Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 2 StR 230/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 an 230726 2244 094 Im Namen a es Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gustav S gm zus ROH, geboren m GER 1901 ::: TEE.
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter. GERD.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. März 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, die das Landgericht für verbüßt erklärt hat, nachdem der Angeklagte fast sieben Monate in Untersuchungshaft gewesen ist. Wit der Revision rügt der Angeklagte "die Verletzung des der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Rechts". Damit macht er jedenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die kevisionsbegründung enthält aber auch eine ordnungsgemäß angebrachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, das nach Ansicht des Angeklagten nicht ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des elfjährigen Heinz DEE hätte entscheiden dürfen,
Beide Rügen bleiben erfolglos.
I. Veriahrensrüge.
Die Vernehxnung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie erübrigte sich, weil die Strafkammer der Aussage des elfjährigen Heinz DB nur insoweit zu Ungunsten des Angeklagten gefolgt ist, als diese Aussage dırch die Beobachtungen des Zeugen Tg und durch die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung bestätigt worden ist. Danach hat das Landgericht unabhängig von der Aussage des von ihm als nur bedingt glaubwürdig erkannten Jungen festgestellt, daß dieser nach 10 Uhr abends mit dem Angeklagten in dessen dunklen Zimmer gewesen ist, sich in oder auf dem Bett des Angeklagten befunden hat und daß der Angeklagte erschrocken ist, als er von TEE überrascht wurde. Der Angeklagte
selbst hat die Köglichkeit der von Heinz Dip vekundeten Vorgänge vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter
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zugegeben. Hiernach brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung durch Vernehmung eines Sachverständigen aufzudrängen.
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Die allgemeine Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts hat keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler ergeben.
galdus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner