Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 4 StR 204/56

4. Strafsenat

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2245 0°0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Milan S gb aus ME; geboren am EEE 1912 in Te Jugoslawien,

wegen Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Burdesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 9. November 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision muß erfoigbleiben:

i 1. Derin, daß die Strafkammer während des ihn angehenden Teiles der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen hat, sieht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß, weil er der deutschen Sprache nicht in vollem Umfang mächtig sei. Die Rüge muß schon daran scheitern, daß die Sitzungsniederschrift nicht.nur keinen Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten über den Mangel deutscher Sprachkenntnisse „ ergibt, sondern vielmehr für das Gegenteil spricht. Letzte Zweifel werden insoweit durch die dienstlichen Äusserungen der drei Berufsrichter und des Vertreters der Anklagebehörde in, der Hauptverhandlung ‚ausgeräumt. Sie erklären übereinstimmend, dgß der Angeklagte die deutsche Sprache in der Verhandlung so gut beherracht habe, daß keine Schwierigkeiten der Verständigung mit ihm entstanden..

'2« Die der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde liegenden Feststellungen sind unter B II des angefochtenen Ur- “ teils enthalten: Der Angeklagte kaufte im April und Mai 1955 von einem rechtskräftig wegen Liebstahls verurteilten Mitangeklagten einen Teil des Diebesgutes an. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, daß es sich um gestohlene Waren handele. In dem Abschnitt über die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte sei in den Fällen II 1 und 2 der Hehlerei schuldig; seine Taten seien eine fortgesetzte Handlung.

Der Angeklagte ist, wie der Urteilssatz ergibt, "im Übrigen freigesprochen worden". Zwar lassen die Urteilsgrün- .

de selbst nicht erkennen, auf welchen Anklagepunkt sich der Freispruch bezieht. Dem Eröffnungspeschluß ist indes zii entnehmen, daß dem Angeklagten zur last gelegt worden war, Hehlerei auch mit Bezug auf die unter II 2 behandelte Vertat

eines Mitangeklagten begangen zu haben, und zwar dadurch,

daß er zum Absatz eines gestohlenen Radiogerätes mitgewirkt habe. Weil sich der den Angeklagten freisprechende Teil des „Urteilssatzes nur auf diesen einzigen Anklagevorwurf tezie-

hen kann, der gegen ihn außer den zu seiner Verurteilung führenden Fällen erhoben war, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer ihn in demselben Falle II 2 für schuldig gehalten und deshalb etwa eine höhere Strafe gegen ihn verhöngt hat.. Dis Bemerkung im Abschnitt über die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten, er sei auch im Falle II 2 der Hehlerei für schuldig erachtet worden, ist demmach offensichtlich versehentlich geschehen.

Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer " Seibert .Lang-Hinrichsen