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BGH Urteil vom 06.07.1956 – 5 StR 200/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.3

* 5 5tR 200/56 2262 065

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Schulrektor Oswald T ED , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EENEEEEE 1595 in MED (aim ),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4.April 1956 wird verworfen.

Die nach dem 4.April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

. TE

Gründes

Der Angeklagte war früher Rektor im jetzt sowjetisch besetzten Gebiet und wurde im Jahre 1944 zur Wehrmacht eingezogen. Im Jahre 1950 wurde er in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt. Da sein Gehalt seinen Bedürfnissen nicht genügte, beging er Betrügereien. Er wurde am 30.Mai 1951 zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Aus diesem Grunde wurde er aus dem Schuldienst entlassen. Im Jahre 1952 wurde er noch zweimal wegen Betruges bestraft, zuletzt am 2.Oktober 1952 mit einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis.

In der Zeit vom 12.August bis Anfang September 1954 entlieh er sich kurzfristig Beträge von 30 und 35 IM. Dabei behauptete er in einem Falle, er beziehe Ruhegehalt, in dem anderen, er erwarte es täglich. Die Darlehen erstattete er nicht zurück. In derselben Zeit machte er in zwei Gastwirtschaften Zechen von je rund 30 DM, verschwieg dabei seine Mittellosigkeit und zahlte nichts.

Das Landgericht hat ihn wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Das Urteil enthält allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im folgenden Punkte einen Rechtsirrtum.

Das Landgericht führt aus (UA S 3)ı

"Nach der Entfernung aus dem Schuldienst bemühte sich der Angeklagte um eine Ruhegehaltszahlung aus der Kirchenamtszulage. Eine derartige Zahlung, die 300 IM im Jahre beträgt und grundsätzlich auch an Vertriebene erfolgen kann, war aber davon abhängig, daß der Angeklagte eine nach Trennung von Schul- und Kirchenamt im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit im Kirchendienst nachwies und ferner auch noch seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik

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am Stichtag, dem 23.Mai 1949. Diesem letzten Erfordernis hat der Angeklagte nicht genügt. Sein Antrag auf Zahlung aus der Kirchenantszulage, die ohnehin nur für die Zeit vom 1.Tage des Antragsmonats bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2.0Oktober 1952 hätte erfolgen können und rund 150 IM betragen haben würde, ist daher im Ergebnis abschlägig beschieden worden. "

"Der Angeklagte war sich stets darüber

im klaren, daß eine Zahlung von dem Nachweis

seines Wohnsitzes im Bundesgebiet am 23.Mai

1949 abhängig war. Daß er diesen Nachweis

nicht erbracht hatte, wußte er. Außerdem war

er sich auch bewußt, daß ihm von keiner Seite,

insbesondere auch nicht von dem Zeugen

‚ eine Zusicherung gemacht worden

war, die ihn berechtigt hätte, mit einer

Zahlung zu rechnen. "

Nach § 4 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 151 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Pagsung vom .1.September 1953 (BGBl .1.1288) ist der-maßgebende Stichtag nicht mehr, wie bis dahin, der 23.Mai 1949, sondern der 31.März 1951. An diesem Tage hatte der Angeklagte, wie dem Urteil, zu ent-. nehmen ist, seinen ‚Wohnsitz im Bundesgebiet. Es ist daher möglich, daß ihm für die. Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2.0ktober 1952 Versorgungsbezüge ‘nicht 'nur aus der Kirchenamtszulage, sondern überhaupt aus seiner '' früheren Planstelle als Lehrer zustehen,. wenn er sie bis

zum 8.Meai 1945 innehatte.

Dies ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung der vier abgeurteilten Taten ohne Bedeutung.

Wie aus dem Urteil hervorgeht, waren dem Angeklagten bis zur Tatzeit keine Versorgungsbezüge bewilligt worden. Ibm waren auch noch keine mündlichen Zusagen gemacht worden. Er "wußte, daß eine Zahlung nicht in Aussicht stand" (UA S 3). “

Diese Feststellungen des Urteils über die damalige tatsächliche Lage werden nicht dadurch erschüttert, daß

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gich jetzt herausgestellt hat, der Angeklagte habe vielleicht doch Ansprüche auf Versorgungsbezüge für die zeit bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2.0ktober 1952. pies ändert nichts daran, daß seine Behauptungen gegenüber den beiden Darlehensgebern bewußt unwahr waren. Er hat

dem Angestellten BB vom Sozialamt in NE erklärt, er beziehe als ehemaliger Schulrektor von der Regierungshauptkasse in Lüneburg Pension und werde das Geld sofort nach seiner Rückkehr zurückzahlen. Dem Landwirt Thielemann in Broistedt hat er vorgespiegelt, er erwarte täglich seine Pension und werde dann das geliehene Geld sofort zurückgeben. Auch die Feststellung der Strafkammer, daß

er diese Versprechungen nicht erfüllen wollte, wird durch ihren Irrtum über den Stichtag nicht beeinflußt.

Ebenso liegt es in den beiden Fällen des Zechbetruges. Hier täuschte der Angeklagte darüber, daß er keine baren Mittel hatte, und erreichte so, daß er Getränke und dgl erhielt, ohne zu bezahlen.

2.) Der Angeklagte hat Tatsachen, und nicht - wie die Revision meint - "eine Hoffnung für die Zukunft" vorgespiegelt. Auch die übrigen äußeren und inneren Merkmale des Betruges bejaht das Landgericht ohne Rechtsirrtum.

3.) Der Angriff der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen geht ebenfalls fehl. Das Landgericht begründet sie damit, jede der Taten beruhe "auf einem besonderen, situationsentsprungenen Einzelentschluß" (UA S 6). Das schließt einen Gesamtvorsatz (BGHSt 1,313/3157) und damit eine fortgesetzte Handlung aus. Die Revision legt einen anderen Begriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, den die Rechtsprechung nicht anerkennt (BGH NW 1953,1112).

4.) Die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils fördert keinen rechtlichen Fehler zutage.

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De die Strafkammer über den Stichtag irrt und der Angeklagte hauptsächlich dadurch veranlaßt worden sein mag, das Urteil anzufechten, rechnet ihm der Senat die weitere Untersuchungshaft ohne Einschränkung auf die Strafe an, obwohl sie drei Monate kaum übersteigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker