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BGH Entscheidung vom 12.06.1956 – 5 StR 103/56

5. Strafsenat

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5 stR_103/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Ewald “ EEE zu: CRD, geboren am GEM 1911 ir CHEND xr<:i= ram,

- Sachbezeichnung: Lip u.a. - wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr’. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten MB zegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17.Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts’wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte MED ist wesen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die Feststellung der Strafkammer, nur der Angeklagte MED habe über die fehlenden Gelder verfügen können (UA S 43), auf eine Schlußfolgerung gegründet werde, bei der eine naheliegende Möglichkeit nicht erwogen worden sei.

Dieser Vorwurf erfolgt mit Unrecht.

Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhange fest, der Beschwerdeführer habe alle Fundgelder, die er in der Zeit seiner Tätigkeit in der Fundstelle empfangen habe, entweder in einer Geldkassette oder im Wertschrank aufbewahrt. Nur der Angeklagte sei im Besitz der Schlüssel zur Geldkassette und zum Wertschrank gewesen. Wenn die Strafkammer hieraus folgert, über die fehlenden Gelder könne daher lediglich der Beschwerdeführer verfügt haben, s0 ist dagegen mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere brauchte als "naheliegende Möglichkeit" nicht in Betracht gezogen zu werden, daß der Mitangeklagte IB den Beschwerdeführer in dem zwischen Empfangnahme und Verschließung der Gelder liegenden Zeitraum Geld weggenommen haben könne. Zunächst einmal bot schon die Persönlichkeit des LEW, wie sie im Urteil festgestellt wird, zu einem Verdacht in dieser Richtung keinen Anlaß. Weiterhin würde

eine solche Annahme nicht eine einzige, sondern eine Mehrzahl von Wegnahmehandlungen vorausgesetzt haben, weil der Fehlbetrag sich aus einer liehrzahl von Einzelbeträgen

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errechnete. Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer jedesmal vor dem Wegschließen des in Umschlägen befindlichen Geldes bestohlen worden sei, war aber zu fernliegend, um

im Urteil erörtert werden zu müssen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkt bestand, wie eine solche Wegnahmehandlung überhaupt möglich gewesen sein sollte, ohne daß es dem Beschwerdeführer beim Wegschließen aufgefallen wäre.

2.) Soweit die Revision lediglich die Beweiswürdigung als solche angreift, sind ihre Ausführungen unzulässig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

3.) Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer auch, es fehle an ausreichenden Feststellungen darüber, daß er die Kankogelder für sich verwendet habe; die Darlegungen der Strafkammer hierzu seien nur formelhaft. Im übrigen habe das Landgericht den Begriff der Zueignung in mehrfacher Hinsicht verkannt.

. a) Abwegig ist die Behauptung der Revision von einer nur formelhaften Darlegung des Urteils über die Eigenverwendung der fehlenden Gelder.

Da die Strafkammer (wegen des Bestreitens des Angeklagten) nicht feststellen konnte, zu welchen Zwecken er die entnommenen Gelder im einzelnen verwendet hat, mußte sie sich allerdings auf die allgemeine Feststellung beschränken, der Beschwerdeführer habe die entnommenen Gelder entweder für eigene Zwecke verbraucht oder er habe sie dem Mitangeklagten als Darlehen hingegeben. Unter den gegebenen Umständen können diese Feststellungen, die über den bloßen Wortlaut des Gesetzes hinausgehen, nicht als formelhaft bezeichnet werden.

Der Begriff des Sich-Zueignens setzt - wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat — voraus, daß der Täter die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt. Auch die Weggabe ohne Entgelt ist ein Sich-Zueignen, wenn der Täter im eigenen Namen über die fremde

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Sache verfügt oder wenn er durch sie einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne - auch nur mittelbar - erlangt und dies erstrebt.

Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil.

aa) Wie die Entscheidungsgründe deutlich ergeben, hat der Angeklagte die Darlehen an Laudahn nicht in dienst-

licher Eigenschaft gewährt, sondern auf Grund der zwischen

beiden bestehenden persönlichen Beziehungen. Die Fundgelder hätten zu dienstlichen Darlehenszwecken übrigens auch gar nicht herangezogen werden dürfen. Denn nach den festgestellten - beiden Angeklagten bekannten - Bestimmungen über die Aufbewahrung von Fundsachen waren auch Geldscheine nach Möglichkeit gesondert aufzubewahren, um eine Vermischung

zu vermeiden; soweit sie in gefundenen Geldbörsen enthalten waren, mußten sie in diesen belassen und zusammen mit den Börsen im Wertschrank verwahrt werden (UA S 8). Es war mithin das Bestreben der Fundbehörde, den Verlierern nach Möglichkeit das Eigentum an den verlorenen Geldscheinen

selbst zu belassen. Da - wie erwähnt - dem Angeklagten diese Vorschriften bekannt waren und es im übrigen auf der Hand liegt, daß "in dienstlicher Eigenschaft" gewährte Darlehen nicht aus behördenfremdem Eigentum entnommen werden dürfen, ergibt sich schon hieraus die private Natur dieser Geldhingabe. Der Mangel einer dienstlichen Absicht ergibt sich übrigens auch noch daraus, daß nach den Urteilsfeststellungen bei der Übergabeverhandlung mit dem Nachfolger des Angeklagten keinerlei Quittungen über verliehene Beträge in der Kasse vorhanden waren, obwohl der Beschwerdeführer von EEE Quittungen erhalten hatte.

Ähnlich wie in der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 67,334 nat also auch hier der Angeklagte durch sein eigenmächtiges Verfügen über die fremden Gelder den Bestand des eigenen Vermögens verändern und dürch die Hingabe des Darlehens einen ihm persönlich zustehenden Anspruch auf

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Rückzahlung gegen IB erwerben wollen.

bb) Von alldem abgesehen ist ihm - entgegen der Meinung der Revision - auch ein wirtschaftlich meßbarer, zumindest mittelbarer Nutzen aus der Geldhingabe zugeflossen. Denn er verpflichtete sich den Nitangeklagten ICE Surch seine Gefälligkeit, so daß dieser ihm bei anderer Gelegenheit auch Geld lien.

cc) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Revision, die "Enteignung des eigentlich Berechtigten" sei nicht "auf Dauer berechnet" gewesen.

Diese Meinung verkennt, daß sich die strafbare Handlung des Angeklagten gegen das Tigentum an den jeweiligen Geldscheinen und Geldstücken gerichtet hatte, Das Eigentum hieran haben die ursprünglich Berechtigten, die Verlierer, aber in jedem Falle verloren. Die Verabredung einer Wiedergutmachung mit anderen Banknoten oder l'ünzen vermag 'an der einmal vollzogenen rechtswidrigen Zueignung der Fundgelder selbst nichts mehr zu ändern. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es daher für den vorliegenden Tall nicht an.

4.) Vergeblich bleiben schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 351 StGB.

Was der Beschwerdeführer hierzu an Hinweisen auf angebliche Denkverstöße und Widersprüche vorbringt, stellt sich in Wahrheit als unzulässige Einwendung gegen die

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Beweiswürdigung als solche dar. Das Landgericht hat aus

dem Umstand, daß einzelne Fälle in der Fundliste rot angekreuzt worden waren, die Folgerungen gezogen, der Angeklagte habe der Wahrheit zuwider den Anschein erwecken wollen, die Finder hätten die Fundgegenstände zurückerhalten, und er habe so seine Unterschlarungen verdecken wollen,

Diese Folrerungen sind denkgesetzlich zumindest möglich

und daher rechtlich unangreifbar. Sie werden im übrigen jeweils durch die wahrheitswidrige Eintragung des Wortes

"ja"! bestätigt.

Da auch sonst keine den Angelilagten beschwerenden Rechtsfehler ersichtlich sind, muß die Revision in vollem Umfange verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker