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BGH Entscheidung vom 18.06.1956 – 2 StR 470/56

2. Strafsenat

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Namen des Voikes

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In der Strafsache

gegen

die Hausgehilfin Katharina H @P zer: SCHE aus Oi Krs. TEE, ücrt geboren an Em 1920:

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wegen fahrlässiger rätung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober i956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter im als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des „andgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Juni 1956 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt

isto ,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Tie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen Kindes verurteilt worden. Sie war durch außerehe:. lichen Geschlechtsverkehr schwanger, Ihren Zustand hatte sie . verheimlicht und für die Geburt des Kindes keine Vorbereitungen getroffen. Als sie an dem Morgen, an dem sie wegen Schmerzen im Leib im Bett geblieben war, sich auf einen Eimer set2te, um ihre Notdurft zu verrichten. überfielen sie erneut Wehen, die schoen über Nacht eingesetzt hatten und die jetzt zum Austritt des Kindes aus dem Mutterleib führten, Das Kind fiel in den Eimer, der teilweise mit Flüssigkeit gefüllt war, die von der Angeklagten herrührte : Fruchtwasser, Blut, Urin -. und ertrank darin.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt: sie glaubte, erst im 5, Monat schwanger zu sein, und rechnete noch nicht mit einer Geburt, Sie war daher, als dann doch die Geburt eintrat, de) Meinung, das . geborene Kind sei tot und nicht lebensfähig. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, die Angeklagte habe die Pflicht gehabt, in der Nacht, in der sie immer wiederkehrende Schmerzen empfand, einen Arzt, eine Hebamme oder die Gemeindeschwester herbeizurufen; diese. Personen hätten dann sofort erkannt, daß sich bei ihr eine Geburt anbahnte, und entsprecher de Vorkehrungen getroffen. Das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen Benachrichtigung sei mitursächlich für den Tod des neugeborenen Kindes geworden. Die Angeklagte habe damit den Tod auch fahrlässig verursacht, weil sie bei Anwendung pflichtigemäßer Sorgfalt als Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassung den Tod des Kindes hätte voraussehen

können. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie den drad ihrer Schwangerschaft sehr wohl richtig einschätzen können,

Diese Ausführungen, mit denen die Strafkammer ein fahr. lässiges pflichtwidriges Unterlassen der Angeklagten bejaht, das zum Tode des Kindes geführt hat, sind mit der unwiderlegt Einlassung der Angeklagten tatsächlich nicht vereinbar.

Denn nach ihr hat sie mit der Geburt eines lebenden Kindes | nicht gerechnet, weil sie glaubte, erät im 5. Monat schwanger zu sein. Demit entfiel für sie jeder Anlaß, eine Hebamme heranzuziehen. Eine Fehlgeburt im 5. Monat, die sie bei den Beschwerden nach schwerer Arbeit am Abend des Tages zuvor und bei den in der letzten Nacht stets wiederkehrenden Schnergen im Leib allenfalls erwartete, machte nach ihrer Einschätzung des Zustandes ihrer Schwangerschaft die Anwesenheit einer Hebämme zur Betreuung eines "Kindes" nicht erforderlich, Sie konnte der Meinung sein, daß unter diesen Umständen ein Arzt zu rufen sei, und erklärte sich damit auch einverstanden, als ihr dies vorgeschlagen wurde. Der Arst konnte nach ihrer Auffassung aber nicht dazu notwendig sein, um beim Austritt ihrer Leibesfrucht in diesem frühen Stadium der Schwangerschaft das Leben des "Kindes" zu erhalten, mit dem sie zu dieser Zeit gar nicht rechnete. Er konnte nach ihrer Meinung vieimehr nur deshalb herbeizurufen sein, damit sie selbst in ihrem leidenden Zustande gehörig ärztlich versorgt wurde.

Aus dem gleichen Grunde kam vom Standpunkt der Angeklag ten aus auch die Zuziehung der Gemeindeschwester im Interes3® eines in diesem Zeitpunkt gar nicht erwarteten "Kindes" nicht, in Frage,

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Solange also die Angeklagte in der Vorstellung befangen war, erst im 5. Monat schwanger zu sein, konnte darin, daß sie keinen Arzt verständigteund die Gemeindeschwester nicht.

zuzcg, für sich allein keih fahrlässiges Verhalten gesehen werden.

Die Strafkammer geht nun zwar davon aus, daß die Angeklagte eine unrichtige Vorstellung über die Zeit ihrer Schwangerschaft noch in dem Zeitpunkt gehabt hat, in dem die Geburt bei ihr vor sich ging, hält es aber für fahrlässig, daß die Angeklagte nicht schon vorher diese ihre falsche Vorstellung rechtzeitig berichtigt hat; dazu sei die mit Hilfe eines Arztes in der lage gewesen,

Ab und welche Anhaltspunkte für die Angeklagte erkennbar bestanden haben, die sie dazu bestimmen mußten, die Richtigkeit ihrer Vorstellung in dieser Weise schon zeitlich vorher zumindest in Zweifel zu ziehen, legt das Urteil im einzelnen nicht näher dar. Bei der Angeklagten ist eine Fahrlässigkeit dieser Art in einem früheren Zeitpunkt bei der gegebenen Sachlage aber nur dann anzunehmen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel zu benutzen, die sich ihr zur richtigen Beurteilung des zustandes ihrer Schwangerschaft dargeboten haben und die auch geeignet waren, sie von der Unrichtigkeit ihrer Vorstellung zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an deren Richtigkeit bei ihr aufkommen zu :assen. Daher ist zunächst zu prüfen, welche für sie erkennbaren äußeren Umstände in ihren Verhältnissen sie dazu hätten bestimmen müssen, sich von ihrer unrichtigen Vorstellung frei zu machen.

. Das Ausbleiben ihrer Regel erst im Januar 1955 kann sie in

ihrer irrigen Meinung nur noch bestärkt haben, scheidet also

als ein solcher Anhaltspunkt offenbar aus. Möglicherweise mußte

aber der Umstand bei ihr Zweifel erwecken, daß vor der Geburt normale Wehen einsetzten; denn sie hatte schon einmal geboren. Daher wird sich nicht umgehen lassen. einen Gynäkologen als Sachverständigen darüber zu hören, ob und in welchen Zeitpunkt die Wehen die Angeklagte auf die Möglichkeit

des Beginns einer normslen Geburt hinweisen mußten, Diese

Frage ist nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den. Erfahrungen, die sie nach der früheren Geburt hatte, zu be. urteilen. Die besonderen Umstände des Sachverhalts sind dahin zu prüfen, ob sie die Angeklagte trotz verständiger Überlegung davon abhalten konnten, ihre irrige Vorstellung aufzugeben. Falls die Angeklagte hiernach eine verständige würdigung über ihre Schmerzempfindungen in der Nacht anstellen konnte und daraus folgern mußte, daß eine normale Geburt bei ihr bevorstehen könne, würde ihr ein fahrlässiges Verhalten mit Bezug auf den dann eingetretenen Tod des Kindes zur Last fallen können, weil sie nicht schon alsbald den Arzt bder zumindest die Hebamme rufen ließ (vgl RGSt 67, 12, 19 25 73,370, 372 2). u

Die in der bezeichneten Hinsicht unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nötigen zur Aufhebung des Urteils, Weitere ergänzende tatsächliche Aufklärung ist unerläßlich, weil nur dann sich abschließend beurteilen läßt, ob gegen die Angeklagte mit Recht der Vorwurf strafrechtlich bedeutsamer Fahrlässigkeit erhoben werden kann.

Da hiernach auf Grund der allgemeinen Sachrüge das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben ist, bedarf

das Vorbringen der Revision im übrigen keiner näheren

Erörterung:

Baldus Menges

Busch Hoepner

Dr.

Schalscha