Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 1 StR 431/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 sm a9ı/8 2270 079

fr,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Eduarä IL ohne festen Wohnsitz, geboren an ip 1929 In (CSR). in dieser Sache in Untersuchungshaft, .

wegen vorsätzlicher Brandstiftung

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a hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 39. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Berichtigungs- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

beschluß siehe am Ende des

Urteils !

?

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen v>rsätzlicher Brandstiftung verurteilt. Seine Revision ist begründet,

Der Angeklagte hat die Tat unter Alkohoieinfluß begangen. Die Strafkammer stellt dazu fest, deß seine Fähigkeit, das Uneriaubte der Tat einzusehen, dadurch nicht erheblich vermindert gewesen sei. Sie erörtert jeöoch nicht, ob und in welchem Maße der Alkoholgenuß - insbesondere im Zusammenwirken mit dem Äurch einen Wortwechsel herbeigeführten Erregungszustand - sein Hemmungsvermögen beeinflußt hat. Darin liegt ein sachlicher Fehler des Urteils. Nach den Umständen des Falles kann es vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert oder sogar ausgeschlossen gewesen ist. Das nötigt dazu, die Entscheidung aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

Auf die Verfahrensrüge braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, einen Beweisamtrag zu stellen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Werner Dr. Hengsberger

aa