Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.06.1956 – 4 StR 170/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache gegen
die Näherin Rita HB :,: ı , geboren am «EEE 1937 in vum:
wegen Kindestötung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter an
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten Rita HD 2:3: das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. Dezember 1955 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Beschwerdeführerin ist wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteii hat sie Revision eingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichree chtlicher Vorschri ften gerügt. |
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: zz u Bee Fan | ' Im März 1955 stellte Rita EEE <<: dass sie
schwanger sei. Um die Mitte des Jahres wusste auch die
im gleichen Verfahren wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte Mutter der Rita | von der Schwangerschaft. Dritten gegenüber suchte die Beschwerdeführerin ‚ihren Zust vand zu verbergen. vnd erklärt ;e, auf Befiragen, es
| handele sich bei dem Gerede: über. eine Schwangerschaft um eine gemeine Verleumdung; jeder, der so etwas verhreite, werde gerichtlich belangt werden.
Am 28. September 1955 setzten bald nach dem Schlafengehen bei ihr die Geburtswehen ein. Sie stand auf und lief mehrmals zwischen Schlafzimmer, Toilette und Küche hin und her. Als die Wehen immer stärker wurden, weckte sie ihre Mutter, setzte sie von den Wehen in Kenntnis unä bat sie, mit zur Toilette zu kommen und ihr beizustehen. Die Mutter folgte ihr auch und hielt sie während des Geburtsvorganges fest. Dabei kamen beide übereinstimmend zu dem Entschluss, das Kind nicht em Leben zu erhalten, sonsfort zu töten. In Ausführung dieses Planes liessen sie es bei der Entkindung in das Toilettenbecken fallen
und dort zunächst liegen. Es schrie dann so lange, bis es auf Grund der von den Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommenen Tötungshandlungen starb, Seine Leiche wurde daraufhin von ihnen im ge-
genseitigen Einverständnis beseitigt.
Am nächsten Tage und an den folgenden Tagen gingen beide wie gewöhnlich zur Arbeit. Eine Meldung beim Standesamt über die Geburt und den Tod des Kindes gaben sie
nicht ab. Erst am 18. Oktober 1955 erstattete Rita
I] auf Veranlassung der Kriminalpolizei die vorgeschrie-
bene Personenstandsanzeige.:
In
der Hauptverhanälung liess sie sich - zum Tei in Abweich
ung von ihren früheren Angaben bei der Polizei -
dahin ein:
An 28. September 1955 habe sie abends gegen 9 Uhr Leibsehmerzen bekommen, die immer heftiger geworden seien. Sie sei dann eine ganze Zeit zwischen Bett, Toilette und Küche hin- und hergewandert. Als das Drücken im Leib immer schlimmer geworden sei, habe sie ihre Mutter geweckt und ihr gesagt, sie bekomme jetzt ein Kind. Daraufhin habe ihre Mutter ihr Vorhaltungen gemacht, sei aber mit ihr zur Toilette gegangen. Hier sei dann kurz darauf das Kind ruckweise aus ihrem Körper gedrungen und mit dem Gesicht nach unten in den Trichter gefallen. Das Kind habe sofort geschrien und zwar, solange es im Trichter gelegen habe. Das sei etwa während 0 Minuten gewesen; während dieser Zeit habe sie die Wasserspülung nicht betätigt. Sie habe dann ihre Mutter in die Küche geschickt, um Schere und Verbandszeug zum Abnabeln zu holen. In dieser Zeit habe sie das Kind herumgedreht, aus dem Becken gehnken unä auf
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linke Hand gelegt. Sie habe mii der Schere die Nachnur selbst durchschnitten. Dann habe sie das Kind den Fussboden vor das Becken gelegt und die Nabelschnur abgebunden. Ihre Mutter habe sich, nachdem sie
ihr die Schere gegeben hatte, wieder in die Küche be-. geben und ihr nicht weiter geholfen. Das Kind habe noch ungefähr ‘0 Minuten nackt im Toilettenraum auf dem Bcden geiegen. Darauf habe sie es in die Küche getragen
und auf ein Wolltuch auf das Sofa gelegt. Das Kind sei immer schwächer geworden und habe nur noch selten Arme und Beine bewegt. Dann habe sie auf dem Elektroherd Wasser aufgesetzt. Als dieses warı gewesen sei, habe sich das Kind nicht mehr bewegt, und es seien auch keine Herz-. +öne mehr festzustellen gewesen. Trotzdem habe sie das Kind aber noch abgewaschen. Da es tot gewesen sei, habe sie zunächst nicht gewusst, was sie tun solle; sie habe zu ihrer in der Küche anwesenden Mutter, die ihr in keiner Weise geholfen habe, gesagt, sie wolle das Kind verbrennen. Darauf habe diese nicht geantwortet, sondern sei zu Bett gegangen. Sie habe nunmehr den Kohlenherd geheizt und zwischendurch immer wieder das Herz des Kindes abgehorcht. Herztöne seien nicht mehr festzustellen gewesen. . Nach etwa 20 Minuten habe sie das Kind von oben her mit dem Kopf zur Ofentür in den Kohlenherd getan. Bis gegen drei Uhr sei sie aufgeblieben und habe durch die Herdklappe immer wieder Kohlen und Holz nachgelegt. Dann sei sie zu Beit gegangen. Kurz nach 7 Uhr sei sie zur Arbeit gegangen, nachdem sie vorher noch den Ofen sauber gemacht habe,
Das Landgericht hat die Einlassung der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts des wiederholten Wechsels ihrer Darstellung in mehrfacher Hinsicht für unglaubwüraig erachtet. Es führt aus:
ERREENEN
Auf blosses fahrlässiges cder gar schuldloses Verhalten der beiden Angeklagten sei der Toä des Kindes nicht zurüskzuführen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs habe es sich un ein lebensfähiges Kind gehandelt, da es mehrmals laut geschrien habe. Ein solches sterbe aber bei einer Tenperatur, wie sie zur Tatzeit geherrscht habe, nicht wieder von allein so schnell, ‚wie es nach den Angaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sein soll, auch wenn es zunächst eine gewisse Zeit in dem Becken der mMoilette, dann davor unbedeckt auf dem Fussboden und schlies slich in der Küche auf dem Sofa liegen geblieben sei. Um die wahre Todesursache zu ergründen, dürfe das Geschehen in der Nacht vom 28. zum 29. September 1955 nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei das gesamte Verhalten der beiden Angeklagten vor, während und nach der Geburt zu berücksichtigen. Daraus habe die Kammer die Überzeugung erlangt, dass das Neugeborene von beiden Angeklagten getötet worden sei.
Die Schwangerschaft und das kommende Kinä seien den Angeklagten unerwünscht gewesen. Von Anfang an sei alles darauf abgestellt gewesen, die Schwangerschaft zu verheimlichen. Die Mutter habe allgemein gedroht, jeden anzuzeigen, der behaupte, ihre Tochter sei schwanger. Hieraus sei es auch zu erklären, dass Rita ru während ihrer Schwangerschaft weder einen Arzt noch eine Hebamme aufgesucht ha-
‚be, wie es sonst allgemein üblich sei. Auf der gleichen Li-
nie liege auch der Kauf eines weiten Lodenmantels, den Rita in den letzten Wochen vor ihrer Niederkunft trotz der sommerlichen Witterungsverhältnisse zum Erstaunen ihrer Bekannten täglich getragen habe. Das ganze Verhalten habe nur Sinn gehabt, wenn auch die Geburt selbst habe verheimlicht werden sollen. Die Angeklagten mögen alleräings bis zur
Entbindung noch keinen festen Entschluss über ihre Massnahmen bei und nach der Geburt gefasst haben. Sie seien mögli:sherweise insofern von den Wehen überrascht worden, als sie sich noch nicht im einzelnen klar darüber gewesen seien, wie sie verhindern könnten, dass ein lebend geborenes Kind der Umwelt bekannt werde. Sie hätten jedoch zum mindesten dann den Entschluss gefasst, das zur Welt kommende Kind zu töten, und begonnen, ihn Zu verwirklichen, als die Wehen sich so verstärkten, dass die Geburt jeden Augenblick zu erwarten gewesen sei. Dies folgert das Gericht auch daraus, dass äle Angeklagten die Entbindung nicht im Bett oder auf äem Küchensofa, sondern auf der Toilette hätten vonstatten gehen lassen. Rita könne sich nur deshalb auf die Toilette gesetzt un ihre Mutter sie nur deshalb dort gelassen haben, weil
' das Kind’ nicht am Leben habe erhalten bleiben, sondern umgebracht werden sollen.
Auf welche bestimmte Art und Weise die Angeklagten das Kind ‚getötet hätten, habe sich nicht klären lassen. | Eine bescndere Rolle habe äabei die Wasserspülung gespielt.
Darauf deute bereits die anfängliche Binlassung der. R
a] bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hin, sie habe dreimal kräftig gezogen und das Kinä weggespült. So aber habe es nicht beseitigt werden können, da der unveränderte Körper selbst eines nach sieben Schwangerschaftsmonaten geborenen Kindes nicht einfach fortgespült werden könne. Wohl aber weise das insbesondere vom Zeugen > «aD bekundete ungewöhnlich häufige Bedienen der Wasserspülung und die gleichzeitig zu vernehmenden Schreie des Kindes auf eine Unterwassersetzung und damit Gas Ertrinken des Kindes hin. Die Tötung als solche unterliege keinem Zweifel. Schliesslich sei auch die ständig wechseln-
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de Einlassung der Angeklagten nur verständlich, wenn das
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Kind keines natürlichen Todes gestorben
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Die Revision ist nicht begründes.
Die erhobenen Rügen der Verletzung verfahrensrechtilicher Vsrschriften werden im Zusammenhang mit denjenigen der Verletzung sachlichen Rechts erörtert werden.
1.» Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatrichter habe durch die von ihm getroffene Feststellung, sie
habe zusammen mit ihrer Mutter das Kinä getötet, allge-
meine Erfahrungssätze verletzt.
Nach ihren unwiderlegten Angaben habe es sich um \. ein Siebenmonatskind gehandelt. Die Widerstandskraft solcher Kinder sei erheblich geringer als die der voll aus-. getragenen. Sie seien nur unter Anwendung ärztlicher Kunst an Leben zu erhalten. Ohne diese könnten sie über den durch die ersten Geburtsschreie erwiesenen Geburtsakt hinaus nicht leben, seien vielmehr unweigerlich dem Tode preisgegeben. Hiergegen hätten äie Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs, denen sich das Gericht angeschlossen habe, verstossen. Die Beschwerdeführerin habe für ärztliche Hilfe nicht sorgen können. Sie sei ven der Geburt überrascht worden. Eine Hilfeleistung habe ihr nicht zur Verfügung gestanden. Sie sei auch wegen der ihr durch die Geburt selbst drohenden Gefahr für Leib und Leben nicht gu der Lage gewesen, eine Fachkraft für die Betreuung des Kindes herbeizurufen.
Habe das Gericht sich nicht in der lage gesehen, sich jenen allgemeinen Erfahrungssätzen anzuschliessen, so hätte es das Gutachten eines Gynäkologen darüber ein-
holen müssen, dass ein Siebenmcnatskind in kürzester Zeit
nach der Geburt wieder sterben könne. wenn es statt der
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ärztlichen Betreuung "eine gewisse Zeit im klosett. davor unbedeckt auf dem Fussboden und schliesslich in
der Küche auf dem Sofa liegen geblieben" sei. Insofern habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rügen gehen fehl.
| Auf die Frage der Lebensfähigkeit des Kindes - nach der Meinung der Revision hätte sich das Gericht in diesem Zusammenhang auch mit der Einlassung der Angeklagten, dass das Kind weder Finger- und Fussnägel noch Haare auf dem Kopf gehabt habe, auseinandersetzen müssen -— kam es nicht an. Auch ein nicht lebensfähiges neugeborenes Kind kann Gegenstand einer Tötung sein. Entscheidend ist allein, dass es zur Zeit der Tat gelebt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts der Fall. Nach diesen schrie es solange, bis es auf Crund der von den Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommenen Töj tungshandlun 1g.starb. Der Umstand, dass Ger Ta atrichter nicht klären konnte, auf welche bestimmte Art und Weise die, Angeklagten das Kind getötet haben, schloss nicht aus, dass er zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die Angeklagten das Kind tatsächlich getötet haben. In eingehender Beweiswürdigung hat das Landgericht die Beweisanzeichen, die für seine Schlussfolgerung massgebend waren, dargelegt. Dass diese zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidenä ist, dass sie möglich sinä, also 'Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzen. Verst tösse gegen diese sind jedoch nicht erkennbar, zumal das Gericht davon ausgeht, dass die Angeklagten
das Kind "sofort" getötet haben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch gelebt hat. Ob es etwa mangels Lebensfähigkeit bald darauf auch ohne die Tötungshandlung gestaor-
ben wäre. isı für deren Ursächlirhkeit belangics.
Auf dio Frage der Lebensfähigkeit des Kindes könn-
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es in diesem Zusammenhang nur ankommen, wenn das Geshi
assung (mangelnde Fürsorge, Nichtherbeiholen eines es
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ve kan I davon ausgegangen wäre, dass die Tötung dursh Un-
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zt teliung erforderlich gewesen, dass das Leben des Kindes
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usw.) ausgeführt worden wäre. Dann wäre die Fest-
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urch die genannten Massnahmen mit einer an Sicherheit = grenzenden Wahrscheinlichkeit erhalten geblieben oder
| verlängert worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hätte der Tatrichter sich allerdings mit der Einlassung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass das
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ind keine Nägel und Kopfhaare gehabt habe und, falls
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dies richt zu widerlegen war, mit der Frage, welche Bedeutung diesem Umstand für den Reifegrad und die Möglichkeit der Lebenserhaltung zukorime. Es wäre dann auch zwei-
felhaft, ob das Gericht sich mit dem. Gutachten des in er-
ster Linie als Psychologe tätigen Dr. Dr. Friedrichs hätte begnügen dürfen, nach dem es sieh um ein lebensfähiges Kind gehandelt habe, das mehrmals laut geschrien habe, oder ob es sieh nicht vielmehr der Sachkunde eines Gynäkologen: zu diesen Fragen hätte bedienen und ferner mög-
licherweise auch über die Temperatur em Tattage, auf die es der Sachverständige abgestellt hat, nähere Ermittilun-
gen hätte vornehmen müssen. Dies kann aber dahingestellt
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bleiben. Denn der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, ‘ass das Kind nicht durch eine Unterlassung, sondern durch tätiges Handeln getötet worden ist. Es stellt ausdrücklich fest, dass Mutter und Tochter übereins timmend zu dem Entschluss kamen, das Kind nicht am Leben zu erhalten, sondern sofort zu töten und dass sie es in Durchfüh-
rung dieses Planes_bei der Entbindung in das _Klosettbek-
ken fallen und dort zunächst liegen liessen, und dass es
dann auf Grund der vcn den Angeklagten vorgenommenen 25-
tungshandlungen starb. Wenn auch in der wissenschaftli-
hen Literatur oft der Ausdruck "Handlung" als Oberbegrif!
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erlassen gebraucht wird, so ist er hier szusammenhang nicht in diesem Sinne. Schdern in dem des täglichen Lebens gemeint, in welchem mit Handlung ein Tun bezeichnet zu werden pflegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Gericht, wie erwähnt, kurz vorher davon ausgeht, dass die Angeklagten das Kind in Durchführung des Entschlusses in das Klosettbecken ihres Planes eine Tätigkeit entfalteten (UA S 3). In der gleichen Richtung liegen die weiteren oben wiedergegebenen Ausführungen (UA S 12), nach denen die Angeklagten den Entschluss gefasst haben, das zur Welt kommende Kinä zu töten, und begannen, ihn zu verwirklichen, als die Geburt des Kindes jeden Augenblick zu erwarten war, indem sie die Entbindung nicht im Bett oder auf dem Küchensofa, sondern auf der Toilette vonstatten gehen liessen. Rita könne sich nur deshalb auf das Klosett gesetzt und ihre Mutter sie dort gelassen haben, weii das Kind nicht am Leben bleiben, sondern unsLeben gebracht werden sollte, (Vz1l auch UA S 12, wo es heisst, dass das Zind "umge-
bracht" worden ist.)
Die vom Landgericht aus den vorliegenäen Beweisanzeichen gewonnene Überzeugung, dass das Kinä durch tätiges Handeln getötet worden ist, liegt auf dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass der Tod möglicherweise auch durch Unterlassen (mangelnde Fürsorge usw.) hätte eintreten können, gibt zu rechilichen Bedenken gegenüber dem vom Landgericht gezogenen Schluss keinen Anlass, da es, wie ausgeführt, genügt, dass die getroffenen Feststellungen denkgesetzlich und erfahrungsgesetzlich möglich sind. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass
fas Landgericht jene Möglichkeit eiwa nicht in den Kreis
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seiner Erwägungen miteinbezegen hätte. Denn es erörtert an anderer Stelle die Frage, warum weder ein Arzt noch
eine Hebamme hinzugezogen worden ist (UA S i2 unten).
Im übrigen würde auch dann, wenn man der Revision folgen würde, dass nämlich das Kind infoige seiner Schwäche gestorben sei, der Schuldspruch von den Feststellungen getragen werden. Nach diesen fassten, wie bereits aus-
geführt, Mutter und Tochter den Entschluss, das Kind so-
fort zu töten, und liessen es in Durchführung dieses Pla-
nes in das Klosettbecken fallen. Hierin liegt ein Beginn der Ausführung der Tötung. Denn bereits dadurch wurde das Leben des Kindes durch positives Tun gefährdet .und eine Ursache für dessen Tod gesetzt. Wenn es nun kurz darauf infolge dieser Behandlung in Verbindung mit seiner körperlichen Schwäche gestorben sein sollte, bevor die An-
'geklagten weitere Tötungshanälungen vornahmen - sei es,
dass es zu solchen kam, weil sie glaubten, das Kinä lebe noch, sei es, dass sie von ihnen Abstand nahmen, weil sie sie nunmehr für überflüssig hielten -, so würde es sich um eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf handeln. Es ist anerkannt, dass sich der Täter des genauen tatsächlich eingetretenen Ursachenrverlaufs nicht bewusst zu sein braucht. Ist die Abweichung
unwesentlich, so wird auch. sie vom Vorsatz umfasst. Dies
ist hier der Fall. Es bedeutet vcn der Zielvorstellung
der Angeklagten aus keine wesentliche Abweichung, wenn der erstrebte Erfolg bereits durch die erste Ausführungshandlung eingetreten ist, während Mutter und Tochter ursprünglich noch weitere Tätigkeitsakte zur Herbeiführung des Todes für erforderlich gehalten haben.
Unter diesen Umständen brauchte das Gericht keinen gynäkologischen Sachverständigen über die von der Revision
bezeichnete Frage zu hören, da es auf diese nicht ankam. Aus den gleichen Gründen erübrigte es sich, eine Auskunft des Wetteramtes über die Temperatur am Tattage einzuholen. Ebenscowenig war es notwendig. durch eine Ortshesichtigung len, aus welchem Materiai der Fussbodenkelag bestand, suf weichem das Kind nach der Einlassung der Angeklagten gelegen haben soll, Was die Trage der Reife des Kindes anlangt, so ist das Urteil ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um ein Siebenmonatskind handelt. Die bei der Bewsiswürdigung gezogenen Schlüsse stehen entgegen der Ansicht der Revision hiermit nicht in Widerspruch, wie bereits ausgeführt ist.
2: Desgleichen geht die Rüge fehl, das Urteil sei insofern widerspruchsvoli, als es die Schreie des Kindes als Geburts- und Todesschreie gewertet habe. Es ist durchaus miteinander vereinbar, in den Schreien des Kindes ein Beweisanzeichen dafür zu sehen, dass es lebendgeboren (UA
.S 10) und sodann eine Tötungshandlung an ihm vorgenommen wurde (UA Ss 12).
3.. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, insofern
sie ge nd macht, das Landgericht habe die Zurechnungsfä-
it nigkeit a der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit dei Hauptverhandlung, nicht für den Tatzeitpunkt getroffen. Das Urteil hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, nach welchen die Angeklagte das Unrecht ihres Tuns erkennen und nach ihrer Einsicht handeln konnte. Hiermit ist eindeutig der Zeitpunkt. der Straftat gemeint. Wenn das Gericht hinzufügt, dass dies im Einklang mit dem während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck steht, so ist es zweifellcs, dass es diesen als Beweisanzeichen für den Geistes-
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zustand zur Zeit der Tat verwertet hat.
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4 Weiternin geht die Meinung der Rerisicn fehl. dass = = urn . StüB die Vnranssetzungen des NWotstandes gemäss 5 5 gegeben
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die Folgen der Geburt; dronenden Gefahr für Leib und Le-
ben nicht in der Lage gewesen, Hilfe für &
len. Einer Auseinandersetzung mit älesem Vorbringen im e
einzelnen bedarf es nicht. Es scheitert bereits daran,
dass die Beschwerdeführerin zur angeblichen Beseitigung Ger ihr selbst drohenden Gefahren das Kind nicht durch tätiges Handeln zu töten brauchte. Sie verkennt auch hier, dass das Urteil ihr nicht Tötung durch Unterlassung, son-
dern durch aktive Tätigkeit zur Last legt.
5: Auch im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum
zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.
Die Revision war mithin zu verwerfen.
Rotberg _ Krumme Dr, Sauer Seibert Lang-Hinrichsen