Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 1 StR 38/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2266 013
Im Namen des Volkes
In der Strafsache Begen
den Angestellt ten Georg K EEE aus 2 geboren ar ED 1.597 in Vu;
wegen Uhfreue u.a. § 3
hat der ]. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der ”, , ‚Bitgung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
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: Bunäeßriechter Dr. Peetz
als "Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
°§ 2
zur Recht erkennt: . a
‚Landgericht zurückverwiesen. Dr Bu un mr
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil-des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. soweit der Angeklagten wegen Untreue in Tateinrheit mit Unterschlagung verurteilt ist. und im Ausspruch über die Gesamtstrafs,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
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'Die weitergehenät' 'Revibionr des’ Beschwerdeführers wird verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe ;z,
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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug (Fall wegen einer weiteren Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue (Fall Mg Baunwoll-Spinnerei und -Weberei Aug [sw ) sowie wegen Untreue in Tateinheit nit Untergehlagung (Fall Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindestiftung st. Au in Auguu ) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie Geldstrafen von 500 und 200 DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung‘ von. verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gestützte Revision hat ‚um. Teil. ‚Erfols.
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te. Verfahrensrügen:
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a) Wenn das Landgericht (UA 25 und ähnlieh im Falle III VA 535) von "deutlichen Anzeichen" spricht, die es als . Beweisgrundlagenwertet, so handelt es sich hierbei nicht, ‚wie der-Beschwerdeführer anscheinend meint, um unbewiesene Tatsachen, deren Heranziehung ZU Beweiszwecken allerdings unzulässig. wäre, sondern um festgestellte Verdachtsgrünäds, sogenannte "Indizien", die nach feststehender Rechtsprechung: zur Beweisführung verwendet werden dürfen. en
» "Das Landgericht sagt (UA 7), es habe nieht ge- ‚klärt werden können, ob die Bayerische Kreditbank in Augsburg, nachdem sie Anfang’ Februar 1952 von Schip dessen Scheckbücher ihrem Verlängen gemäß zurückerhalten hatte, "später" dem Sch nochnals ein Scheckbuch ausgehändigt habe. Gleichwohl erwähnt es (UA 27) bei Widerlegung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten, dieser habe. am 28. Februar 1952 genau gewußt, daß seine "Bank von Schüiiiie bereits die Scheckbücher zurückgefordert und inm somit
praktisch die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen hatte",
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Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beweisführung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Durch eine Rückfrage bei der Bank habe die offen gelassene Frage geklärt werden können. Eine etwaige Rückgabe der Scheckhefte an Sch durch die Bank sei für die Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung gewesen. Im übrigen beinhalte die Zurückziehung von Scheckblickern weder rechtlich noch tatsächlich die Entziehung der Verfügungsmacht über ein Bankkontg.
. Leteteres ist richte. Doch handelt &s sich bei der bemängelten Wendung im angefochtenen Urteil ersichtlich um einen Fehlgrirf im Ausdruck. Das Lanägericht wollte auf die empfindliche Einschränkung hinweisen, die die Entziehung des Scheckbuchs im täglichen Leben, besondera im Beschäftlichen Verkehr für die Verfügungsmaeht üe&-Kontoinhabers,
. mit sich bringt. Das ist nicht zu beanstanden.
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Aber aueh die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Nach dem Zusammenhang des Urteils ist das Landgericht der Frage, ob vielleicht die Bank dem Schi die Scheckbücher für sein "Konto "später!" wieder ausgehändigt hat, ersichtlich ässhalb nicht weiter nachgegangen, weil es sie für bedeutungslos hielt. Es stützt seine Verurteilung,, insbesondere die Feststellungen zum inneren Tatbestand, auch nirgenäs auf die Fortdauer der Entziehung der Scheckkücher, sondern auf die, vom Angeklagten nicht bestrittene, ganz allgemeine Zurückhaltung der Bank im Geschäftsverkehr mit Sch ‚wie sie ‘vor allem. in den ‚getroffenen Anordnungen zum Ausdruck kommt, daß dessen: -Konto Mnicht ins Debet kommen" dürfe und von Schüuge eingereichte Schecks, gleichgültig ch, eigene oder Kundenschecks, "erst nach Eingangsanzeige auf seinem Konto ... gutgeschrieben" werden dürften, wobei eine "telefonische Anfrage über die Oränungsmäßigkeit derartiger Schecks" nicht genügen sollte. Über diese Haltung
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seiner Bank hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt hinweggesetzt. Er hat nach Überzeugüng der Strafkammer ferner die betrügerischen Vorspiegelungen des Sch inshpesonder: gelegentlich der maßgebenden Rücksprachen mit DA und Sch Mitte Februar und am 21. Februar 1952 unterstützt, obgleich er von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war, vielmehr das Vorhaben des Sch @B durchschaute. Bei dieser Beweislage und -würdigung kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß’ die Erwähnung der Entziehung der. Scheckbücher gelegentlich der Erörterung eines Telefongespächs des Angeklagten mit dem Zeugen Stapf am 28, Febmar 1952 - also zu einer Zeit, zu der der Schaden bereits eingetreten war — ein tragender Bestandteil der Beweisführung gegen den Angeklagten geworden "ist; Das wird bestätigt dureh die zusammenfassende Betrachtung der wesentlichen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung (UA 35). Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Tandgericht
“der Frage, ob die Scheckbücher dem Angeklagten später zurück-
gegeben worden sind, hätte nachgehen müssen; ihre Beantwortung nach der einen oder anderen Richtung änderte an dem Beweisergehnis des Landgerichts ersichtlich nichts. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und auch ein äurchgreifender Denkfehler in der Beweisfüihrung liegen, nach alleden ‘nicht vor. a a
u 2. Saehrüges '. re
‚Der vom Landgericht feetgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. des Angeklagten wegen Beihilfe‘ zum. Betrug.” Be . . w
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Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte auch in diesem Falle der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schul-
"dig ist. Die Ausführung (UA 35 unten), 'es liege kein ?ort-
gesetztes Vergehen der Beihilfe vor, da die einzelnen Täuschungshandlungen einem einheitlichen Entschluß entsprungen
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seien und deshalb nur eine Beihilfe bildeten, beruht auf? einer mißverstandenen Auslegung der im Urteil angeführten Kommentarstelle (LK 7. Aufl, § 49 Anm 9). ES liegt nur sine, aber eine tortgesetzte Tat vor; das hat’ das Landgericht
in dem insoweit gleichliegenden Fall Sy ua 37) auch rich=.. tig ausgeführt.
Die Angriffe, die der Beschwerdeführer selbst erhebt, sind unbegründet, Weder liegt eine Verletzung des. Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". vor noch Sind Wider-
sprüche oder ‚sonatige Rechtsverstöße in- (der Beweisführung
des Tatrichtera. erkennbar. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung laufen auf eine, ‚unzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung ‚durch das Landgericht hinaus. Das gilt insbesonders auch-von der Feststellung des inneren Tatbestandsy die zu Bedenker keinen Anlaß gibt. Von bloßen "Ungeschicklichkeiten" des, Angeklagten kann entgegen der Meinung des Revisionsführers nach dem vom Landgericht "zugrunde gelegten Sachverhaıt keine Rede sein.
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a) Entgegen der Ansicht des. Beschwerdeführers. brauchte im Urteilssatz nicht zum Ausdruck zu kommen, ob‘ der Angeklagte. wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist; insoweit "war die Fassung des Urteilsspruches dem Matrichter
. freigestellt. "Der Angeklagte ist durch die Weglassung des . Wortes "fortgesetzt" auch nicht beschwert. Diese Ausführungen vu ‚. gelten zugleich für die entsprechende Rüge im Falle. II.
v) Die, übrigen Verfahrensrügen sind durch das oben
zull.) Gesagte miterledigt.
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’2. Sächrüge: “
Auch hier tragen die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandxsjund hinsichtlich der Ursächlichkeit der ‚Handlungsweise des Angeklagten für den seiner Bank entstandenen Nachteil (DA 19, 38). Die Erwä- “gungen (UA 28); aus denen es das Landgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Zeuge MER iem Angeklagten versichert hat, der’'Scheck über 24.806 DM gehe. in Ordnung, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,.. Die rechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zum Betrug zu Lasten der SB und Untreue zu Lasten seiner Bank sowie die Annahme von Tateinheit zwischen Weiden Vergehen unterliegen. keinen Bedenken. ". ne x
y .. III. Feül Kirchengensindestiftung, St. Mi:
Hier: führt die Revision zum | Erfolg. . . pr - . . 1. ve f£ahrens zißen: :
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Der Beschwerdeführer rügt; abgesehen. ven den A unter I 1&) und II 1a) behandelten Beanstandungen; die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in ‚zweifacher Hinsichtt oo N \
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a) Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Mag: daß die Geschäftsunterlagen der- Firma HOEEEEEE detreffend die Darlehen des Angeklagten bei einem Einbruch: am 17. Oktober 1953 abhanden gekommen seien, habe, wenn das Landgericht sie anzweifeln und: daraus sogar allgemeine Schlüsse . gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ziehen wollte, durch Vernehmung des Bücherrevisors der Firma nd nachge prüft werden können und müssen. ... :
p) Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich im Ermittlungsverfahren über die ihm vorgeworfenen Abhebungen von dem Konto der Kirchenstiftung deshalb nicht geäußert, weil der vernehmende Staatsanwalt nach innerkirchlichen Angelegenheiten gefragt und auch persönliche Dinge berührt habe, hätte-durch Anhörung des in Frage kommenden Staatsanwalts Pa. als Zeugen geprüft werden 5 müssen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob: die Verfahrensrügen begründet sind; denn jedenfalls greift "die Sachrüge durch. Der Beschwerdeführer wirä in der neuen "Hauptverhandlung Gelegenheit haben, geeignete Beweisamträge" in Richtung der von -ihm vermißton Aufklärung zu stellen on
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2% Sachrüges ; a
Das Landgericht sieht-als erwiesen an, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kassenführer der Kirchenstiftung während der Zeit vom 15. November 1951 bis 28. März 1952 ohne Genehmigung des Kirchenvorstands "für nicht kiröhliche und zum überwiegenden Teil auch für nicht mittelbar kirchliche Zwecke, sonderh zum sigenen "vorübergehenden Gebrauch oder zur Finanzierung von privaten Geschäften" Beträge in der Gesamthöhe - von 14.130 DM ‚von dem- Bankkonto der Stiftung abgehoben hat. Es hat: ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue, in Tateinheit, mit fortgesetzier Unterschlagung verurteilt. " R
Der Schuläspruch kann schon deshalb keinen Bestand
haben, weil die vom Landgericht angenommene Unterschlagung nach dem festgestellten Sachverhalt eine "straflose Nachtat!" der vorangegangenen Untreue darstellen kann. Erfolgten nämlich, was nach den Urteilsgründen anzunehmen, zum mindesten aber nicht auszuschließen ist, die Kontoabhebungen seitens des Angeklagten von vornherein in der Absicht, dte abgehobenen Beträge zweckwidrig zu verwenden, so würde die
anschließende Durchführung dieser Absicht mit der Verurteilung wegen Untreue abgegolten und ein weiterer Schuldspruch wegen Unterschlagung unzulässig sein (vgl RGSt 42, 420 F; ‚69, 58, 63 2; BGHSt 6, 314, 316; BGH i StR 99/55 vom 5.
Juli 1955 unä 475/55 vom 15. Februar 1956). Der Mangei
führt bereits zur Aufhebung der Verurteilung im Falle III,
da der Angeklagte wegen Unterschlagung in, Tateinhsit mit Untreue bestraft worden ist. Diese Verurteilung ist aber auch aus weiteren sachlichen Gründen nicht frei von Bedenken.
Die vom’bandgericht festgestellte Summe von 14. 130 DM ergibt sich bei Zusammenrechnung aller vom Angeklagten zweckwiärig Yon Konto -abgehoberien Eihizelbeträge. Von den 14.300 DM sind "aber abzusetzen sin Betrag bis zu 3. 400 DM, die der Angeklagte: der Firma ER 2 ärigertristig zur Verfügung gestellt hatte (TA 32 unten), sowie offenbar" auch noch die-Abhebungen vom 22. und 29.. November 1951 in . Höhe von 1.500.= 500 = 2.000 DM, die der Angeklagte sehr „wahrscheinlich ebenfalls, und zwar kurzfristig der Firma. N geliehen hatte (UA 33 oben); denn insoweit fehlte ihn. nach der Rechtsansicht des Tanägerichts (UA 40) das „Bewußtsein der. Pflichtwiärigkeit seines Handelns, da. er 5 ‚unwiderlegt der Überzeugung war, der Kirchenvorstanä sei ‚it seinem Tun ‚einverstanden. Die Strafkamner scheint da-
» rüber hinaus "noch die kurzfristige darlehensneise Hingabe
‚weiterer kleiner Summen (kleiner als 3.400 DM) für möglich zu halten’ (VA 33 oben); sie kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, daß der: Angeklagte die Beträge von insgesamt 14.300 DM . "in der Hauptsache" (UA 34) für andere als kirchliche Zwecke verwendet hat. Dabei verkennt sie nicht, daß unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin Meg wonach die Firma U | sechs- his achtmal Überbrückungsäarlehen
” in Höhe von insgesamt 8. 000 bis 10. 000 DM erhalten haben
soll, der größte, Teil der den Gegenstand der Anklage bildenden 14.300 DM der Tirma HOEED zugeflossen wäre; sie
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hält aber die Zeugin - vel die Verfahrensrüge III 1)a) - für nicht voll glaubwürdig und sieht "lediglich als erwiesen" an, daß die Firma Hill - vie bereits dargelegt, einmal 3.400” DM und däneben kleinere Summen geliehen bekommen habe, so daß der Angeklagte "die abgehobenen Gelder nur zum Teil für kurzfristige Darlehen an die Firma Hi ip verwendet" habe. Die Redewendung "lediglich als erwiesen" ist mindestens mißverständiich; wenn § 5 nicht wider-. legt werden konnte, daß der Angeklagte äie von der Zeugin genannten Summen der Firma 1 geliehen hatte, so wäre die behauptete Tatsache zugunsten des. Angeklagten als wahr zu unterstellen gewesen. Außerdem aber eytbehren die Berechnungen und Ergebnisse- des Landgerichts, wie auch die Revision mit ‚Recht rügt, der erforderlichen Klarheit und Übersiohtlichkeit, mindestens zur Frage "der Böhe der veruntreuten ‚Summe und damit des Schuldumfangs-
Das gilt auch von den Gedankengängen des Landgerichts bei Prüfung der. Frage, ob der Angeklagte die Bankabhebungen zur Auffüllung der Barkasse der Kirchenstiftung benötigt habe (UA 33). Es genügt zur Verneinung dieser ‚Frage . nicht, gie Gesamtsummen -der- Bareinnahmen und der Barausgaben in der Zeit vom .l. Oktober 1951 bis 31. März 1952 einander gegenüberzustellen, da das endgültige Überwiegen der Einnahmen einem ‚vorübergehenden Bedarf an Bari bteln zieht entgegenstelit. Ba BE “ NG \ :
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. Nach‘ alledem zeigt. auch’ die‘ ‚Beweisführung des "Bandgerichte- im Falie III: ‚bedenkliche sachliche Schwächen, die in ger neuen ‚Hauptverliendlung auszuräumen sein werden.
IV. Die Aufhebung äcs Urteils‘ im Falle III, berührt‘ nicht den Strafausspruch in den Fällen I und II. Das Land-. gericht wertet zwar das Verhalten des Angeklagten im Falle Kirchenstiftung als "besonders groben Vertrauens-
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bruch", diese Beurteilung hat sich aber ersichtlich ur auf die Strafzumessung im Falle III (2 Monate Gefängnis und
200 DM Geldstrafe) bezogen und ausgewirkt. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß mitaufgehoben werden.
Dr. Peetz - Mantei Martin
Hübner - Dr. Hengsberger