter versuchter «rpressung, wegen schweren Diebstahls und wegen Abtreibun; zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, den .n,eklagten Pb wegen Beihilfe zu der von der Anzel:la,ten Gi »esangenen „btreibung zu vier Monaten 3Jefängnis verurteilt.

Die Revisionen beider .ın;cklagten rügen Verletzung des Verfährensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur lie Revision der Angeklagten CWw, jie sich auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen Abtreibung beschränkt, hat teilweise Erfolg.

I. Revision der Angekla;ten Cm.

1.) Zu Unrectt sieht die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkanner keinen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit dieser Angeklagten gehört hat. Die bloße Tatsache, daß die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist, brauchte der Strafkammer eine solche Untersuchung nicht als not-

wendig aufzudrängen, um so weniger, als die Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, der eine solche Beweisaufnahme nicht beantrazt hat.

2.) Das Zeugnis des praktischen Arztes Dr. SB vom 20.August 1956 war nicht verlesbar und ist nicht verlesen worden. Die darin enthaltenen Tatsachen, die von der Revision vorgetragen werden, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und kännen dcshalb im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Eine zulässige „ufklärungsrüge ist der Revisionsbegründung in diesem

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zunkte nicht zu entnehmen, weil cs an der Angabe eines verfiohrensrechtlich zulässigen Beweismittels fehlt, Aussen Benutzung sich dem Tatrichter nach ineicht der Revision hätte aufdrängen sollen,

3.) Die Verurteilung wesen schweren Diebstahls kann alckt bestehenbleiben. Der Urteilszusammenhang ergibt Cis Besorznis, daß die Strafkammer über den Rechts-Begriff der Zueignungsabsicht geirrt hat. Die Zueignungsabsicht muß darauf gerichtet sein, die weggenommene Sache wirtschaftlich in das eigene Vermögen zu überführen. Ob Ges die Absicht der angeklagten GeWWe war, ist nindustens hinsichtlich der Flöte und der Noten dem Urteil nioht zu entnehuen. Die Angeklagte hat - nach Zerstörung anderer Gegenstände im Zimmer des Angeklagten ro - diese Sachen mitgenommen und in ihren Ofen verbrannt. Des legt die Annahme nahe, daß es ihr insoweit nicht un gen wirtschaftlichen Wert der Sachen zu tun war, sondern daß eie sie nur deshalb nitgenonnen hat, um die von ihr von’ vornherein beabsichtigte Sachbeschädigung überhaupt durchführen zu können.

Die im angefochtenen Urteil wicdergegebenen Briefe

ger Angeklagten CE cn PB Ilezen derüber hinaus die Möglichkeit nahe, daß sie auch die anderen Sachen

- schreibmaschine, Fotoapparat, Ordner - nicht fortgenomnen net, um sich deren wirtschaftlichen \ert zuzuführen, sondern um Pas zu schädigen und zu ärgern. Sie hat sich auch Gegenstände, die für sie selbst verwertbar gewesen wären, wie die Federkissen und den Tauchsieder, nicht anseeignet, sondern sie zerstört; endererseits ist mindcstens bisher nicht ersichtlich, was sie sich von einer Zuuiegnung der Ordner mit den }a apieren hätte versprechen können. Die Strafkamner wird also die Frage der Zueignungs- &bsicht eingehender zu erörtern haben.

- 5.

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3.) Soweit die Sachrü;e sich gegen die Verurteilung wesen abtreibung richtet, ist sie unbegründet. Die von ser „nzuklagten unde Suptuüber oder Anfanz Oktober 1955 veranlaßten Spülungen führten einige Tage später zu Plutunisen. Insoweit bedurfte ss we;sen des unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfol;ens keiner näheren „ausführungen über die Ursächlichkeit. Jie sodenn im Krankenhaus gegebenen Spritzen sowie die yon urzt verordneten Tabletten undern an der Ursächlichkeit des ursprünglichen Eingriffs für den späteren “bgang der Leibesfrucht auch dann nichts, wenn dieser Äbgang - was übrigens völlig fern liegt - letzten Iindes durch diese Spritzen und Tabletten ausmelöst worden sein sollte. yJenn die spätere ärztliche Behandlung beruhte ihrerssits auf dem ursprünglichen Eingriff.

II. Revision des änseklagten Po.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision trägst selbst vor, daß der Eröffnungsbeschluß nach einer inderung die richtige Tatzeit nennt. Darauf, daß nicht such die Anklage nachträglich geändert worden ist, kann üus Urteil nicht beruhen.

2,) Die Ausführungen zur 3egründung der Sachrüge erschöpfen sich in Angriffen zezen die festgestellten Yetsachen. Das ist im Revisionsrechtszuge nicht zulässig. Festgestellt ist, daß Peg der Angeklasten CB zu ibtreibungszweckun Geld gegeben hat. Gegen

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seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung bestehen cus den oben zu I 4 genannten Gründen keine Bedenken.

Cb die Angeklagte Ggp von FW oder von wen

sonst schwanger war, ist für die Strafbarkeit der Abtr.ibung und der Beihilfe dazu unerheblich.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Börker 3undesrichter Dr.Hengsberger ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben

Sarstedt i