Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 5 StR 185/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
= Im Namen des Volkes ca)
kes %,
In der Strafsache gegen
den früheren Landwirt, jetzigen Rentner Friedrich Re aus TED Kreis CEEEEED SeHEEEEENEED, geboren am EEE 1900 ir TED Kreis KEEEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1956, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwait ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEW in der Verhandlung, Justizangestellte EP hei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 15.März 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt verfahrensrechilich, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und Feststellungen getroffen, deren Grundlagen nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden seien. Sachlichrechtlich enthalte das Urteil Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Satz, daß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse.
I.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;
Der jetzt 56 Jahre alte Angeklagte wohnte im Jahre 1944 in TED, einem kleinen Dorf im damaligen
Kreise Ki, der bis zum Zusammenbruch zum VE gehörte.
. Der Angeklagte unterhielt ehewidrige estenuigen nit der im selben Dorf wohnenden Melitta Tg. Der Angeklagte war seit Sommer 1944 Wehrmachtsangehöriger, hatte aber häufig Gelegenheit, nach Hause zu kommen, da er in der Nähe von Treuensiegen Wachdienst hatte.
Am 24.Dezember 1944 erklärte Melitta TB dem Angeklagten, er solle, wenn er etwas von ihr wolle, erst klare Verhältnisse mit seiner Frau schaffen,
Am Abend des 24.Dezember 1944 ging die Ehefrau des Angeklagten, nachdem dieser die Kinder zu Bett geschickt hatte, in den Kuhstall, um die Kühe zu melken. Nach einiger zeit folgte ihr der Angeklagte. Entsprechend seinem vorher gefaßten Entschluß versetzte er seine Frau durch einen oder mehrere Schläge in einen bewußtlosen Zustand und schleppte oder zerrte sie alsdann zu dem etwa 13 m ent-
fernt liegenden Brunnen. Er warf sie in den Brunnen, wo sie ertrank. Beim Schleifen des Körpers vom Kuhstall bis zum Brunnen faßte der Angeklagte die Bewußtlose fest un beide Handgelenke. Dabei entstanden rund um die Handgelenke blaue Flecke.
II. ‘ Die Sachrüge dringt durch.
Das Schwurgericht sieht ein Beweisanzeichen gegen den Angeklagten darin, daß in dem Brunnen ein stark beschädigter Rechen lag, in dessen Querbalken und Zinken sich Haare der Ertrunkenen befanden. Es kommt zu.dem Ergebnis, der Angeklagte habe, als der Körper seiner Frau in dem Brunnen gelegen habe, auf diesen mit dem Rechen gestoßen oder’ sonst gewaltsan eingewirkt; ob vor oder nach ‚Eintritt des ; Toden könne : 9ahingentellt bleiben.
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des Rechens mit den Haaren der 'Trau nicht: ':mehr' zu; ‚Leugnen. .. war", dahin eingelassen, er habe, nachdem er seinen ‚Onkel...
benächrichtigt und mit:ihm.zum. Hofe ‚zurückgekehrt. sei, mit dem Rechen nach seiner Frau gefischt. Das Schwurgericht sieht das unter .anderem deshalb. als. widerlegt‘
an, weil die Leiche der Getöteten.in, dem nieht breiten - ” Brunnenloch mit dem Kopf nach unten. gelegen haben müsse, da nur die Füße aus dem ‚Wasser herausragten. Die Wasser-
oberfläche des Brunnens habe etwa 1,50 m unter‘ dem oberen Brunnenrand gelegen. Die Getötete sei 1,70 m groß gewesen: "In dieser Lage konnte der Angeklagte 'äber dann nicht mehr von oben mit dencalu langen Rechen -den Kopf. der Getöteten. ‚erreichent, stellt das Schwürgericht :fest. .
: Diese Darlegungen des Schwurgetichts 'peruhen auf einer Verkennung der Naturgesetze und” stehen’ auch:in: Widerspruch mit dem Sachverhalt, ‚en es feststellt. E
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Eine im Wasser befindliche Leiche ist, wenn sie nicht völlig festgeklemmt ist, wofür das Urteil nichts ergibt, beweglich. Auch das Schwurgericht geht bei seinen Feststellungen davon aus, daß der Angeklagte den Körper seiner Frau, möglicherweise als sie schon tot war, bewegt und seine Lage verändert hat, oder daß die Leiche später von selbst ihre Lage verändert hat. Denn anderenfalls könnte es nicht zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe zu einem früheren Zeitpunkt den Kopf der Leiche erreichen können, zu einem späteren aber nicht. War aber die Leiche im Wasser beweglich, so konnte der Angeklagte durch einen Druck auf die Füße, die er nach den Feststellungen hätte erreichen können, zunächst den Kopf höher bringen und dann durch Herunterdrücken des Kopfes wieder die Füße nach oben bringen. 0
Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Denkfehler beruht. Deshalb muß es aufgehoben werden.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Daß der Angeklagte seine Ehefrau vom Kuhstall zum Brunnen gezerrt habe, indem er ihre beiden Handgelenke fest umfaßt habe, folgert das Schwurgericht daraus, daß die Leiche an den Handgelenken viele blaue Flecke aufwies, die nach Untersuchungen eines polnischen Arztes in der Nacht nach der Tat und Ausführungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht durch Einwirkung auf die Leiche entstanden sein können, sondern durch Gewaltmaßnahmen entstanden sein müssen, denen die Ehefrau des Angeklagten noch zu Lebzeiten ausgesetzt war.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Flecke dadurch entstanden seien, daß die Ehefrau des Angeklagten fest um beide Handgelenke gefaßt worden sei. Die Möglichkeit, daß Frau R@Wdurch Selbstmord oder Unglücksfall ums
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Leben gekommen sei, scheidet das Schwurgericht mit der Erwägung aus, daß alsdann keine Erklärung für die an den beiden Handgelenken vorhandenen blutunterlaufenen Stellen zu finden sei. Diese Flecke könnten, wie auch der Sachverständige bekundet habe, bei diesem Verlauf der Dinge nicht entstanden sein,
Sollte das Schwurgericht wieder zu einer Verurteilung kommen und in den blauen Flecken ein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten und den Ausschluß von Selbstmord und Unglücksfall sehen, so wird es sich empfehlen, zu erörtern, ob sich etwa die Getötete solche Fledke unabhängig von den Ereignissen, die zu ihrem Tode führten, zugezogen haben kann,
"U Barstedt Dr.Koffka :Siemer., Scmitt ° Börker‘ en nem