Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 3 StR 149/56

3. Strafsenat

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2197 Im Namen des V 2.197 007 In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Friedrich” Ei — aus m. dort geboren = EEE 1918, =

_ wegen Unzucht mit einem ine

hat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12. Juli 1956, an ‚der teilgenommen haben:

Senatspräsident &lanzınahn | als Vorsitzender,

| Bundesrichter Dr ‚Koeniger Bundesrichter Dr.Jagusch

Bundesrichter Ma

Bundesrichter DrWiefels als beisitzende Richter, .

Oberstaatsanwalt “ ) | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst, H ‚als Urkundsbeamter der Geschäflantelle,

für Recht eat

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mo-Gladbach vom 10. Januar 1956 mit den Feststellungen auf.-

gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-. wiesen,

Von Rechts wegen

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Gründes

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Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tatein-- heit mit öffentlicher Ärgerniserregung kann nicht beste.- hen bleiben,

1. Der Schuläspruch slützt sich auf mehrere Beweisan-

zeichen, ‚darunter auf die Glaubwür igkeit der Aussage des

Kindes Hiltrud. Das Gericht folgert sie unter anderem deraus, daß das sechsjährige Kind den Angeklagten bei Gegenüberstellung dreimal wiedererkannt und als den Täter bezeichnet hat, und zwar beim zweiten Male innerhalb einer Gruppe von sechs bis sieben Männern. Dabei hätte jedoch

erkennbar berücksichtigt werden müssen, daß das Herausfin-

den aus der Gruppe, für das Wiedererkennen keum oder nur noch geringe Bewei sbedeutung haben konnte, nachdem der Anseklagte dem Kind vorher allein gegemübergestellt worden und von ihm als der Täter bezeichnet worden war. Mit diesem

| Unstand hätte sich die Jugendkammer, da der Angeklagte die

Tat nachdrücklich leugnet, näher befassen müssen, Er kann die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des. Angeklagten wesentlich beeinflußt haben, ohne daß er in

seiner wirklichen Bedeutung berücksichtigt worden ist. Die

Sachrüge reits ‚daher auch,

Ähnlich war, wie hinzuzufügen ist, die Kriminalpcli--

zei mit dem Gärtner Tamm. verfahren. Auch er hat den. Ängeklagten aus der Personengruppe herausgesucht, nachdem

er ihm bereits sieben Wochen vorher allein gegenübergestellt worden war und ihn schon damals als den Täter be-- zeichnet hatte. In der Hauptverhandlung ist er als glaub-- würdiger Belastungszeuge aufgetreten, ohne daß die Strafkemmer hier allerdings das mehrfache Wiedererkennen als Beweisanzeichen hervorhebt,

2. Die Strafkammer schenkt der entlastenden Aussage Schwester des Angeklagten zumindest teilweise keinen G1a ben, Die dafür gegebene Begründung, Frau Dee habe in der Hauptverhandlung andere Aussagen als bei der Polizei gemacht und sich dadurch widersprochen, ist jedoch nicht haltbar. Es ist schwerlich, wie das Urteil ausführt, ein Widerspruch, wenn Frau Dana bei der Polizei angegeben hat, ihres Wissens sei ihr Bruder am Tatmorgen bei einem Rheydter oder Mo- Gladbacher Arzt gewesen, während sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, auf dem Attest habe gt standen, daß er ım äiese Zeit zur Röntgenuntersuchung im Krankenhaus war: Die Untersuchung ist durch einen Arz im Krankenhaus in M.-Gladbach vorgenommen worden. Ein Widerspruch käme nur unter besonderen, tisher aus dem Urteil nicht ersichtlichen Umständen in Betracht, etwa wenn zwischen den Begriffen des Arztes und des Röntgenarztes bei den mehrfachen Vernehmungen deutlich unterschieden worden wäre, wozu die Sachlage jedoch schwerlich Anlaß bot. Bus

Erweist sich Frau v jedoch als glaubwürdig, so liegt: ein deutlicher zeitlicher Widerspruch zu den Bekundungen der Gärtner Tan und io ) vor, die den Angeklagten gegen 7,30 Uhr (Ta) und "vor 8 Uhr" (Ka) in der Nähe des Tatortes gesehen haben wollen, während Fı I 7) bekundet hat, um 8, 15 Uhr sei seine Frühstückstas noch warm" gewesen, er. müsse erst unmittelbar vorher das Haus verlassen haben. Auch damit hätte sich die Strafkamn

in diesem Falle bei der Beweiswürdigung näher befassen müssen, weil es den Angeklagten unter Umständen, auf die näher einzugehen Sache der Strafkammer wäre, zu entlasten geeignet ist. . - 5

Glanzmanfi _ Koeniger Jagusch

‚Maaß Dr.Wiefels