Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 18.07.1956 – 1 StR 441/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
co 67. Op
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausangestellte Therese W CB :.: TEE, seboren am
EEE 1925 in TE (Hunsrück) , - Sachbezeichnung: SB u: -
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l. März 1957, an der teilgenommen habens
Senatapräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. REED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter __ \
‚als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts. Trier vom 18. Juli 1956, soweit es die Angeklagte Ve petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Xechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Im HB -Krankenhaus in Tee verstarb am 22. Juli 1955 eine Wöchnerin an den Folgen eines Salzsäureeinlaufs, den ihr die Krankenpflegerin Se — 3 ) am 14. Juni 1955 infolge eines Versehens statt. des ärztlich verordneten. Glyzerineinlaufs verabfolgt hatte. Zu der Verwechslung war es gekommen, weil sich das Glyzerin und die Salzsäure in einander ähnelnden Flaschen befanden, Das Glyzerin hatte die Pflegerin auf einer Fensterbank stehen lassen, weil sie es an jenem Nachmittag schon wiederholt gebraucht hatte. Ebendort hatte eine Putzfrau die Salzsäureflasche zusammen mit anderen Gefäßen bereitgestellt, um sie in der Schaffnerei von der Angeklagten Tim» nachfüllen zu lassen. Dieser oblag ünter der Aufsicht der Schaffnerin, Schwester EB, öie Ausgabe der Putzmittel.
Die Pflegerin Stoffels ist wegen fehrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt, die Angeklagten VEREEED und Schwester AED sinä von einer gleichlautenden Anklage freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Freisprechung der Ange- ‚klagten. VORBD. Das Rechtsmittel ist ; begründet.
Rechtlich zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte den Tod der Wöchnerin rechtswidrig mitverursacht hat. Sie hatte anstelle der vorgeschriebenen "weißen sechseckigen" Salzsäureflasche (die zerbrochen war), die ihr von der Putzfrau überbrachte "runde. braune Medikamentenflasche" mit Salzsäure gefüllt und einige Wochen später nochmals nachgefüllt, weil sie vergaß, Schwester AB zu melden, daß vorschriftsmäßige Salzsäureflaschen in der Schaffnerei nicht mehr vorrätig waren. Auch versah sie die gefüllte "Medikamentenflasche", die nur einen Leukoplaststreifen mit der Aufschrift "Salzsäure" trug, nicht mit dem vorgeschriebenen Giftzeichen.
Der rechtlichen Nachprüfung hält dagegen die Begründung nicht stand, mit der die Strafkammer darzulegen versucht, für die Angeklagte seien die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens nicht vorhersehbar gewesen. Denn dabei kommt es hier nicht, wie die Strafkammer annimmt, in erster Linie darauf an, ob der Salzsäure zusamnen ı mit Heilmitteln), sondern vielmehr, ob sie eine Verwechslung der Gefäße bei ihrem Gebrauch, nach Entfernung von dem gewöhnlichen Aufbewahrungsort, in Rechnung stellen mußte. Dafür ist aber nicht nur von Bedeutung, daß das Ersatzgefäß eine Wedikamentenflasche" war, sondern vor allem, daß die Angeklagte es selbst sofort als vorschriftswidrig beanstandete; nicht minder, daß sie schon lange Jahre in der Schaffnerei beschäftigt und der Krankenhausbetrieb mit den ihm eigenen Gefahren ihr daher nicht fremd wars ferner, daß der vorschriftswidrige Zustand schon wochenlang andauerte und daß gerade auf ihrem Vorschlag die haltbarere Kennzeichnung der Salzsäureflaschen mit Leukoplaststreifen beruhte. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht prüfen müssen, ob die als ein "einfacher Mensch" bezeichnete, nur in einem begrenzten Aufgabenkreis unter Anleitung +ätige Angeklagte dennoch die an sich nicht fernliegende Möglichkeit einer Verwechslung der Gefäße und die ‚gefährlichen Folgen hätte erkennen können, die‘ eine ‚solche Verwechslung nach sich ziehen muß. ‚Gerade im Haushalt tätigen Personen pflegt die stark ätzende Wirkung der Salzsäure bekannt zu sein.
Weiter wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens die Angeklagte auch deswegen trifft, weil sie es unterlassen hat, die Schaffnerin auf die Notwendigkeit der Neuanschaffung vorschriftsmäßiger Salzsäure-
flaschen aufmerksam zu machen, und ob eine rechtzeitige Weldung die Gefäßverwechslung und deren tödliche Folge verhindert hätte.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Hübner Dr. Hengsberger