Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 26.07.1956 – 1 StR 126/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

od / 2270 047

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans W ER aus W

EEE (CE) :

wegen Untreue u.a:

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in

der Sitzung vom 26. Juli 1956,

Bundesrichter Krume

als Vorsitzender.

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

_ Bundesanwalt Dr. |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.

"mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

GEEEEEREEEND geboren am iB 1905 in Km:

an der teilgenommen haben;

Gründe§

Ainan HER we cm am name Hm AS a am

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateirheit mit fortgesetztem Betrug und wegen eines weiteren Vergehens des Betruges zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zur Gelästrafe von 1,000 DM verurteilt worden, Von der Anklage wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen ist er freigesprochen worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,

1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unireve zum Nachteil der von dem Angeklagten vertretenen offenen Handelsgesellschaft (OHG) Si & Co. sowie der Mitgeseillschafter Si und Au 1ä5t keinen Rechts- ırrtum erkennen. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch.

a) Das gilt auch in den Fällen Autohof MB und KO Spinnerei. Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht - wie die Revision vorträgt — am 8. November 1949, sondern.auf Grund des mit den Mitgesellschaftern:am 18, Januar 1950 geschlossenen Vertrages erst mit Wirkung vom "31. Dezember 1949 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Daß ihm durch eins+- weilige Verfügung vom 8. November 1949 (im Innenverhältnis) die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen und das Bevreten der Geschäftsräume in Dip untersagt worden war, entband ihn bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus der OHG nicht von seiner Treuepflicht gegenüber dieser und den Mitgesellschaftern und schloß es (im Falle KR Spinnerei) auch nicht denkgesetzlich aus, daß er die gelieferte und am 21. November 1949

- 3 _

in Rechnung gestellte Ware unter Umgehung seiner Gesellschaft unmitteibar an das Kaufhaus Hp in Mi EM veiterverkaufte und den Kaufpreis einzog. um

ihn für sich zu verbrauchen. Ob die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte müsse die erforderlichen Beträge zur sofortigen: Bezahlung der KEEP Spinnerei

Aurch Verkürzung der Geschäftseinnahmen der OHG erhalten haben, weil er sonst über keine Einnahmen verfügt habe, zwingend ist, kann auf sich beruhen. Das Landgericht

hat dem Angeklagten in Wirklichkeit nur den aus dem Geschäftsabschluß erzielten und der OHG vorenthaltenen Gewinn, nicht die Entnahme des der KB Spinnerei gezahlten Kaufpreises von 1,673 DM zur Last gelegt. Das ergibt sich daraus, daß es den der Gesellschaft nach der Währungsreform durch den Beschwerdeführer zugefügten Vermögensschaden auf- 18. 431, 50 DM (rechnerisch richtig 18.431,58 DM) beziffert hat. Bei diesen Betrag handelt es sich um die Gewinne, die der Angeklagte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis Ende 1949 aus unerlaubterweise für eigene Rechnung abgeschlossenen, unverbuchten Geschäften erzielt und der Gesellschaft vorenthalten hat. Deshalb geht (im Falle Autohof ME) auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, er habe nach dem 8. November 1949 keine Möglichkeit mehr gehabt, der Geschäftskasse Geld zu entnehmen, zumal er sich den Betrag von 2.000 DM nach der ausdrücklichen Feststellung des ‚Tatrichters von Frau VB aushändigen ließ.

sont Br

“:” Aus demselben Grunde versagt die Rüge der Revision, hinsichtlich der 2.500 DM, die bei der Übernahme der Geschäftsführung durch SC und AB am 3. November 1949 in der Kasse gefehlt hätten, sei im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, daß sich der Ange-

- A -

lagte diesen Betrag zugeeignet habe.

b) Irrıg ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, durch seine Handlungsweise sei der OHG kein Schaden

entstanden. Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungs-

satz des Inhalts, daß Kaufleute einem durch einstweilige Verfügung von der Geschäftsführung ausgeschlossenen

Gesellschafter, der ihnen und der Gesellschaft erheblichen

Schaden zugefügt hat, keinesfalls eine Abfindung zubilligen und eine solche trotz der schlechten finanziellen Iage der Gesellschaft sofort teilweise ausbezahlen. Die Strafkammer hat als einleuchtenden Grund für üleses Entgegenkommen angeführt, daß Sp und um EB den Angeklagten ohne weitere Streitigkeiten los-

werden wollten, um den Betrieb der Gesellschaft ungestört

fortsetzen zu können, Wie berechtigt die Sorge der Mit-

gesellschafter war, der Beschwerdeführer könne ihnen auch nach seinem Ausscheiden noch schaden, zeigt die im Urteil erwähnte Tatsache, daß der Angeklagte durch Beeinflussung

von Gläubigern das Scheitern des von den Mitgesellschaftern erstrebten gerichtlichen Vergleichs herbeigeführt hat. Daraus, daß sich sep und A bereit fanden, einen für sie so unangenehmen Mitgesellschafter geldlich abzufinden, um vor ihm Ruhe zu haben, kann daher weder geschlossen werden, die Gesellschaft und ihre Mitglieder seien durch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden, noch - worauf es im übrigen auch nicht entscheidend ankommt - sie hätten sich durch den Angeklagten nicht geschädigt gefühlt.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die OHG und die Mitgesellschafter Sg und ma

-5_

EEE zeschädigt, sei mit der weiteren Feststellung, er habe versucht, sich nach und nach in den Alleinbssitz der Firma zu bringen, unvereinbar, weil dem Beschwerdeführer an einem "ruinierten" Geschäft nichts habe gelegen sein können; denn er hatte es mit seinem hohen Geseilschafteranteil in der Hand, die Gesellschaft wieder auf eine gesunde Geschäftsgrundlage zu stellen.

2. Den mit der vorerörterten Untreue in Tateinheit zusammentreffenden Betrug hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte die Mitgesellschafter über die wirkliche Vermögenslage der OHG fortlaufend getäuscht und dadurch davon abgehalten hat, die Ansprüche der Gesellschaft und damit ihre eigenen gegenüber dem Angeklagten wahrzunehmen. Auch diese rechtliche Würdigung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. (vgl RGSt 73, 8). Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Mitgesellschafter seien über den Geschäftsgang der Firma nicht getäuscht worden, weil sie sich persönlich oder über die Buchprüferin auf dem laufenden gehalten hätten, widerspricht der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine unbefugten Privatentnahmen aus der Gesellschaftskasse, seine Einlagen aus Gesellschaftsmitteln und die von ihm hinter dem Rücken der Gesellschaft für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte nicht oder nicht wahrheitsgetreu verbucht hat.

3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bezrugs zum Nachteil der Beim V EEE en < bringt die Revision vor, daß die Versicherung zum selben Tarif auch firmenfremdes Mobiliar versichert hätte und daß sie den Brandschaden an solchem Gut auch dann ersetzt haben würde, wenn es "im Vertrag" (gemeint ist offensichtlich: in der Schadensmeldung) nicht als Eigentum der

-6.-

Gesellschaft bezeichnet worden wäre; es fehle deshalp am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung der Versicherung durch den Angeklagten und dem dieser angeblich zugefügten Vermögensschaden. Der Einwand greift nicht durch.

Das Landgericht stellt bei der Sachverhaitschilderung des angefochtenen Urteils fest, der Angeklagte habe gewußt, daß er nur Firmeneigentum zur Schadensregelung angeben dürfe. Aus dieser Feststellung folgt für die äußere Tatseite, daß firmenfremdes Mobiliar nicht mitversichert war und nicht ersetzt worden wäre, wenn es in der Schadensmeldung wahrheitsgemäß als fremdes Eigentum bezeichnet worden wäre, Ob die Versicherung firmenfremdes Gut zum selben Tarif mitversichert hätte, ist unerheblich, da dies nun einmal nicht geschehen ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Versicherung hätte die nichtversicherten Gegenstände auch dann ersetzt, wenn ihr die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen wären, ist mit der oben erläuterten Feststellung des Landgerichts nicht vereinbar und widerspricht auch der Lebenserfahrung. Ob der als Zeuge vernommene Versicherungsbeamte im Sinne der Darstellung der Revision ausgesagt hat, entzieht sich, da seine Aussage im Urseil nicht wiedergegeben ist, der Nachprüfung des Revisionsgerichts-

Hinsichtlich der in der Schadensmeldung ebenfalls als verbrannt aufgeführten Jute- und Strohsackgarnituren ist ın den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt, daß diese Waren von dem Schadensereignis verschont geblieben sind. Dies 1äßt sich jedoch mit ausreichender Sicherheit der Feststellung des Landgerichts entnehmen, aaß der Angeklagte die "angeblich beschädigten Waren

—1

wie Jute- und Strohsackgarnituren, deren Verkaufswert sich auf 12,500 RM belief", am Tage nach dem Brand

für 14.082,40 RM,also mit mehr als dem handelsüblichen Gewinn, verkauft hat. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges auch insofem hinreichend festgestellt.

4. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen.

5. Das Landgericht hat die Anwendung des bayer. Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (BayGVBl S 3) auf den gegenüber der Beguin EEE En x begangenen Betrug nicht geprüft, obwohl diese Tat vor dem 1. Oktober 1947 vollendet worden ist. Indes kann dem Angeklagten Straffreiheit nicht zugute kommen. § 3i Vm§§ 1, 2 des genannten Gesetzes, demzufolge bei bayerischen Gerichten anhängige Strafverfahren u a. einzustellen sind, wenn keine höhere Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahr bezw bis zu neun Monaten zu erwarten sind, scheidet aus, weil der Angeklagte den Betrug ersichtlich nicht infolge unverschuldeter Notlage oder unter dem Einfluß der Kriegsverhältnisse oder infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen hat. Aber auch § 4 des Gesetzes kann, obwohl die für den Betrug ausgesprochene Einzelstrafe unter der dort vorgesehenen Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten Gefängnis liegt, nicht zur Anwendung kommen; denn bei der Prüfung der Frage, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten wird, ist die abgeurtei)l.te weitere Straftat des Angeklagten (fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug), für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen hat, mit den vor dem 1. Oktober 1947

hr A .

Sn

a

-8-

begangenen Teilhandlungen mitheranzuziehen (BGH3t 5, 136). Es ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß die (fiktive) Gesamtstrafe, die aus der für den Betrug gegenüber der Dog VCH enk erksnn-

ten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und

einer für den bis zum Stichtag verwirklichten Teil

der Fortsetzungstat zu verhängenden Einzelstrafe zu bilden wäre, sechs Monate Gefängnis nicht überstei-

gen würde,

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet.

Xrumme Mantel Dr Augustin

Mertin Seibert

— na