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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 4 StR 177/56

4. Strafsenat

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2245 101

a S+R 177/5€

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauunternehmer Manfred U Em zu: rw, ge-MD Tiere 1

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs !n der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr.

rar in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ehefrau Mathilde ais Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, aush über die Kosten der Rechtemittel; an das Landgericht zurückverwiesen,

Ver Rechts wegen

Der Angeklagte fuhr am Abend des 11, September 195 mit seinen Volkswagen in Begleitung seiner Ehefrau auf der Bundesstraße 51 von Herne in südlicher. Richtung nach Bochum. Ihm war bekannt, daß er im weiteren Verlauf eseiner Fehrt die Bundesstraße 1 (Ruhrschnellweg, werde zu überausren haben und daß diese Straße vor der vor ihm befahrenen Bundesstraße 51 in der Kreuzung bevorrechtigt war. Als Ortsunkundiger wu3- te er aber nicht genau, wo diese Kreuzung lag. Er rechnete indes damit, daß sie augenfällig gekennzeichnet sein werde, zumal er davon ausging, daß die Bundesstraße 51 in allen übrigen Kreuzungen bevorrechtigt sei.

Als er sich gegen 22,10 Uhr mit einer Stundengeschwinaigkeit von etwa AO km der erwarteten Kreuzung näherte, ohne sich indessen dieser Tatsache bewußt zu sein, nahm er das etwa 100 m vorher angebrachte, seine Wartepflicht ankündigende Vorwarnschild nicht wahr, weil es 2,50 m rechis abseits der Fahrbahn stand und deshalb für jeden Fahrer schlecht sichtbar war. Ebenso. übersah er das etwa 15 m vor der Kreuzung befindliche Halteschild, weil die darüber angebrachte, zur Beieuchtung bestimmte Lampe- nicht brannte. Auch an sonstigen Zeichen, aus denen er auf seine Wartepflicht hätte schlie-Ben können, fehlte es. Im Vertrauen auf sein vermeintliches Vorfahrtrecht fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in : die Kreuzung, als sich zu gieicher Zeit auf dem Ruhrschnellweg von rechts der Ingenieur Ip nit seinen Pkw. näherte, in dem seine Fhefrau, die Nebenklägerin Mathilde TO, mitfunr. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, versuchte jer Angeklagte, durch Erhöhung seiner Geschwindigkeit noch vor DuuB über die Kreuzung zu kommen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Bei dem Anprall der Fahrzeuge aneinander wurde seine Ehefrau so schwer verletzt, daß sie nach etwa

einer Woche start. Die Ehefrau Hathiide TB sr1i:t erhebliche Verletzungen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht den Tod seiner Frau und die Verletzungen der Nebenklägerin verschuldet, freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit sachlichrechtlichen Angriffen, welche die Staatsanwalt- a schaft außerdem mit dem Vorwurf verbindet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rechtsmittei müssen ’ zur Aufhebung des Urteils führen. y

Die Strafkammer hält die Maßnahmen, durch die vor und in der Kreuzung auf die Wartepflicht des Benutzers der Bundes- : straße 51 zur Zeit des Unfalls hingewiesen wurde, für so unzulänglich, daß dem Angeklagten daraus, daß er sie übersah, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden dürfe, Diese Erwägungen unteriiegen keinen begründeten rechtiichen Bedenken. - Der Preispruch müßte demnach bestehen bleiben, wenn die Beant- ® wortung der Frage nach einer etwaigen Fehriässigkeit des Angeklagten davon abhinge, ob er durch Verbotszeichen auf seine Wartepflicht in ausreichendem Maß hingewiesen war.

Die Strafkammer hat jedoch einen wesentlichen Gesichts--. punkt übersehen, Wie sich nach ihren Feststellungen über die Lage der Unfallkreuzung vermuten, jedenfalls nicht ausschiie-Ben läßt, befand diese sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Dann aber würde der Angeklagte, obwohl er eine Bundesstraße benutzte, gegenüber einem in die Kreuzung von rechts herfahrenden Verkehrsteilnehmer in Abweichung von dem Grundsatz des $ i3 Abs i StVO (rechts vor links!) nur dann vorfahrt-" berechtigt gewesen sein, wenn an der Kreuzung durch ein Ver- , kehrszeichen nach der Anlage zur S;VO Bilä 44 oder 52 ein

aan”.

..

Vorfahrtrecht begründet worden sein sollte (§ 13 Abs 2 S+V0). Fehlte es daran, was aus dem Anbringen gegenteiliger, auf eine Wartepflicht - wenn auch in ungenügenden Maße — hinweisender Verkehrszeichen wohl mit Sicherheit gefolgert werder. darf, dann wäre der Angeklagte gegenüber dem von rechts kommenden Ingenieur DB vrartepflichtig gewesen. Diese Pflicht hätte bestanden, selbst wenn keine zusätzlichen auf sie besonders hinweisenden Kennzeichen vorhanden gewegeu wä-- ren. Es kommt deshalb für die Frage nach der objektiven Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht darauf en, ob er diese für die Begründung seiner Wartepfiicht entbehrlichen Verbotszeichen etwa fahrlässigerweise übersehen hat oder nicht. Darin, daß die Strafkammer ihre Entscheidung bisher im wesentlichen von der Beantwortung dieser letzten Frage abhängig gemacht hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils. Um ihn beheben zu können, wird sie ergänzende Feststellungen zunächst zur äußeren Tatseite zu treffen hapen. Erst dann wird sich die Frage nach der objektiven Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und weiter die Frage enischeiden lassen, ob ihm aus einer solchen Pflichtwidrigkeit ein Vorwurf im Sinne fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann und muß.

Einen Verfahrensmangel sieht die Staatsanwaltschaft derin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, durch Augenschein zu ermitteln, ob die Halteschilder vor der Kreuzung wirkiich so undeutlich sichtbar waren, wie es im Urteil en-

Eu

genommen worden ist. Indes braucht diese Frage nıcht erörtert zu werden, da das Urteil aus dem oben erwähnten sachlichrechtiichen Grunde aufgehoben werden muß.

Krunme Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert Leng-Hinrichsen