Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.05.1956 – 2 StR 335/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Witwe Leka H im zevorene DB aus On dei SC, geboren ar ED 1555
in SED. Kreis AM, zur Zeit in Untersuchungs-
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wegen Mordes
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2!. September 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ill»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 28. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. zum inneren Tatbestand stellt das Schwurgericht fest, daß die Angeklagte ihren Ehemann töten wollte; sie habe gewußt, daß E 605 ein tödliches Gift sei, habe längere Zeit mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu beseitigen und habe ihm. das Gift "heimtückisch, d.h. unter bewußter Ausnutzung seiner Arglosigkeit und Wehrlosigkeit" beigebracht. Es fehlt indessen jede Feststellung, in welcher Weise, bei welcher Gelegenheit und mit welchen Mitteln sie das Gift dem Verstorbenen beigebracht hat; das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht den Begriff der Heimtücke rechtsfehlerfrei angewandt hat. Diese lückenhaften und unvollkommenen Feststellungen sind ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
2. Bei der neuen Verhandlung wird auch der äußere Tatbestand sowie ‚SER: Tötungsvorsatz der Angeklagten weiter zu klären sein. Die bisherigen Feststellungen ergeben, daß bei einer Vergiftung mit E 605 der Tod des Opfers hinnen einer Stunde eintritt, der Ehemann HgB aber erst nach Mitternacht oder in den frühen Morgenstunden gestorben ist. Es fehlt an jeder Feststellung, daß zu der sich hiernach ergebenden Tatzeit, nämlich 11 Uhr abends oder später, Hm, der gegen 8 Uhr abends nach Hause gekommen war und bald Abendbrot gegessen und Tee getrunken hatte, noch etwas zu sich genommen hat. Es fehlt ferner an einer Feststellung, ob dem HB E 605 in der starken flüssigen
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oder in der erheblich schwächeren Pulverform beigebracht - wurde; im letzteren Fall oder, wenn dieser Fall nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu prüfen, welche Menge
zur Tötung eines Menschen erforderlich ist und ob die Angeklagte die Wirkung auch des Pulvers kannte oder
bedingt in ihren Vorsatz aufgenommen hatte.
Angesichts der auffallenden Tatsache, daß im Körper des Verstorbenen, der früher schon zwei Schlaganfälle erlitten hatte, auch eine erhebliche Menge Barium gefunden 4 wurde, wird es sich empfehlen, einen Obergutachter über f die Todesursache zu vernehmen, zumal da die erhebliche \ Verschiedenheit des schriftlichen und des mündlichen Guth achtens des Professors WB durch den im Urteil angegebenen Grund nicht erklärt wird. Abgesehen davon, daß dem Sachverständigen Professor WM bei Durchsicht der Akten die Vornahme der Natronlaugenprobe schwerlich verborgen geblieben sein kann, kann Professor WB durch die Genauigkeit der chemischen Untersuchung nur zu der Schlußfolgerung gebracht worden sein, daß die Wahrscheinlichkeit der Beibringung von E 605 größer geworden ist,
i ohne daß dadurch aber die Möglichkeit des von ihm erwogenen natürlichen Erstickungstodes während eines nächtlichen i Anfalls ausgeschlossen wurde.
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Schließlich wird das Schwurgericht auch näher erörtern und prüfen müssen, ob bei Ausschluß eines Selbstmordes jede andere Aufnahme des Giftes ausscheidet und nur eine vorsätzliche Tötung durch die Angeklagte möglich ist.
Dr. Dotterweich Werner Dr.Schalscha
Menges Hoepner