Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.06.1956 – 3 StR 129/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 129/56 <19>
ImNamen des Yoik es In der Strafsache
gegen
gen Lehrer Adam KB zu Zu, Zeboren am 1 GEB» 1396 in u.
wegen Unzucht mit Abhängigen 2.2. hat der 30 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmaın
| als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger
Bundesrichtier Prof, Dr. Busch
Bunde srichter Dr. ‚Jagusch .
Bundesrichter DrWiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H
j ee als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hanau vom 30, November 1955
wird. verworfen,
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Tazuckt mit Kindern in fünf Fällen und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden-
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Sachrüge zurückgenommen. |
Die Revision hat keinen Erfolg,
1. Die Revision macht geltend, der Beschluß, durch den das Landgericht .das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen Prof.,DreJ@B zurückgewiesen ‚habe, verletze deshalb das Recht, weil der Tatrichter den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt habe; außerdem sei dieser Beschluß entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht, wenigstens nicht ausreichend, begründet.
Dazu ergibt die Verhandlungsniederschrift über die Vorgänge nach Vernehmung der Zeugin Waltraud SCHERE» folgendess E Bars 1
"Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Sachverständigen Prof.Dr. JM auch insoweit zu hören, als er auf Grund seiner Erfahrung als Psychiater zu dem
- Ergebnis der Beweisaufnahme in Beziehung auf die ‚Vernehmung der Zeugen glaubt, Stellung nehmen zu
. . können,
Der Verteidiger widersprach. Er widersprach auch der Vernehmung als Sachverstänäiger für die Zur u
195] ie) Ka fern
nungsfähigkeit des Angeklagten, da er ikn auf (run einer Bemerkung in der Hauptverhandlung für beran.: gen halten müsse,
Beschl. u- verk.s
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll der Sach. verständige Prof.Dr. Im als anerkannter Faychi-- ater auch zu dem Ergebnis der Zeugenbekundungen, insoweit es sich um die jugendlichen Zeugen han.
delt, gehört werden.
Der Ablehnungsamtrag des Verteidigers bezüglich des Sachverständigen Prof.Dr.J@b wegen Bescrg.. nis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Der Sachverständige hat im Anschluß an die Verneh-. mung der Zeugin Sie» darauf hingewiesen, das Zeugimnen, bei denen selbst nach deren Angaben unsittliche Handlungen vorgenommen worden sein sollen, von ihnen untereinander beobachtete Peiiegungen des Angeklagten als ein unsittliches Verhalten deshalb aus jugendpsychologisch versvwändlichen Gründen gedeutet haben, weil die bei ihnen vorgenommenen gleichen Bewegungen des Angeklagten zu unsittlichen Berührungen bei ihnen geführt haben sollen. Er hat weiter darauf hingewiesen, deß mangeis Vornahme von unsittlichen Handlungen bei a&ı deren Personen -— das gelte auch für die noch nicht vernommenen männlichen Jugendlichen — derartige Deutungen nicht Platz greifen müßten und damit derartige Bewegungen als völlig bedeutungslnas Glezer. nicht aufgefallen zu sein brauchten, wenn der Verteidiger aus diesem Hinweis des Sachverständigen äle Besorgnis der Befangenheit erblickt, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen."
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Dieser Beschluß der Strafkammer läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
' Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben: wer der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage ie Befürchtung hegen kann, der Sachverständige werde ihn 8° genüber eine innere Haltung einnehmen,. die seine Unvorei’” genommenheit und Unparteilichkeit bei der Erstattung &®? Gutachtens störend beeinflussen kann (RGSt 61, 67 ‚69/: BGHSt 1, 34 /367).
Der Inhalt des angeführten Beschlusses ergibi keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht diesen Begriff der Bofangenheit verkannt hat. Nur dies kann aber das Revisionsgericht bei Ablehnung eines Sachverständigen nec: prüfen; es liegt ihm im Gegensatz zu dem Fall der lehnt eines Richters nicht die tatsächliche, sondern nur le rertiliche Würdigung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ob (vgl BEHSt 8, 226 /232/ und die dort angeführten Entscheidungen).
" Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist zwar knapp, bei der gegebenen Sachlage jedoch noch ausreichend. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in der Regel nur eine solche Begründung der Vorschrift des § 34 StPO entspricht, die erkennen läßt, ob die Entscheidung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht und auf welchen, Hier ist jedoch ohne weiteres erkennbar, daß das Ablehnungsgssuch aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen wurde.
Die Besorgnis der Befangenheit kann zwar - wie die Revision mit Recht vorträgt -— für den Angeklagten u.a. dann gegeben sein, wenn ein Sachverständiger, der lediglich zur Begutachtung der Frage der Verantwortlichkeit des ingeklagten geladen ist, für den Angeklagt en ungünstige Angaben auf einem Gebiet macht, für das ein anderer Sachverständiger vom Gericht zugezogen worden ist. Erst recht würde das gelten, wenn das weitere Vorbringen der Revision zutreffend wäre, der Sachverständige Dr. ii) habe sich von vernherein hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen von Kindern festgelegt, die ünerhaup‘ noch nicht vernommen waren. Dieser Vortrag der Kevision ist jedoch unzutreffend, da Prof.Dr.I@MB, dessen Sachkunde auch von der Revision nicht bestritten wird, dem Gericht nur einen allgemeinen psychologischen Erfahrungssatz mit-Seteilt hat, Entscheidend ist hierbei, daß sich die Anwen-
dung dieses Erfahrungssatzes bei der Beurteilung Ges Eeie:, weries aller Zeugenaussagen zum mindesten in gleicher Yeiza zu Gunsten wie zum Nachteil des Angeklagten auswirken mwR. te,
Bei dieser Sachlage muß die Begründung, die üle Sirarkammer für die Zurückweisung des Ablehnungsamtrags gegeben hat, als genügend angesehen werden.
In diesem Zusammenhang weist: die Revision noch weiter darauf hin, die Besorgnis der Befangenheit des Sachvers stEndigen Prof.Dr.I@Mb habe für den Beschwerdeführer euch deshalb bestanden, weil dieser in seinem vor der Hauptver-. handlung erstatteten schriftlichen Gutachten davon ausgesangen sei, daß die in der ersten Hauptverhandlung vor du Landgericht in Darmstadt gemachten Aussagen der Zeugen weur gewesen seien. Dieser Umstand kann hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er - wie die Verhanälungsnieäder-
schrift und der eigene Vortrag der Revision selbst ergib; - in der Hauptverhandlung nicht zur Begründung des Ablehnnngsgesuches geltend gemacht worden ist. Im übrigen würde dieser Umstand aber auch in keiner Weise für eine Befangenhe‘t des Sachverständigen sprechen, da er sich in seinem schrı!®- lichen Gutachten keineswegs festgelegt, sondern ausdärückiich dargelegt hat, daß er von diesen Voraussetzungen aus sein Gutachten erstatte; nur so konnte er überhaupt die Aufgeb: erfüllen, die das Gericht ihm gestellt hatts,
Nach allem 1äßt weder der Inhalt des Ablehnungsbeschlur ses einen Rechtsfehler erkennen noch ist seine Begründung bei der gegebenen Sachlage zu beanstanden.
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2. Damit erledigt sich zugleich die von der Rerisia erhobene Aufklärungsrüge. Die Revision sah nämlich zur de:-
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„al R _ f f .- 2. r halb die Aufklärungspflicht als verleizt an, weil die Stra:-
kammer an Stelle des nach ihrer Ansicht zu Recht abgeiehr-
ven Prof,Dr. Jg nicht einen anderen Sachverständigen
über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlishikeit äsc
Angeklagt ‚en vernommen habe. Da das gegen Prof Dr: ::
richtete Ablehnungsgesuch in rechtlich unangreifbarer \e zurückgewiesen worden ist, bestand gegen die Verwertung seines Gutachtens kein Bedenken, Die Einholung eines wei-
v
eren- Gutachtens brauchte sich dann dem Landgericht ulcht
auszudrängen.
Glanzmann Koeniger Busch
Jagusch Dr.Wiefels